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    Home » Wie Anleger bei verlustreichen Beteiligungen jetzt ihr Geld zurückholen können
    Rechtsformen

    Wie Anleger bei verlustreichen Beteiligungen jetzt ihr Geld zurückholen können

    adminBy adminMai 31, 2025Keine Kommentare4 Mins Read
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    Die MIG Fonds galten als Vorreiter im deutschen Venture-Capital-Markt für Privatanleger. 

    Investiert wurde in innovative Start-ups mit disruptiven Geschäftsmodellen – von Medizintechnik bis Digitalisierung. Doch nun ist die Euphorie vorbei: Zahlreiche Beteiligungen sind gescheitert, Ausschüttungen bleiben aus, und die Fonds MIG 5, 7 und 11 befinden sich bereits in Liquidation. Als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfe ich für betroffene Anleger, ob sie Schadensersatz geltend machen und ihr investiertes Geld zurückfordern können.

    Start-ups mit Risiko – und ohne Rücklauf

    Das Prinzip der MIG Fonds (Made in Germany): Private Anleger finanzieren über geschlossene Beteiligungen junge, technologieorientierte Unternehmen mit großem Wachstumspotenzial. Die Investitionen erfolgten ab 2017 bis 2023 insbesondere über die Fonds:

    • MIG 5, 7, 11 – inzwischen in Liquidation
    • MIG 13, 15, 16, 17, 19 – noch aktiv, aber mit ausbleibenden Ausschüttungen
    • Beteiligungen an u. a. cerbomed, AirID, Invest in VisioMed, Trianta oder Invest in BioNTech SE (frühzeitiger Exit)

    Die Vertriebspartner versprachen: Beteiligung an Wachstumsunternehmen, langfristige Wertsteigerung, Zugriff auf professionelle Portfolios wie sonst nur institutionellen Investoren vorbehalten.

    Die Realität: Ein Großteil der Start-ups scheiterte, wurde liquidiert oder konnte keine Exit-Erlöse generieren. Viele Anleger sehen keinen Cent ihres eingesetzten Kapitals wieder – trotz langjähriger Beteiligung. Jetzt stellen sich berechtigte rechtliche Fragen.

    Wann besteht Anspruch auf Schadensersatz? Eine juristische Einordnung

    Die rechtlichen Angriffspunkte bei MIG-Beteiligungen sind vielschichtig. Als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfe ich insbesondere:

    1. Beratungshaftung bei fehlerhafter Aufklärung

    Wurde der Anleger über das Risiko eines Totalverlustes, die lange Kapitalbindung, die fehlende Handelbarkeit der Anteile und die Verlustwahrscheinlichkeit bei Start-ups zutreffend aufgeklärt?

    Häufige Mängel:

    • „Sichere Sache durch viele Start-ups“ – trotz Ausfallrisiko
    • Unklare Darstellung der Fungibilität der Anteile
    • Keine Abfrage der Risikobereitschaft (fehlender Geeignetheitsnachweis)
    • Keine Information über steuerliche Verlustverrechnungsgrenzen

    Rechtsfolge: Schadensersatz in Höhe der Einlage – gegen den Berater oder die Vermittlungsgesellschaft.

    2. Prospekthaftung

    Sind die verwendeten Prospekte irreführend, unvollständig oder verharmlosend? In vielen Fällen fehlt eine ausreichende Risikoanalyse über das Fehlschlagen mehrerer Beteiligungen. Das ist prospektrechtlich angreifbar.

    Rechtsfolge: Rückabwicklung der Beteiligung, insbesondere bei Prospektherausgabe durch die Emittentin selbst (§ 13 VerkProspG a.F., § 306 KAGB n.F.).

    3. Verstoß gegen § 34f GewO bzw. § 63 WpHG

    Freie Vermittler und Bankberater müssen Anleger über Kostenstruktur, Risiken und wirtschaftliche Abhängigkeiten informieren. Bei MIG-Beteiligungen wurden jedoch häufig massive Innenprovisionen verschwiegen – zum Teil über 10 %. Auch das begründet Schadensersatz.

    4. Anfechtung und Widerruf

    Bei sogenannten Haustürgeschäften oder unterbliebener Widerrufsbelehrung besteht oft noch ein Widerrufsrecht – auch bei Altverträgen.

    Beispiel aus der Praxis: MIG 11, AirID & kein Exit

    Ein Mandant hatte im Jahr 2019 rund 40.000 € in den Fonds MIG 11 investiert. Die Beratung erfolgte telefonisch durch einen freien Vermittler. Über die Risiken der Start-up-Finanzierung wurde nicht gesprochen – auch nicht über die Tatsache, dass die Beteiligung nicht frei veräußerbar ist.

    Die Zielbeteiligung AirID GmbH scheiterte bereits 2022 – ohne Exit, ohne Rückfluss. Die Fondsgesellschaft MIG 11 wurde 2023 in Liquidation überführt. Ergebnis: kein Kapitalrückfluss, Wert der Beteiligung = 0 €.

    Meine Prüfung ergab:

    • keine Risikodarstellung
    • keine Geeignetheitsprüfung
    • keine Offenlegung der Innenprovisionen

    Rechtsfolge: Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Vermittler in Höhe der Einlage – Verfahren derzeit anhängig.

    Ihre nächsten Schritte – was ich für Sie tun kann

    Wenn auch Sie in einen MIG Fonds investiert haben (z. B. MIG 5, 7, 11, 13, 15, 17 oder 19), empfehle ich folgendes Vorgehen:

    1. Sammeln Sie Ihre Unterlagen: Zeichnungsdokumente, Prospekt, Beratungsprotokoll, Zahlungsnachweise
    2. Lassen Sie prüfen, ob eine fehlerhafte Beratung oder Prospektmängel vorliegen
    3. Fristen beachten! Die meisten Schadensersatzansprüche verjähren drei Jahre nach Kenntnis – oder zehn Jahre ab Zeichnung
    4. Nicht warten! Je länger Sie zögern, desto schwieriger wird eine Rückabwicklung oder Beweissicherung

    Ich biete eine strukturierte Erstbewertung Ihres Falls mit klarer Handlungsempfehlung – transparent, verbindlich und wirtschaftlich sinnvoll.

    Fazit: MIG war ein Investment in Ideen – aber viele Ideen haben sich in heiße Luft verwandelt.

    Handeln Sie jetzt – Ihre Chance auf Schadensersatz

    Lassen Sie den drohenden Totalverlust nicht unwidersprochen! Kontaktieren Sie mich noch heute für eine kostenlose Erstberatung. Gemeinsam prüfen wir, ob Sie Anspruch auf Schadensersatz haben – sei es wegen Falschberatung, Prospektfehlern oder anderer Verstöße. Jeder Tag zählt, denn die Verjährung lauert. Geben Sie nicht auf – ich kämpfe für Ihr Recht!

    Kontaktieren Sie mich jetzt für eine individuelle Ersteinschätzung. Melden Sie sich jetzt – über Anwalt.de, per E-Mail kontakt@rexus-recht.de, telefonisch oder direkt über meine Kanzleihomepage.

    Je schneller Sie handeln, desto besser sind die Erfolgsaussichten.

    Weitere Informationen:

    FAQ – häufige Fragen von MIG-Anlegern



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