Problem: Kosten der Leckortung bei einem Wasserschaden
Es wird bei Versicherungen unterschiedlich gehandhabt, wie mit den Kosten einer Leckortung umzugehen ist, wenn keine versicherte Schadensursache aufgefunden wurde. Im Idealfall steht in ihrem Versicherungsvertrag bereits drin, dass auch diese Kosten mitversichert sind.
Sollte die Versicherung diese Kosten mit der Begründung ablehnen, dass keine versicherte Schadensursache aufgefunden wurde, so ist die praktische Erfahrung meinerseits, dass man der Versicherung mitteilen sollte, dass dies im weiten Sinne auch der Schadensminderung diente, sodass diese Arbeiten nach dem allgemeinen Verständnis der Versicherungsbedingungen auch mitversichert sind.
Mir sind bis dato keine Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik bekannt, denn regelmäßig haben Versicherung die Kosten sodann übernommen, wenn der vorstehende Hinweis erfolgte.
Unklarheiten besteht manchmal dann, wenn zum Beispiel keine versicherte Schadensursache, wie eine Undichtigkeit am Siphon der Dusche vorliegt, denn die Kosten der Behebung dieser Undichtigkeit wären mangels Rohrbruches nicht mitversichert. Bauliche Gegebenheiten führen jedoch dazu, dass in vielen Gebäuden Wandbereiche mit Fliesenbelag auf Gipskarton verbaut sind, so dass der Wasseraustritt gleichzeitig zu Nässefolgeschäden am Gipskarton führt. In einem solchen Fall liegt zwar keine versicherte Schadensursache vor, aber die Kosten für die Behebung der Undichtigkeit sind sodann im Rahmen der Behebung der Nässefolgeschäden mitversichert.
Bereits aus diesem baulichen Gesichtspunkt heraus können hier nur die Grundsätze zur Behebung der Schadensursache skizziert werden und ersetzen in keinem Fall eine Einzelfallberatung.
Zur Person:
Rechtsanwalt Axel Schwier ist gleichzeitig als Schadenregulier für Versicherungen tätigt und verfügt neben den juristischen Kenntnissen des Versicherungsrechts vor allem über praktische Erfahrung aus der Besichtigung von Schadensfällen für Versicherungen.