Viele Kreditkarteninhaber erleben plötzlich eine böse Überraschung: Auf ihrer Abrechnung finden sich hohe Ausgaben in fremder Währung – etwa für Einkäufe in Dirham (AED), der Währung der Vereinigten Arabischen Emirate – obwohl sie selbst weder im Ausland waren noch diese Zahlungen getätigt haben. Die Kreditkartenfirma fordert dennoch die Begleichung der offenen Summe. Was können Betroffene tun?
Ein aktueller Fall zeigt, wie überraschend und kostspielig eine solche Situation werden kann: Einer Karteninhaberin wurde mitgeteilt, sie solle mehrere tausend Euro für angebliche Transaktionen in AED zahlen. Dabei handelte es sich um eine Reihe von Käufen, die sie nachweislich nicht selbst vorgenommen hatte. Dennoch stellte ihr das Kreditkartenunternehmen den vollen Betrag in Rechnung. Trotz ihrer sofortigen Mitteilung über den Missbrauch und ihrer Bitte um Rückbuchung wurde sie auf Zahlung in Anspruch genommen.
Solche Fälle sind keine Seltenheit. Immer wieder kommt es dazu, dass Kartendaten – etwa durch Phishing, Datenlecks oder missbräuchliche Verwendung bei Online-Käufen – in die falschen Hände geraten. Fremde buchen dann teils hohe Summen im Ausland ab.
Wichtig ist: Wenn Sie als Karteninhaber solche Buchungen nicht selbst veranlasst haben, haften Sie unter bestimmten Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt.
Was können Sie jetzt konkret tun?
Zunächst sollten Sie die Abbuchungen umgehend gegenüber dem Kreditkartenunternehmen bestreiten und den Vorfall schriftlich melden. Wichtig ist, dass Sie erklären, dass die Zahlungen von Dritten und ohne Ihre Zustimmung erfolgt sind. Idealerweise geschieht das innerhalb weniger Tage nach Erhalt der Abrechnung.
Die rechtliche Grundlage ist § 675u BGB: Ohne Ihre Zustimmung darf eine Zahlung nicht belastet werden. Ist die Autorisierung nicht erfolgt – etwa, weil Sie Ihre Karte nicht benutzt oder einem Dritten keine Nutzung erlaubt haben – liegt eine sogenannte „nicht autorisierte Zahlung“ vor. In diesen Fällen müssen Banken oder Kartenunternehmen das Konto unverzüglich wieder auf den korrekten Stand bringen.
Allerdings versuchen viele Anbieter, die Haftung auf den Kunden abzuwälzen – zum Beispiel mit dem Argument, man habe seine Sorgfaltspflichten verletzt. Hier kommt es auf die Details an: Wurde die Karte verloren gemeldet? Gab es einen Missbrauch durch technische Sicherheitslücken? Haben Sie rechtzeitig reagiert?
Unsere Unterstützung für Betroffene
Unsere Kanzlei vertritt regelmäßig Mandantinnen und Mandanten, die unberechtigte Abbuchungen auf ihrer Kreditkarte feststellen mussten. Wir prüfen für Sie, ob und in welchem Umfang eine Haftung tatsächlich besteht, und setzen uns gegenüber der Bank oder dem Kreditkartenanbieter für die Rückbuchung der fraglichen Beträge ein. Sollte bereits ein Mahnverfahren eingeleitet worden sein oder eine Inkassoforderung vorliegen, helfen wir Ihnen auch bei der Abwehr dieser Ansprüche.
In derartigen Fällen übernehmen wir für Sie:
-
die rechtliche Prüfung der Abbuchungen,
-
die außergerichtliche Korrespondenz mit dem Kreditkartenunternehmen,
-
die Durchsetzung Ihrer Rückforderungsansprüche,
-
und – falls nötig – Ihre gerichtliche Vertretung.
Vereinbaren Sie jetzt eine kostenlose telefonische Erstberatung
Wenn auch Sie unberechtigte Kreditkartenbelastungen festgestellt haben oder aktuell Post vom Kreditkartenunternehmen oder Inkassodienst erhalten haben, zögern Sie nicht. In vielen Fällen bestehen gute Chancen, die Zahlungen abzuwehren oder zurückzuerhalten.
Die telefonische Erstberatung in unserer Kanzlei ist für Sie kostenlos. Sie können dafür ganz bequem online einen Termin buchen – schnell und unverbindlich.
Abonnieren Sie auch unseren kostenlosen Newsletter mit aktuellen Rechtstipps für Verbraucherinnen und Verbraucher – einfach auf den Link klicken. 👉 https://www.anwalt-leverkusen.de/newsletter.html