Anmerkung zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 2024,10 Sa 13 / 2024.
Dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bezeichneten Gründen benachteiligen dürfen, dürfte inzwischen allgemein bekannt sein. Dennoch sind Verfahren nicht selten. Dass nicht das unmittelbare Verhalten des Arbeitgebers, sondern das seiner Auftraggeber Anlass für Entschädigungsansprüche der Arbeitnehmer sein kann, zeigt ein Sachverhalt, der vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden werden musste.
Der Arbeitgeber betreibt ein Architekturbüro. Die betroffene Arbeitnehmerin ist als Architektin angestellt. Über das unternehmensinterne Verteilungssystem wurde ihr eine Bauinteressentin zugewiesen. Die Bauinteressentin informierte dann den Vorgesetzten der Architektin, dass sie keine Frau als Beraterin wünsche. Der Arbeitgeber hat dann die Bauinteressentin intern auf den Regionalleiter umgeschrieben, der sie im Weiteren betreute.
Die Arbeitnehmerin sah darin eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechtes und verlangte den Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. 6 Bruttomonatsgehältern in Höhe von insgesamt 84.300,00 €. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht begründete die Entscheidung damit, dass das Verhalten der Bauinteressentin dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen sei. Das Landesarbeitsgericht hat dagegen im Berufungsverfahren eine Benachteiligung bejaht, im Endeffekt allerdings nur einen Schadenersatz von 1.500,00 € zuerkannt.
Das Landesarbeitsgericht warf dem Büroinhaber dabei zuvor, dass nicht einmal der Versuch unternommen worden sei, die Auftraggeberin umzustimmen und von der Qualität der Arbeitnehmerin zu überzeugen. Nur dann, wenn diese geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen nicht gefruchtet hätten, hätte eine eigene benachteiligende Handlung des Arbeitgebers ausgeschlossen werden können.
Die Entscheidung zeigt zweierlei: Zum einen kann sich der Arbeitgeber nicht damit verteidigen, dass er lediglich eine Benachteiligung, die von seinen Kunden herrührt, umsetzt. Lehnt der Kunde Arbeitnehmer ohne nachvollziehbare Begründung ab, so ist der Arbeitgeber in einem ersten Schritt verpflichtet, gegenüber dem Kunden in angemessener Art und Weise die Benachteiligung zu verhindern. Nur wenn der Kunde auf seinem Standpunkt verbleibt, kann der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer wegen dessen Geschlechtes einen Auftrag entziehen. Zum anderen zeigt das Verfahren aber auch, dass die Entschädigung in derartigen Verfahren äußerst gering sein kann. Dies zeigt die Diskrepanz zwischen der hier geforderten Entlohnung von sechs Monaten und dem tatsächlich ausgeurteilten Betrag.
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Heiko Effelsberg, LL.M.
Rechtsanwalt