Der Architekt trägt bei einer Vollarchitektur die Verantwortung für die fachgerechte Ausführung aller Bauaspekte, einschließlich der Haustechnik.
Dies gilt selbst dann, wenn keine separaten Fachplaner beauftragt wurden.
Der ausführende Unternehmer ist verpflichtet, eigene Werkstatt- und Montagepläne zu erstellen, die der Architekt abhängig von der Vertragsgestaltung auf Übereinstimmung mit seiner Ausführungsplanung prüfen muss, insbesondere wenn die Leistungen nach den Leistungsbildern der HOAI vereinbart sind. Werkstattpläne beinhalten detaillierte Zeichnungen einzelner Werkstücke zur Fertigung in der Werkstatt, während Montagepläne das korrekte Zusammenfügen der Werkstücke auf der Baustelle darstellen.
Diese Pläne sind in der Regel vom ausführenden Unternehmen zu erstellen und basieren auf der ausführungsreifen Planung des Architekten. Dieser hat die Pläne auf Übereinstimmung mit seiner Planung zu überprüfen, wobei ihm keine Spezialkenntnisse abverlangt werden. Fehlt dem Architekten jedoch die notwendige Fachkenntnis für die Überprüfung, muss er den Bauherrn darauf hinweisen, sodass ein Sonderfachmann hinzugezogen werden kann.
Der Architekt haftet für die Auswahl und Überprüfung des Sonderfachmanns und für Mängel, die auf eigenen Vorgaben oder nicht beanstandete erkennbare Mängel zurückzuführen sind.
Im Falle eines Mangels, wie undichten Duschen in einem erweiterten Fitnessstudio, stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass der Architekt zur Überwachung der Arbeiten verpflichtet ist, auch wenn ein Sanitärunternehmen die Ausführung überwacht hat.
Eine Entlastung durch die Kontrolle des Sanitärunternehmens ist nicht ausreichend. Bauherren dürfen erwarten, dass der Architekt alle wesentlichen Aspekte im Blick behält, es sei denn, es wurde anders vereinbart.
Architekten müssen Bauherren rechtzeitig informieren, falls sie bestimmte Leistungen nicht übernehmen oder zusätzliche Fachleute benötigt werden. Die Verantwortung des Architekten bleibt bestehen, selbst wenn ihm die nötige Sachkunde fehlt.
Das Gerichtsurteil (Beschluss vom 06.03.2025 – 22 U 55/24) unterstreicht die Bedeutung der Überwachungspflicht des Architekten und die Möglichkeit des Bauherrn, bei Mängeln Schadensersatz zu verlangen.
Im Bereich des Bau- und Architektenrechts beraten und vertreten wir seit über 20 jahren als Rechtsanwaltskanzlei KSR in Nürnberg unsere Mandanten von dem Zeitpunkt der Planung eines Bauvorhabens über den Abschluss von Verträgen. Auch die rechtliche Begleitung des Bauvorhabens bis hin zu seinem Abschluss sowie die Geltendmachung von Mängeln und Schadensersatz gehört zu unseren Leistungen.
Insbesondere sind wir in nachfolgenden Teilbereichen für unsere Mandanten tätig:
Errichtung und Ausgestaltung sowie Prüfung von Bauträgerverträgen und Beratung vor Abschluss von BauträgerverträgenBaubegleitende Beratung und VertretungGeltendmachung von Ansprüchen auf Nachbesserung, Minderung und Schadensersatz bei Baumängeln, außergerichtlich sowie in Beweissicherungsverfahren und vor GerichtHaftung von Bauträgern, Handwerkern und Architekten
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