Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat das OLG Köln dem Käufer eines Wohnmobils mit Urteil vom 17. März 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 30 U 16/22). Der Käufer sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und könne daher die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, entschied das OLG. „Gegen Rückgabe des Wohnmobils hat er somit Anspruch auf die Erstattung des Kaufpreises“, so Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
Ostern steht vor der Tür und für viele Camping-Freunde beginnt jetzt die Wohnmobil-Saison. Die Freude wird bei vielen Wohnmobil-Besitzern, deren Camper auf einem Fiat Ducato basiert, durch erhöhte Stickoxid-Emissionen getrübt. Verschiedene Abgasmessungen haben gezeigt, dass Modelle des Fiat Ducato den zulässigen Grenzwert beim Stickoxid-Ausstoß zum Teil deutlich übersteigen. „Bislang gab es deshalb zwar keinen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Dennoch haben Wohnmobil-Besitzer gute Aussichten auf Schadenersatz, wie nicht nur das Urteil des OLG Köln zeigt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gasser.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger ein Wohnmobil Bürstner Nexxo 729 gekauft. Der Camper baut auf einem Fiat Ducato mit 2,3 Liter Multijet-Motor mit der Abgasnorm Euro 5 auf. Eine Zeitschaltuhr sorgt dafür, dass die Abgasreinigung nach rund 20 Minuten reduziert wird. Damit ist die Abgasrückführung gerade lange genug für den Abgastest im Prüfmodus vollständig aktiv, danach wird sie reduziert, was zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen führt. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.
Das OLG Köln gab dem Kläger Recht. Der Timer diene der Umgehung der Abgasvorschriften. Der Kläger sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz gegen Fiat bzw. die Konzernmutter Stellantis. Beim Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erhält der Käufer gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurück.
Schadenersatzansprüche im Abgasskandal bestehen aber nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, sondern schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers. Das hat der BGH mit Urteilen vom 26. Juni 2023 deutlich gemacht. Bei Fahrlässigkeit wird der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt, sondern der Käufer hat Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. „Das Fahrzeug muss dann nicht zurückgegeben werden. Gerade für Wohnmobil-Besitzer kann das eine interessante Möglichkeit sein“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Rechtsanwalt Dr. Gasser steht Wohnmobil-Besitzern gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/wohnmobile-abgasskandal-2023/