Ein Wasserschaden in den eigenen vier Wänden ist bereits belastend genug. Wenn dann noch Folgeschäden wie Schwammbefall auftreten und die Versicherung die Regulierung verweigert, fühlen sich viele Hausbesitzer ohnmächtig und im Stich gelassen. Sie haben in Ihre Immobilie investiert, auf den Schutz Ihrer Gebäudeversicherung vertraut und stehen nun vor einem finanziellen und nervlichen Scherbenhaufen. Wir verstehen Ihre Sorgen und wissen, wie existenziell eine faire Schadensregulierung für Sie sein kann.
Genau in solchen Situationen ist es entscheidend, Ihre Rechte zu kennen und einen kompetenten Partner an Ihrer Seite zu haben. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: IV ZR 212/23 vom 13.11.2024) gibt nun Anlass zur Hoffnung und stärkt die Position von Versicherten erheblich.
Der Fall: Wenn die Versicherung bei Schwamm mauert
Im konkreten Fall hatte ein Hausbesitzer nach einem Leitungswasserschaden mit Schwammbefall zu kämpfen. Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme ab und berief sich auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, die Schäden durch Schwamm pauschal vom Versicherungsschutz ausschloss – eine gängige Praxis, die Versicherungsnehmer oft vor große Probleme stellt. Denn gerade Schwamm ist eine häufige und gefürchtete Folge von Feuchtigkeitsschäden.
Die Entscheidung des BGH: Ein Sieg für Versicherungsnehmer
Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben – zumindest vorerst – und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben. Die Kernaussage der Richter: Ein Gericht darf nicht einfach pauschal annehmen, dass Schwammschäden keine typische Folge von Leitungswasserschäden seien, ohne dies durch Sachverständige prüfen zu lassen. Genau das hatte das OLG Köln versäumt und damit das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Der BGH betonte, dass Versicherungsnehmer von ihrer Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und lückenlosen Schutz erwarten dürfen. Ausschlussklauseln, die diesen Vertragszweck aushöhlen und den Versicherungsschutz in Bezug auf das versicherte Risiko quasi zwecklos machen, können unwirksam sein.
Was bedeutet dieses Urteil für Sie?
Dieses Urteil ist ein klares Signal:
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Ihre Rechte werden gestärkt: Versicherungen können sich nicht mehr ohne Weiteres auf pauschale Schwamm-Ausschlussklauseln berufen, wenn der Schwammbefall eine direkte und typische Folge eines versicherten Leitungswasserschadens ist.
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Beweisaufnahme ist entscheidend: Gerichte müssen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Sachverständige hinzuziehen, um die Ursachen und die Typizität von Schwammschäden zu klären.
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Mögliche Beratungspflichtverletzung: Der BGH deutete zudem an, dass eine Versicherung ihre Beratungspflicht verletzen könnte, wenn sie einem Kunden, dessen Haus (wie im verhandelten Fall) in Holzbauweise errichtet wurde, wissentlich einen Vertrag mit generellem Schwammausschluss anbietet, ohne auf dieses spezifische Risiko hinzuweisen.
Sie sind nicht allein – Wir kämpfen für Ihr Recht!
Fühlen Sie sich von Ihrer Versicherung im Stich gelassen? Werden berechtigte Ansprüche abgelehnt oder verzögert? Die Auseinandersetzung mit Versicherungen kann zermürbend sein, besonders wenn es um komplexe Vertragsklauseln und juristische Feinheiten geht.
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Unsere Stärken für Ihren Erfolg:
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Fachliche Versiertheit: Wir kennen die Kniffe der Versicherer und die aktuelle Rechtsprechung.
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Empathie und Verständnis: Wir hören Ihnen zu und nehmen Ihre Situation ernst.
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Durchsetzungsstärke: Wir verhandeln auf Augenhöhe und scheuen keine Auseinandersetzung.
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Transparente Kommunikation: Wir erklären Ihnen komplexe Sachverhalte verständlich und halten Sie stets auf dem Laufenden.
Lassen Sie uns gemeinsam für Ihr Recht eintreten!
Wenn Sie Probleme mit Ihrer Versicherung nach einem Wasserschaden oder bei Schwammbefall haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. In einem ersten Beratungsgespräch erläutern wir Ihnen Ihre Optionen und die nächsten Schritte. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz und unser Engagement – damit Sie zu Ihrem Recht kommen und den Schaden nicht alleine tragen müssen.
Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – wir sind für Sie da!