Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt vor der Website emergenceventuresgp.com. Die dort angeblich in Berlin ansässige „Emergence Ventures GP GmbH“ bietet ohne die erforderliche Erlaubnis Anlageberatung an. Tatsächlich liegt ein Identitätsmissbrauch zum Nachteil der legitimen Emergence Ventures Management GmbH vor. Es handelt sich um ein typisches Beispiel für einen komplex organisierten Krypto-Betrug. Opfer solcher Plattformen stehen oft vor der Frage: Wie bekomme ich mein Geld zurück?
„Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz-, Wertpapier- oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis bzw. Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Zulassung zu haben.“(BaFin, Warnung nach § 37 Abs. 4 KWG, veröffentlicht am 30.05.2025)
In diesem juristischen Leitfaden erfahren Sie, wie Geschädigte ihre Rechte durchsetzen, welche rechtlichen Anspruchsgrundlagen bestehen und welche Wege zur Rückholung von Kryptowährungen bestehen.
I. Rechtliche Einordnung der Plattform
Nach § 37 Abs. 4 KWG warnt die BaFin regelmäßig vor Unternehmen, die ohne Erlaubnis Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen. Die Website emergenceventuresgp.com erfüllt den Tatbestand eines unerlaubten Finanzdienstleistungsangebots. Das allein begründet zwar noch keinen zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch, ist aber ein starkes Indiz für betrügerisches Verhalten und bildet die Grundlage für behördliche und strafrechtliche Schritte.
Zudem liegt ein Identitätsmissbrauch vor, der nicht nur gegen § 263 StGB (Betrug), sondern auch gegen § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) verstößt.
II. Zivilrechtliche Rückforderungsmöglichkeiten
1. Anspruch aus Betrug, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB
Wer durch arglistige Täuschung zur Überweisung von Geldern veranlasst wurde, kann Schadensersatz nach Deliktsrecht verlangen. Die Gerichte stellen dabei hohe Anforderungen an die Darlegungslast, insbesondere zur Kausalität und zum Vorsatz der Täter.
2. Anspruch aus Eingehungsbetrug
Bereits das Zustandekommen eines vermeintlichen Anlagevertrags unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ist betrügerisch. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt:
„Ein Betrug kann auch bereits im Stadium der Vertragsverhandlung vorliegen, wenn von Anfang an keine echte Gegenleistung beabsichtigt ist.“(BGH, Urt. v. 05.03.1992, Az. 4 StR 627/91)
3. Anspruch gegen die Hausbank wegen Warnpflichtverletzung
Banken haben unter bestimmten Voraussetzungen eine Warnpflicht bei auffälligen Transaktionen. Das OLG Frankfurt (Urt. v. 26.10.2021, Az. 9 U 84/20) betonte:
„Die Bank ist verpflichtet, bei erkennbar ungewöhnlichen Transaktionen die gebotene Sorgfalt walten zu lassen.“
Diese Grundsätze sind auf Krypto-Scams übertragbar.
4. Anspruch gegen die Empfängerbank aus § 826 BGB
Bei konkreten Verdachtsmomenten muss sich eine Empfängerbank im Rahmen des Geldwäschegesetzes erkundigen. Erfolgt trotz erkennbarer Täuschung die Durchleitung der Gelder, kann sie aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haften.
III. Beweissicherung und Blockchain-Tracing
1. Wallet-Analyse
Tools wie Chainalysis oder TRM Labs ermöglichen die pseudonyme Rückverfolgung von Wallet-Adressen und liefern gerichtsverwertbare Reports.
2. Screenshots und Protokolle
Chats, Transaktionen, Dashboards und E-Mails sollten mit qualifizierten Zeitstempeln gesichert werden.
3. Strafanzeige
Eine Strafanzeige schafft nicht nur die Basis für Ermittlungen, sondern eröffnet auch den Zugang zu Akten für eine zivilrechtliche Verwertung.
IV. Typische Muster bei Fake-Krypto-Plattformen
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Professionelle Websites mit gefälschten Impressumsangaben
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Versprochene „VIP-Upgrades“ gegen zusätzliche Gebühren
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Vorgetäuschte Compliance-Abteilungen
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Kommunikation über WhatsApp/Telegram mit psychologischem Druck
Wenn Sie Opfer eines solchen Krypto-Betrugs geworden sind, sollten Sie nicht zögern, rechtliche Schritte einzuleiten. Die Erfolgschancen hängen maßgeblich von der schnellen Beweissicherung und einer strategisch klugen Vorgehensweise ab. Lassen Sie die Täter nicht ungestraft davonkommen.
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