Wer auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, steht oft vor der Frage: Welche Stelle ist überhaupt zuständig? Denn das Sozialhilfesystem in Deutschland ist komplex – verschiedene Behörden sind für unterschiedliche Leistungen verantwortlich. Eine falsche Antragstellung kann zu Verzögerungen führen oder sogar zur Ablehnung. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick, wo Sie welche Sozialhilfeleistung beantragen müssen – und worauf Sie achten sollten.
1. Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II – Bürgergeld)
Zuständig: Jobcenter
Wenn Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, wenden Sie sich an das Jobcenter. Das gilt auch, wenn Sie zwar aktuell nicht arbeiten können, aber grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten könnten.
Typische Leistungen:
- Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Kosten der Unterkunft und Heizung
- Eingliederungsleistungen (z. B. Bewerbungstraining, Weiterbildung)
- Mehrbedarfe (z. B. bei Alleinerziehung oder Schwangerschaft)
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
Zuständig: Sozialamt
Sind Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert oder über die Regelaltersgrenze hinaus, fällt die Unterstützung unter die Grundsicherung nach dem SGB XII. Dafür ist das örtliche Sozialamt zuständig.
Typische Leistungen:
- Lebensunterhalt
- Unterkunftskosten
- Mehrbedarfe
- Hilfe in besonderen Lebenslagen
3. Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3)
Zuständig: Sozialamt
Diese Leistung ist für Menschen gedacht, die nicht erwerbsfähig sind, aber noch nicht das Rentenalter erreicht haben und keinen Anspruch auf Grundsicherung haben – z. B. bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit.
4. Leistungen für Bildung und Teilhabe
Zuständig: Jobcenter oder Sozialamt – je nach Situation
Diese Leistungen stehen Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwachen Familien zu. Zuständig ist:
- Das Jobcenter, wenn die Familie Leistungen nach dem SGB II bezieht.
- Das Sozialamt, wenn die Familie Sozialhilfe oder Kinderzuschlag erhält.
Typische Leistungen:
- Schulbedarf
- Nachhilfe
- Mittagessen in Schule oder Kita
- Teilnahme an Vereinsaktivitäten
5. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (SGB IX/SGB XII)
Zuständig: Träger der Eingliederungshilfe (z. B. kommunale Sozialämter oder überörtliche Träger)
Hier geht es um die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen bei einem selbstbestimmten Leben – etwa durch Assistenz, Hilfsmittel oder Wohnformen. Die Zuständigkeit variiert je nach Bundesland und Trägerschaft.
6. Hilfe zur Pflege (SGB XII, Kapitel 7)
Zuständig: Sozialamt
Wenn die Pflegeversicherung nicht ausreicht und eigenes Einkommen/Vermögen nicht genügt, kann Hilfe zur Pflege beantragt werden – etwa für Pflege zu Hause, im Heim oder für Pflegehilfsmittel.
Was tun bei Unklarheiten oder Ablehnung?
Bei unklarer Zuständigkeit sollten Sie nicht zögern, einen formlosen Antrag bei der nächstliegenden Behörde zu stellen – diese ist verpflichtet, den Antrag weiterzuleiten (§ 16 SGB I). Wird eine Leistung abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen – häufig mit guten Erfolgsaussichten.
Fazit:
Im deutschen Sozialhilfesystem gibt es klare Regeln, wer für welche Leistung zuständig ist – aber die Praxis ist oft komplizierter. Eine gute Vorbereitung und fachkundige Unterstützung helfen, Ihre Ansprüche zügig und vollständig durchzusetzen.
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