Künstliche Intelligenz im Recht – eine Herausforderung für das Urheberrecht
Künstliche Intelligenz (KI) erzeugt heute in Sekunden Texte, Bilder, Musikstücke, Videos und Programmcode. Was früher als menschlich-kreative Leistung galt, kann inzwischen per Knopfdruck generiert werden. Doch juristisch wirft diese Entwicklung brisante Fragen auf: Wer ist Urheber eines KI-generierten Werkes? Wer hat die Rechte? Und wie kann geistiges Eigentum geschützt werden, wenn keine natürliche Person als Schöpfer auftritt?
Diese Fragen beschäftigen zunehmend nicht nur die Rechtswissenschaft, sondern auch Unternehmen, Kreative, Agenturen und Entwickler – also all jene, die Inhalte erstellen oder verwerten und dabei auf KI-gestützte Systeme zurückgreifen.
I. Urheber im Sinne des UrhG: Der Mensch als Maßstab
Nach deutschem Urheberrecht (§ 7 UrhG) kann nur eine natürliche Person Urheber eines Werkes sein. Das bedeutet: Weder eine Maschine noch eine juristische Person (z. B. ein Unternehmen) kann als Urheber gelten – auch dann nicht, wenn sie ein Werk erzeugt oder automatisch generiert.
Diese sogenannte „Menschenwerk-Lehre“ ist gefestigte Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2022, 1348 – Bibelreproduktion). Werke, die ausschließlich durch künstliche Intelligenz erzeugt wurden, genießen damit grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz – weil es an einem menschlichen Schöpfungsakt fehlt.
II. Schutz durch menschliche Mitwirkung?
In der Praxis erfolgt die Generierung meist nicht völlig autonom. Viele Inhalte entstehen durch sogenannte Prompt-Engineering, also durch gezielte Texteingaben, Modulationen oder Nachbearbeitungen durch den Nutzer.
Entscheidend ist daher: In welchem Maß prägt der menschliche Nutzer das Endergebnis? Nur wenn ein eigenschöpferischer Beitrag vorliegt, kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk entstehen – und dem Nutzer die Rechte zustehen.
Die Rechtsprechung verlangt für die Schutzfähigkeit eines Werkes eine sogenannte „persönlich geistige Schöpfung“ (§ 2 Abs. 2 UrhG). Reines Anklicken oder reines Auslösen einer KI reicht nicht.
III. Vertraglicher Rechtserwerb vom KI-Anbieter?
Viele Plattformen zur Erzeugung generativer Inhalte (z. B. OpenAI, Midjourney, DALL·E, Runway) regeln die Rechtesituation vertraglich. Dabei findet sich häufig folgende Konstellation:
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Kein Urheberrechtsschutz am Werk selbst, weil kein menschlicher Schöpfer beteiligt ist.
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Vertragliche Nutzungsrechte zugunsten des Users – teilweise exklusiv, häufig aber nur einfach oder eingeschränkt.
Dies schafft in der Praxis Unsicherheit: Ohne Urheberrecht fehlt ein echter Exklusivschutz. Und bei fehlender vertraglicher Absicherung drohen Rechtsverletzungen durch Dritte, die denselben Prompt verwenden oder ähnliche Ergebnisse generieren.
IV. Schutz über Leistungsschutzrechte oder Wettbewerbsrecht?
Fehlt urheberrechtlicher Schutz, kann ein Rückgriff auf leistungsschutzrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Normen erwogen werden. Denkbar ist etwa:
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§ 87a ff. UrhG (Schutz von Datenbankherstellern),
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§ 4 Nr. 3 UWG (Nachahmungsschutz bei wettbewerblicher Eigenart),
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§§ 823, 826 BGB (Eigentumsähnlicher Schutz in Ausnahmefällen).
Diese Wege sind allerdings mit Unsicherheiten behaftet – und bieten keinen flächendeckenden Ersatz für ein vollwertiges Urheberrecht.
V. Fazit: Rechtssicherheit nur durch Strategie und Expertise
Die Nutzung generativer KI ist für Unternehmen, Entwickler und Kreative ein hochaktuelles Feld mit erheblichem wirtschaftlichen Potenzial – aber auch rechtlichen Risiken.
Wer Inhalte mit KI erstellt oder verwenden will, sollte frühzeitig prüfen lassen:
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ob und in welchem Umfang Schutzrechte bestehen,
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ob ein ausreichender Rechteeinräumungsvertrag mit dem KI-Anbieter existiert,
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und wie Dritte von der Nutzung ausgeschlossen werden können.
Auch für Unternehmen mit Markenprofil kann eine ungeklärte Rechtekette schnell zu einem Problem werden – etwa bei der Entwicklung von Logos, Claims, Produkttexten oder Schulungsmaterialien durch KI.
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