Warum Beschäftigte Anspruch auf eine echte Auszeit haben – und was Unternehmen beachten müssen
In der modernen Arbeitswelt gehört Urlaub zu den wichtigsten Instrumenten zur Erholung. Doch wie lange muss ein zusammenhängender Urlaub eigentlich mindestens dauern? Diese Frage betrifft nicht nur Arbeitnehmer, die eine echte Pause vom Berufsalltag suchen – sondern auch Arbeitgeber, die gesetzliche Vorgaben bei der Urlaubsplanung einhalten müssen. Ein Blick ins Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gibt klare Antworten.
Das Gesetz verlangt mehr als verlängerte Wochenenden
Im Arbeitsrecht ist geregelt: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub. Genauer gesagt: Mindestens 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, wie in § 3 Abs. 1 BUrlG festgelegt. Da aber die Fünf-Tage-Woche in den meisten Unternehmen längst Standard ist, ergibt sich eine Umrechnung auf 20 Arbeitstage Jahresurlaub.
Doch damit nicht genug. Das Gesetz macht auch Vorgaben zur Verteilung des Urlaubs – und schreibt vor, dass dieser grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden soll. Konkret heißt das: Der Urlaub darf nicht beliebig zerstückelt werden. Eine Zersplitterung in einzelne Tage oder kurze Abschnitte ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa bei betrieblichen Engpässen oder auf Wunsch des Arbeitnehmers.
Der gesetzliche Mindestzusammenhang: Zwei volle Arbeitswochen
Besonders bedeutsam ist ein oft übersehener Satz in § 7 Abs. 2 BUrlG:
„Ein Teilurlaub von mindestens zwölf aufeinander folgenden Werktagen ist zu gewähren.“
Werktage – das bedeutet: Montag bis Samstag. Und da in der Realität der Samstag in vielen Betrieben kein Arbeitstag mehr ist, ergibt sich bei einer Fünf-Tage-Woche eine klare Schlussfolgerung: Zehn zusammenhängende Arbeitstage Urlaub müssen mindestens einmal pro Jahr möglich sein. Das entspricht zwei vollen Arbeitswochen am Stück.
Diese Regelung soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer nicht nur kurz durchatmen können, sondern tatsächlich zur Ruhe kommen. Denn wer nur einzelne Tage oder verlängerte Wochenenden frei bekommt, hat keine echte Gelegenheit zur Erholung.
Feiertage zählen mit – und stören den Urlaub nicht
Was aber, wenn in die geplante Urlaubszeit gesetzliche Feiertage fallen? Auch hier ist die Rechtslage eindeutig: Feiertage unterbrechen den gesetzlichen Mindestzusammenhang nicht. Das hat unter anderem das Arbeitsgericht Koblenz im Jahr 2020 bestätigt (Az. 10 Ca 1255/19). Heißt konkret: Fällt in die zweiwöchige Urlaubskette etwa ein Feiertag wie der 1. Mai oder Christi Himmelfahrt, wird dieser mitgezählt. Der gesetzliche Anspruch bleibt trotzdem erfüllt.
Für Arbeitgeber kein Spielraum nach unten
Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie dürfen den Wunsch nach längerer Auszeit nicht pauschal ablehnen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Und selbst bei Engpässen muss mindestens ein Urlaubsteil von zwei Wochen ermöglicht werden.
Unternehmen, die Urlaub planmäßig auf einzelne Tage oder Wochen zerschneiden – etwa aus Personalgründen – riskieren damit einen klaren Verstoß gegen geltendes Arbeitsrecht. Auch pauschale Urlaubssperren sind problematisch, wenn sie die gesetzliche Mindestdauer unterlaufen.
Für Arbeitnehmer: Ein Recht auf echte Pause
Arbeitnehmer wiederum sollten wissen: Sie haben ein Recht auf zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub. Wer das Gefühl hat, dass der Arbeitgeber diesen Anspruch regelmäßig ignoriert oder den Urlaub willkürlich aufteilt, kann sich an den Betriebsrat, die Gewerkschaft oder eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht wenden.
Mehr Urlaub ist erlaubt – und oft sinnvoll
Wichtig ist auch: Der gesetzliche Mindestanspruch ist keine Obergrenze. Viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gehen über die gesetzlichen 20 Tage hinaus – manche Branchen gewähren bis zu 30 Urlaubstage im Jahr. Auch längere zusammenhängende Urlaube, etwa über drei oder vier Wochen, sind grundsätzlich zulässig – und oft auch im Interesse des Unternehmens, um Überlastung und Burnout vorzubeugen.
Zwei Wochen Mindesturlaub am Stück sind kein Luxus, sondern Gesetz
Ob auf Balkonien oder am Mittelmeer – ein echter Urlaub braucht Zeit. Das Bundesurlaubsgesetz schützt diesen Anspruch. Mindestens ein zusammenhängender Urlaub von zwölf Werktagen – also zehn Arbeitstagen – ist jedes Jahr Pflicht. Arbeitgeber sind gut beraten, diesen Anspruch nicht nur zu respektieren, sondern aktiv zu ermöglichen. Denn ausgeruhte Mitarbeiter sind motivierter, gesünder – und letztlich produktiver.
Tipp: Wer unsicher ist, welche Rechte und Pflichten im konkreten Fall gelten, sollte rechtzeitig Rat einholen. Arbeitsrechtliche Beratung hilft, Konflikte zu vermeiden – und sorgt für Klarheit bei der Urlaubsplanung.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.
Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321