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    Home » Wie detailliert muss die Tätigkeitsbeschreibung wirklich sein
    Rechtsformen

    Wie detailliert muss die Tätigkeitsbeschreibung wirklich sein

    adminBy adminJuli 7, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Das Arbeitszeugnis entscheidet oft über den nächsten Karriereschritt. 

    Doch viele Arbeitnehmer wissen nicht: Es geht dabei längst nicht nur um nette Formulierungen oder ein abschließendes „Wir bedauern Ihr Ausscheiden sehr.“ 

    Viel entscheidender kann die Tätigkeitsbeschreibung sein – und genau hier liegen die meisten Fehler.

    Warum ist die Tätigkeitsbeschreibung so wichtig?

    Personalchefs schauen nicht nur auf Schulnoten im Zeugnis. Sie wollen wissen:

    • Was genau hat die Person gemacht?

    • Welche Tools, Projekte, Kunden oder Partner gehörten zum Job?

    • Welche Verantwortung hatte sie?

    Fehlt diese Präzision, wirkt ein Zeugnis beliebig. Das kann Bewerber Chancen kosten – besonders in spezialisierten Branchen.

    Das sagt das Gesetz

    Das Gesetz schreibt klar vor: Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss Art und Umfang der tatsächlichen Tätigkeit vollständig wiedergeben. (§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO)

    Heißt konkret:

    1. Pauschale Formulierungen wie „war in der Verwaltung tätig“ genügen nicht.

    2.Wichtige Aufgaben, Projekte oder spezielle Softwarekenntnisse müssen drinstehen, wenn sie prägend für die Tätigkeit waren.

    3.Ein zu knappes Zeugnis ist objektiv falsch und kann korrigiert werden.

    Kann man Änderungen verlangen?

    Ja! Wer feststellt, dass sein Zeugnis wichtige Inhalte unterschlägt, kann eine Berichtigung verlangen – notfalls vor Gericht. Dort werden oft folgende Punkte geprüft:

    A) Wurden wesentliche Tätigkeiten weggelassen?

    B) Sind die Angaben wahrheitsgemäß und überprüfbar?

    C) Liegt eine unzulässige Abwertung vor?

    Gerichte sind hierbei aufseiten der Arbeitnehmer, wenn konkrete, prüfbare Aufgaben verschwiegen werden.

    Und was ist mit der Schlussformel?

    Beliebt – aber nicht einklagbar: Sätze wie „Wir bedauern das Ausscheiden sehr.“ oder „Wir wünschen für die Zukunft alles Gute.“
    Solche Formulierungen sind freiwillig. Kein Gericht kann den Arbeitgeber dazu zwingen, persönliche Gefühle wie Dank oder Bedauern ins Zeugnis zu schreiben. (BAG, 20.02.2001 – 9 AZR 44/00)

    Praxistipps vom Anwalt:

    ✅ Prüfen Sie Ihr Zeugnis sofort. Viele merken erst Monate später, dass Inhalte fehlen. Dann wird es schwieriger, Änderungen durchzusetzen.

    ✅ Sammeln Sie Belege. Projektpläne, E-Mails oder Stellenbeschreibungen helfen, die tatsächlichen Aufgaben nachzuweisen.

    ✅ Keine falsche Bescheidenheit. Wer seine Tätigkeiten genau beschreibt, erhöht seine Chancen bei künftigen Bewerbungen.

    ✅ Schlussformel? Schön, aber nicht einklagbar. Konzentrieren Sie sich besser auf die Tätigkeiten und die Leistungsbewertung.



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