Pro Person drei Pflanzen, dennoch läuft ein Verfahren?
Mit dem KCanG wurde der Umgang mit Cannabis zu Konsumzwecken weitgehend liberalisiert. Bis zu drei Cannabispflanzen darf jede Person anbauen. Bis zu 50g Cannabis darf jede Person zuhause besitzen. Wohnen mehrere Personen in einem Haushalt, könnte man schnell auf die Idee kommen, die Anzahl der Personen mit drei (Pflanzen) zu multiplizieren und alle Pflanzen bspw. auf dem Balkon anzubauen. Bei einer WG von drei Personen wären das neun Pflanzen.
Pflanzen pro Person, nicht pro Haushalt
§ 34 KCanG ahndet den Besitz von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Vorsicht bei gemeinsamem Anbau
Doch aufgepasst, ganz so leicht machen es Ihnen die Strafverfolgungsbehörden nicht. Betroffene sind fassungslos, wenn auf einmal die Polizei die Wohnung durchsucht, die Pflanzen sicherstellt und im Nachgang eine Anklage reinflattert. Denn eigentlich wollte man sich gesetzeskonform verhalten.
Einige Staatsanwaltschaften sehen im vorgenannten Beispiel nicht etwa den legalen Besitz von jeweils drei Pflanzen, sondern den gemeinschaftlichen (nicht legalen) Besitz von sechs Pflanzen (neun Pflanzen abzüglich drei legaler Pflanzen).
Das Argument: die Pflanzen wurden an einem Ort angebaut, sind nicht voneinander abgetrennt und somit nicht den einzelnen Personen zuzuordnen. Vielmehr lasse sich aus dem Anbau an einem Ort in der Wohnung klar erkennen, dass es gerade darauf ankomme, eine Vielzahl von Pflanzen anzubauen und sich nicht mehr an den gesetzlichen Rahmen zu halten.
Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?
Sollten im Rahmen einer Hausdurchsuchung Cannabispflanzen in Ihrer Wohnung gefunden werden, heißt die Devise: keine Aussage und Rücksprache mit dem Rechtsanwalt. Frühzeitige Einlassungen sind in aller Regel schädlich.