Zur Beurteilung ob jemand leitender Angestellter ist, sollte keinesfalls dessen Titel herangezogen werden. Filialleiter, Leitender Manager usw. sagt dazu gar nicht aus. Die Einordnung zum leitenden Angestellten erfolgt allein nach der tatsächlichen Funktion.
Grundsätzlich beurteilt sich die Frage wer leitender Angestellter zunächst danach ob jemand Personalbefugnis, d.h. die Berechtigung zum selbständigen Einstellen und Entlassen von Mitarbeitern hat. Dies allein reicht jedoch nach der Entscheidung des LAG Frankfurt vom 09.12.2024 (Az.: 16 TaBV 93/24) nicht aus.
Ein leitender Mitarbeiter muss auch mit Weisungsbefugnis ausgestattet sein und zwar so, dass er dabei unabhängig von höheren Führungsebenen agieren kann. Ferner muss er in die unternehmerische Verantwortung mit eingebunden sein. Eine Generalvollmacht oder Prokura macht einen Angestellten nur dann zum leitenden Mitarbeiter wenn dieser auch des Öfteren davon Gebrauch macht.
Daraus ist zu schließen, dass „echte“ leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsrechts (BetrVG) nicht nur Personalverantwortung tragen müssen, zusätzlich müssen sie auch das Recht haben weitere Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen und dies auch tun, genauso wie sie strategische Entscheidungen treffen können müssen.
Ein Angestellter, der nur die Berechtigung zum Ein- und Ausstellen hat, ist weiter dem normalen Arbeitnehmerkreis, der unter das BetrVG fällt, zuzuordnen. Eine Teilnahme an der Betriebsratswahl ist damit ebenso möglich, wie eine Kandidatur zum Betriebsrat. Da die Mitbestimmungsrechte das Betriebsrats vollumfänglich bestehen, bedeutet dies vor allem auch, dass der Betriebsrat bei einer Kündigung zwingend angehört werden muss. Ferner ist das gesamte Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Die Einschränkung des Kündigungsschutzes nach § 14 Abs. 2 KSchG entfällt .
Mit diesem deutlichen Einschränkungen reduziert sich den Zahl der wirklichen leitenden Angestellten. Im Zweifel lohnt es sich in jedem Fall dies anwaltlich überprüfen zu lassen.