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    Home » Wofür der betreuende Elternteil (nicht) zahlen muss – und was das für Sie bedeutet!
    Rechtsformen

    Wofür der betreuende Elternteil (nicht) zahlen muss – und was das für Sie bedeutet!

    adminBy adminApril 30, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Eltern, die getrennt leben, fragen sich oft: Wer zahlt wie viel Unterhalt fürs Kind? Das Gesetz sagt: Beide Eltern haften – mit Geld oder durch Betreuung. Aber was bedeutet das genau?

    Der BGH hat entschieden: Auch im sogenannten „Residenzmodell“ – wenn das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt – wird der gesamte Bedarf des Kindes anhand beider Einkommen berechnet. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt seinen Teil des Unterhalts durch Naturalien (Wohnen, Essen, Betreuung etc.). Die Differenz zum vollen Unterhalt trägt dieser Elternteil mit – aber nur, wenn er leistungsfähig ist.

    Checkliste – Prüfen Sie Ihre Situation als betreuender Elternteil:

    ✅ Lebt das Kind überwiegend bei Ihnen?
    ✅ Erzielen Sie eigenes Einkommen?
    ✅ Deckt das Einkommen Ihren eigenen Bedarf (Selbstbehalt)?
    ✅ Bleibt danach noch Spielraum zur Beteiligung am Kindesunterhalt?

    Falls nein: Keine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung in Geld.
    Falls ja: Eine anteilige Beteiligung am Unterhalt kann einkommensmindernd berücksichtigt werden – etwa bei einem Anspruch auf Ehegattenunterhalt.

    Handlungsempfehlungen:
    ✔ Lassen Sie eine Unterhaltsberechnung von einem Fachanwalt prüfen – viele Details hängen vom Einzelfall ab.
    ✔ Geben Sie bei Verfahren zu Ehegatten- oder Elternunterhalt Ihr Einkommen vollständig an – auch als betreuender Elternteil kann das relevant werden.
    ✔ Nutzen Sie die Möglichkeit, Betreuung als „Naturalunterhalt“ geltend zu machen – es braucht keinen Nachweis einzelner Ausgaben!
    ✔ Beachten Sie: Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Orientierungshilfe – die Gerichte können im Einzelfall abweichen!


    Quellen:

    Maaß, Der Unterhaltsanteil des betreuenden Elternteils, NZFam 2025, 265

    Bundesgerichtshof  FamRZ 2017, 312



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