Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.
Arbeitnehmer fragen oft, wie lange sich der Arbeitgeber bei einer Kündigung auf ein mögliches Fehlverhalten berufen darf. Ob der Kündigungsgrund bei einer (verhaltensbedingten) Kündigung herangezogen werden darf, hängt maßgeblich ab von der Art der Kündigung sowie dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber. Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:
Bei der außerordentlichen, also fristlosen Kündigung, ist die gesetzliche Regelung in § 626 Absatz 2 BGB eindeutig: Der Arbeitgeber muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Wird diese Frist überschritten, verliert der Kündigungsgrund im Hinblick auf die fristlose Kündigung in der Regel seine rechtliche Wirksamkeit.
Bei ordentlichen verhaltensbedingten Kündigungen besteht dagegen keine gesetzlich geregelte Ausschlussfrist. Dennoch kann auch hier der Zeitfaktor entscheidend sein. Denn je länger der Arbeitgeber mit einer Reaktion auf ein bekannt gewordenes Fehlverhalten wartet, desto mehr wird infrage gestellt, ob er den Kündigungsgrund überhaupt noch ernst nimmt. Dementsprechend werten Arbeitsgerichte die Fortführung des Arbeitsverhältnisses trotz Kenntnis des Verstoßes oft als stillschweigende Billigung oder Relativierung des Fehlverhaltens.
Kündigungsschutzklagen haben in solchen Fällen regelmäßig Erfolg, da das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als vorrangig angesehen wird. Arbeitsgerichte messen dem zeitnahen Handeln eine hohe Bedeutung bei, besonders bei schwerwiegenden Pflichtverstößen.
Kommt ein relevantes Fehlverhalten erst nach längerer Zeit – etwa nach mehreren Jahren – ans Licht, ist ebenfalls entscheidend, wann der Arbeitgeber davon erfahren hat. Liegt der Zeitpunkt der Kenntniserlangung lange zurück, wird es regelmäßig nicht mehr möglich sein, den Vorfall als Kündigungsgrund heranzuziehen. Auch hier hätte eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers regelmäßig gute Erfolgsaussichten.
Für Arbeitgeber gilt, dass sie arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen zeitnah bewerten und gegebenenfalls sanktionieren sollten. Verzögerungen können die Wirksamkeit der Kündigung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gefährden – sehr zum Vorteil für die Abfindungschancen des Arbeitnehmers.
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