AVGS · Existenzgründungsberatung

AVGS-Gründungscoaching:
die 12 Fragen, die Gründer wirklich stellen

Ein AVGS-Gründungscoaching übernimmt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III – bei Bewilligung für dich kostenfrei, als Ermessensentscheidung ohne Rechtsanspruch. Hier stehen die zwölf Fragen, die Gründerinnen und Gründer dazu wirklich stellen: von der Definition über den Antrag bis zur Ablehnung, mit den passenden Paragraphen und ohne erfundene Zahlen.

Definition

Was ist ein AVGS-Gründungscoaching?

Ein AVGS-Gründungscoaching ist eine Coaching-Maßnahme nach § 45 SGB III, mit der Agentur für Arbeit oder Jobcenter dir helfen, aus einer Geschäftsidee einen tragfähigen Businessplan zu machen – bezahlt über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS), nicht als direkte Geldleistung an dich. Der AVGS ist ein Gutschein: Du reichst ihn bei einem AZAV-zugelassenen Bildungsträger ein, der Träger rechnet danach direkt mit der Behörde ab. Inhaltlich arbeitest du 1:1 mit einer Coachin oder einem Coach an Geschäftsidee, Markt- und Wettbewerbsanalyse, Businessplan, Finanzplanung, Rechtsform und den ersten Marketingschritten – bei Förderfuchs zum Beispiel online per Videokonferenz, bundesweit. Ziel ist nicht nur der fertige Plan, sondern auch die Vorbereitung auf das Gespräch mit der fachkundigen Stelle, die später über die Tragfähigkeit deines Vorhabens urteilt. Einen Überblick über das Angebot findest du bei Förderfuchs; wie AVGS-Gründungscoaching insgesamt ins Förder-System einer Existenzgründung passt, zeigt der Portal-Beitrag AVGS-Gründungscoaching auf gründer-aktuell.de.

Zielgruppe

Wer bekommt den AVGS für die Gründung?

Den AVGS für die Gründung bekommen kann, wer bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet und arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist (§ 45 Absatz 1 SGB III) – unabhängig davon, ob du Arbeitslosengeld I, Grundsicherungsgeld oder gar keine Leistung beziehst. Entscheidend ist nicht dein Leistungsbezug, sondern drei Dinge: die Meldung, ein von deiner Fachkraft erkannter Unterstützungsbedarf und ein passendes Angebot eines AZAV-zugelassenen Trägers. Einen Rechtsanspruch auf den Coaching-AVGS gibt es nicht – die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet im Einzelfall nach Ermessen. Einen echten Rechtsanspruch kennt § 45 SGB III nur an einer anderen Stelle: Nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeld-Anspruch besteht nach § 45 Absatz 7 SGB III ein Anspruch auf einen AVGS für private Arbeitsvermittlung – das ist ein anderer Gutschein-Typ als das Gründungscoaching. Ob dein Fall dafür infrage kommt und wie realistisch eine Bewilligung ist, kannst du vorab mit dem kostenlosen Selbsttest AVGS-Anspruch in zwei Minuten prüfen einordnen.

Antrag & Ermessen

Wie beantrage ich den AVGS – und wer entscheidet?

Du beantragst den AVGS nicht über ein Online-Formular, sondern in einem Beratungsgespräch bei deiner Vermittlungsfachkraft, in dem du ausdrücklich um eine Maßnahme nach § 45 SGB III bittest – ein allgemeiner Vermittlungstermin reicht nicht. Sinnvoll ist, dich vorher arbeitsuchend zu melden und dir schon vor dem Termin ein Angebot eines AZAV-zugelassenen Trägers herauszusuchen, mit Maßnahmeziel, Umfang und Zulassungsnummer – deine Fachkraft darf dir aus Neutralitätsgründen keinen bestimmten Träger empfehlen, die freie Trägerwahl liegt bei dir (§ 45 Absatz 4 SGB III). Im Gespräch prüft die Fachkraft, ob ein Unterstützungsbedarf besteht, den die Maßnahme decken kann, und entscheidet dann nach Ermessen – einen Rechtsanspruch und einen Automatismus gibt es nicht. Wird der AVGS bewilligt, bekommst du den Gutschein mit Maßnahmeziel, Umfang, Gültigkeitsdauer und einer möglichen regionalen Beschränkung; den reichst du beim gewählten Träger ein. Eine ausführliche Formulierungshilfe für das Gespräch bietet AVGS beantragen: in 6 Schritten zum Gutschein.

Kosten

Was kostet mich das Coaching?

Bei bewilligtem AVGS kostet dich das Gründungscoaching nichts: Der Träger rechnet direkt mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ab, einen Eigenanteil oder eine Zuzahlung gibt es beim Coaching-AVGS nicht. Wichtig ist nur, dass die Zustimmung schriftlich vorliegt, bevor du mit dem Coaching startest – wer vorher anfängt, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Die Kostenübernahme ist an die Bewilligung gekoppelt, und die ist eine Ermessensentscheidung nach § 45 SGB III: Es gibt weder einen Rechtsanspruch noch eine Garantie, dass jeder Antrag durchgeht. Bekommst du keinen AVGS, trägst du die Kosten für ein Coaching selbst; was ein Gründungscoaching ohne Gutschein kostet, erfährst du im Erstgespräch. Bevor du dich für einen Anbieter entscheidest, lohnt sich deshalb der Blick auf den Gutschein selbst: Prüfe Maßnahmeziel, Umfang und Gültigkeitsdauer, und kläre im kostenlosen Erstgespräch mit dem Träger, ob dein Vorhaben zur Maßnahme passt. Mehr zum Gründungscoaching bei Förderfuchs und den Kosten bei Bewilligung.

Förderwege

AVGS oder Gründungszuschuss – oder beides?

In der Praxis ist das selten eine Entweder-oder-Frage: Der AVGS bezahlt das Coaching vor der Gründung, der Gründungszuschuss sichert deinen Lebensunterhalt danach – beides lässt sich sinnvoll nacheinander kombinieren, aber nicht gleichzeitig nutzen. Das AVGS-Coaching setzt voraus, dass du arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht bist; mit der Gründung endet diese Arbeitslosigkeit, und du fällst aus dem Personenkreis des § 45 SGB III. Schließe das Coaching deshalb vor deinem Gründungsdatum ab. Der Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 SGB III setzt dagegen einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen zum Zeitpunkt der Gründung voraus und muss vor dem Start beantragt werden. Beziehst du stattdessen Grundsicherungsgeld, tritt an die Stelle des Gründungszuschusses das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II – Gründungszuschuss und Einstiegsgeld schließen sich in der Praxis aus, weil der eine an Arbeitslosengeld I (SGB III) und das andere an Grundsicherungsgeld (SGB II) gebunden ist. Die Reihenfolge und alle Unterschiede erklärt AVGS oder Gründungszuschuss – der Unterschied erklärt; wie der Antrag auf den Gründungszuschuss selbst abläuft, zeigt Gründungszuschuss beantragen.

Businessplan

Brauche ich vorher einen Businessplan?

Nein – der Businessplan muss vor dem Coaching noch nicht fertig sein, denn er entsteht im AVGS-Gründungscoaching selbst, Kapitel für Kapitel gemeinsam mit deiner Coachin oder deinem Coach. Du bringst deine Idee und dein Wissen über den Markt mit, die Coaching-Seite bringt Struktur, die richtigen Fragen und die Anforderungen der Agentur für Arbeit ein. Erarbeitet werden unter anderem Geschäftsidee und Alleinstellungsmerkmal, Markt- und Wettbewerbsanalyse, Angebot und Preisgestaltung, Finanzplanung und Rentabilitätsvorschau sowie Rechtsform, Anmeldung und erste Marketingschritte. Am Ende steht ein Dokument, das du selbst verstehst und im Gespräch mit der fachkundigen Stelle auch selbst vertreten kannst – nicht nur eine Vorlage, die für dich ausgefüllt wurde. Wenn du vorab selbst grob einschätzen willst, wie weit dein Konzept schon ist, hilft die Businessplan-Checkliste von gründer-aktuell.de mit 32 Punkten – kostenlos, anonym, ohne Anmeldung. Wichtig ist nur die Idee: Die meisten kommen mit einer halben Idee ins Erstgespräch, das ist ausdrücklich der Ausgangspunkt und kein Hindernis.

Fachkundige Stelle

Welche Rolle spielt die fachkundige Stellungnahme (§ 93 Absatz 2 Satz 2 SGB III)?

Die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit ist eine Pflichtunterlage für den Gründungszuschuss nach § 93 Absatz 2 Satz 2 SGB III – ohne sie kein Antrag, und ausstellen kann sie nur eine unabhängige Stelle außerhalb deines Bildungsträgers, zum Beispiel Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder eine Steuerberatung. Das AVGS-Gründungscoaching bereitet genau die Unterlagen vor, die diese Stelle für ihr Urteil braucht: Businessplan, Finanzplanung, Kapitalbedarfsplan und Rentabilitätsvorschau entstehen im Coaching, ein Teil davon bereitet dich gezielt auf das Gespräch mit der fachkundigen Stelle vor. Was das Coaching ausdrücklich nicht tut: die Stellungnahme selbst ausstellen oder ersetzen. Mit den fertigen Unterlagen gehst du im Anschluss eigenständig zu einer fachkundigen Stelle und holst dort die Tragfähigkeitsbescheinigung ein – das ist ein eigener Termin, kein automatischer Teil des Coachings. Ob und in welcher Höhe die Agentur für Arbeit den Gründungszuschuss danach bewilligt, entscheidet sie im Einzelfall nach Ermessen; ein abgeschlossenes Coaching allein begründet keinen Anspruch. Was genau in einer Tragfähigkeitsbescheinigung stehen muss und wer sie ausstellt, erklärt der Ratgeber Tragfähigkeitsbescheinigung auf gründer-aktuell.de.

Grundsicherungsgeld

Was gilt bei Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026: Bürgergeld) und Einstiegsgeld (§ 16b SGB II)?

Beziehst du Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026: Bürgergeld), ist für deinen AVGS nicht die Agentur für Arbeit, sondern dein Jobcenter zuständig: Es setzt ihn über § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III ein, Zulassung des Trägers und Abrechnung laufen genauso wie bei der Agentur für Arbeit. Auch hier gilt: Ermessensentscheidung, kein Rechtsanspruch. Nach der Gründung tritt an die Stelle des Gründungszuschusses das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II – ein Zuschuss, den das Jobcenter zahlen kann, wenn die Selbstständigkeit zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist, individuell bemessen und längstens für 24 Monate; eine gesetzliche Pauschale gibt es nicht. Gründungszuschuss und Einstiegsgeld schließen sich in der Praxis aus, weil sie an unterschiedliche Leistungssysteme gebunden sind. Ein Unterschied zur Agentur für Arbeit: Im Jobcenter sind Meldetermine Pflicht, und ab dem zweiten versäumten Termin ohne wichtigen Grund kann das Grundsicherungsgeld gemindert werden. Der Vermittlungsvorrang aus § 3a SGB II gilt für die Förderung einer Existenzgründung mit Einstiegsgeld ausdrücklich nicht (§ 3a Absatz 2 Satz 3 SGB II). Mehr zu Voraussetzungen und Höhe: Einstiegsgeld vom Jobcenter.

Ablauf & Dauer

Wie lange dauert das Coaching und wie läuft es ab?

Belegt ist: Das AVGS-Gründungscoaching bei Förderfuchs läuft 1:1 und online per Videokonferenz, mit 120 Unterrichtseinheiten insgesamt. Inhaltlich sind das vier Phasen: Ideenschärfung und Positionierung, Markt- und Wettbewerbsanalyse, Businessplan und Finanzplanung sowie Recht, Marketing und die Vorbereitung auf das Gespräch mit der fachkundigen Stelle. Wie viele Termine das insgesamt sind, wie lang eine Einheit dauert und wie sich die 120 Unterrichtseinheiten über den Kalender verteilen, wird individuell im kostenlosen Erstgespräch festgelegt – eine pauschale Wochenzahl für alle Teilnehmenden gibt es nicht. Das Tempo richtet sich also nach deiner Situation, nicht nach einem festen Kursplan mit Gruppen-Terminen. Wichtig für die Reihenfolge: Schließe das Coaching vor deinem geplanten Gründungsdatum ab, weil das AVGS-Coaching voraussetzt, dass du noch arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht bist. Einen Eindruck vom vollständigen Angebot und den vier Phasen gibt die Seite Gründungscoaching bei Förderfuchs.

Bei Ablehnung

Was passiert, wenn der AVGS abgelehnt wird?

Eine Ablehnung ist kein endgültiges Nein: Über den AVGS entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter nach Ermessen (§ 45 SGB III) – es gibt weder einen Rechtsanspruch noch einen Automatismus für ein Nein, und gegen einen schriftlichen Ablehnungsbescheid kannst du innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen, kostenlos und ohne Anwalt. Wichtig ist der Unterschied zwischen einer mündlichen Absage im Gespräch und einem schriftlichen Bescheid: Nur der schriftliche Bescheid löst die Widerspruchsmöglichkeit aus, bitte deshalb ausdrücklich um eine schriftliche Begründung. Den Widerspruch legst du schriftlich ein, per Post oder persönlicher Abgabe bei der Behörde; lange Begründungen brauchst du nicht, hilfreich ist aber, deinen Bedarf konkret zu beschreiben und Unterlagen beizufügen, die ihn stützen. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kannst du Klage beim Sozialgericht einreichen – das ist allerdings selten nötig. Eine vollständige Formulierungshilfe für den Widerspruchstext und alle Schritte im Einzelnen stehen unter AVGS abgelehnt – was jetzt hilft.

Trägerwahl

Wie erkenne ich einen zugelassenen Träger (AZAV, §§ 178, 179 SGB III)?

Einen zugelassenen Träger erkennst du an zwei getrennten Zulassungen: Der Träger selbst braucht eine Zulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV, § 178 SGB III), und zusätzlich muss die konkrete Maßnahme nach § 179 SGB III zugelassen sein – beides erteilt eine unabhängige fachkundige Stelle, nicht der Träger sich selbst. Bei Förderfuchs ist das die ZertSozial GmbH, die Trägerzulassung trägt die Nummer ZSS-2024-43. Alle zugelassenen Maßnahmen stehen im öffentlichen AVGS-Katalog der Bundesagentur für Arbeit – mit Anbieter-ID, Maßnahmetitel, Umfang und Zulassungsnummer. Deine Vermittlungsfachkraft kann das dort selbst nachschlagen, du musst ihr nichts glauben. Welchen Träger du wählst, entscheidest du außerdem selbst: Die freie Trägerwahl steht ausdrücklich in § 45 Absatz 4 SGB III, und deine Fachkraft darf dir aus Neutralitätsgründen keinen bestimmten Anbieter empfehlen. Wichtig zum Schluss: Die Zulassung ist nur die Voraussetzung dafür, dass ein bewilligter AVGS beim gewählten Träger eingelöst werden kann – sie ist keine Zusage, dass du überhaupt einen AVGS bekommst; über die Ausstellung entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall nach Ermessen. Mehr zum Gründungscoaching bei einem AZAV-zertifizierten Träger: Förderfuchs.

Erster Schritt

Was ist der erste Schritt heute?

Der erste Schritt heute ist nicht die Anmeldung bei einem Träger, sondern die Klärung deiner Ausgangslage – am schnellsten über einen kostenlosen Selbsttest, bevor du bei deiner Vermittlungsfachkraft um einen Termin bittest. Mit AVGS-Anspruch in zwei Minuten prüfen ordnest du in sechs Fragen ein, wie realistisch ein AVGS für dich ist, und bekommst eine Ampel-Einschätzung mit den nächsten Schritten. Parallel dazu lohnt sich ein kostenloses, unverbindliches Erstgespräch bei einem AZAV-zertifizierten Träger: Deine Idee muss dafür noch nicht fertig sein – die meisten kommen mit einer halben Idee, genau dafür ist das Gespräch da. Darin klärt ihr gemeinsam, ob ein AVGS-Gründungscoaching zu deiner Situation passt, wie das Gespräch bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter läuft und was du dafür mitbringen solltest. Erst danach, mit einem klaren Bild und im besten Fall einem passenden Angebot in der Hand, gehst du zur Vermittlungsfachkraft und bittest ausdrücklich um eine Maßnahme nach § 45 SGB III. Zum Erstgespräch bei Förderfuchs und zum Überblick AVGS-Gründungscoaching auf gründer-aktuell.de.

Reihenfolge

Wenn du nur den nächsten Schritt willst

Dann in dieser Reihenfolge – jede Ermessensentscheidung bleibt bei der Behörde, diese vier Schritte bereiten sie nur vor.

  1. Anspruch einordnen. Sechs Fragen, zwei Minuten, eine Ampel-Einschätzung – ohne Anmeldung.
  2. Kostenloses Erstgespräch führen. Mit einem AZAV-zertifizierten Träger, auch mit halber Idee.
  3. AVGS bei der Fachkraft beantragen. Ausdrücklich eine Maßnahme nach § 45 SGB III ansprechen.
  4. Coaching durchlaufen. Businessplan, Finanzplanung und Vorbereitung auf die fachkundige Stelle entstehen darin.
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Das bringt dich weiter

Diese Seite beantwortet die zwölf häufigsten Fragen kompakt. Für die volle Einordnung, wie AVGS-Gründungscoaching, Gründungszuschuss und Einstiegsgeld zusammenspielen, lohnt sich AVGS-Gründungscoaching und Gründungszuschuss beantragen auf gründer-aktuell.de. Wer die Tragfähigkeitsbescheinigung im Detail verstehen will, findet sie unter Tragfähigkeitsbescheinigung, und wer noch am Anfang des Plans steht, startet mit der Businessplan-Checkliste.

Beziehst du Grundsicherungsgeld statt Arbeitslosengeld I, ordnet Einstiegsgeld vom Jobcenter ein, was das für deinen Förderweg bedeutet. Und für die praktische Seite nach der Gründung – Website, Buchhaltung, Terminbuchung – sammeln wir unabhängige Empfehlungen unter Tools für Gründende.

Ehrlich gesagt: Diese Seite ersetzt kein Gespräch mit deiner Vermittlungsfachkraft und keine Rechtsberatung. Sie ordnet ein, was öffentlich dokumentiert ist – die Entscheidung über deinen AVGS trifft immer die zuständige Behörde im Einzelfall nach Ermessen.

Wer wir sind: Gründer Aktuell ist das redaktionelle Portal von Förderfuchs, einem AZAV-zertifizierten Bildungsträger aus Waltrop. Wir begleiten Gründerinnen und Gründer im Einzelcoaching, online und bundesweit. Diese Seite ist redaktionell und enthält Hinweise auf ein eigenes Angebot — die Paragraphen und Fakten oben kannst du unabhängig davon nachprüfen.