Ein Betriebsübergang ist für Unternehmen oft eine strategische Entscheidung – für Arbeitnehmer dagegen meist eine Quelle von Unsicherheit. Was passiert mit dem Arbeitsvertrag? Muss man mit dem neuen Arbeitgeber einverstanden sein? Und kann man sich dagegen wehren?
In diesem Beitrag erklären wir klar und verständlich, was ein Betriebsübergang ist, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer haben – und worauf besonders zu achten ist.
Was ist ein Betriebsübergang?
Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht – etwa durch Verkauf, Ausgliederung oder Umstrukturierung.
Dabei ist wichtig:
-
Der Betrieb bleibt in seiner wirtschaftlichen Einheit bestehen,
-
nur der Inhaber ändert sich.
Beispiele:
-
Verkauf eines Unternehmenszweigs an ein anderes Unternehmen
-
Outsourcing von Abteilungen
-
Umwandlung innerhalb eines Konzerns
Rechte der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang
Arbeitnehmer sind bei einem Betriebsübergang besonders geschützt:
1. Automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitsvertrag geht automatisch auf den neuen Arbeitgeber über – mit allen Rechten und Pflichten, also z. B.:
-
Gehalt
-
Arbeitszeit
-
Urlaubstage
-
Kündigungsfristen
Eine Änderung ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.
2. Informationsrecht
Die bisherigen und neuen Arbeitgeber müssen die Mitarbeiter schriftlich informieren über:
3. Widerspruchsrecht
Arbeitnehmer können dem Übergang innerhalb eines Monats widersprechen, nachdem sie ordnungsgemäß informiert wurden.
Achtung: Wer widerspricht, bleibt beim alten Arbeitgeber – doch wenn dieser keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hat, droht die Kündigung.
Pflichten der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer müssen beim Betriebsübergang:
-
weiter ihre vertraglichen Pflichten erfüllen, auch unter dem neuen Arbeitgeber,
-
Fristen einhalten, etwa beim Widerspruch,
-
und ggf. mitwirken, z. B. bei organisatorischen Änderungen (soweit zumutbar).
Ein generelles „Sonderkündigungsrecht“ gibt es für Arbeitnehmer nicht – sie können nur ordentlich kündigen, wie sonst auch.
Häufige Irrtümer beim Betriebsübergang
Irrtum |
Richtig ist: |
---|---|
„Ich brauche dem neuen Arbeitgeber nicht zuzustimmen.“ |
✅ Stimmt – der Übergang erfolgt automatisch. |
„Ich verliere meine Betriebszugehörigkeit.“ |
❌ Falsch – sie bleibt erhalten. |
„Ich kann mich einfach freistellen lassen.“ |
❌ Falsch – Arbeitsvertrag gilt weiter. |
„Es gibt immer Abfindung.“ |
❌ Nein – Abfindung ist nur Verhandlungssache. |
Fazit: Gut informiert, besser geschützt
Ein Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund – und kein Grund zur Panik. Arbeitnehmer haben starke Rechte, dürfen aber nicht untätig bleiben. Vor allem das Widerspruchsrecht sollte mit Bedacht genutzt werden – denn es kann Konsequenzen für den Arbeitsplatz haben.
Unser Tipp als Kanzlei:
Lassen Sie Informationen zum Betriebsübergang juristisch prüfen, bevor Sie widersprechen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Wir beraten Sie umfassend – rechtssicher, individuell und mit Blick auf Ihre Zukunft.
https://ambitio-rae.de/kontakt