„Ich habe Anspruch auf meinen Pflichtteil – aber niemand sagt mir, was überhaupt zum Erbe gehört.“
Das ist eine typische Situation für enterbte Kinder, Ehegatten oder Eltern. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch – aber ohne Informationen über den Nachlass lässt er sich kaum beziffern. Genau deshalb gewährt das Gesetz ein Werkzeug, nämlich den Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB).
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Pflichtteilsanspruch – nur mit Auskunft möglich
Wer den Pflichtteil einfordert, muss dazu unter anderem wissen:
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Welche Vermögenswerte gehören zum Nachlass?
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Wie hoch ist der Nachlasswert?
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Gibt es Schulden?
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Gab es Schenkungen, die berücksichtigt werden können?
➡️ Diese Informationen kann der Pflichtteilsberechtigte nicht selbst beschaffen – er ist darauf angewiesen, dass die Erben Auskunft erteilen. Genau deshalb regelt § 2314 BGB:
„Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen.“
Was passiert, wenn Erben keine oder nur lückenhafte Auskunft geben?
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Oft wird nur eine knappe Liste geschickt („Es gibt nichts – das Konto ist leer“)
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Manchmal fehlen Immobilien, Kontobewegungen, Schenkungen
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In manchen Fällen wird die Auskunft komplett verweigert
In all diesen Fällen gibt es klare rechtliche Mittel, um die Auskunft gerichtlich durchzusetzen – und ggf. zu ergänzen oder zu prüfen.
Diese Mittel stehen dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung
Wenn die Erben vehement die Auskunft verweigern oder falsche und unvollständige Auskünfte geben, hat der Pflichtteilsberechtigte folgende Möglichkeiten:
1. Notarielles Nachlassverzeichnis verlangen
Auf Wunsch muss der Erbe nicht nur selbst eine Liste machen, sondern ein amtliches Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellen lassen.
→ Der Notar muss dabei eigene Ermittlungen anstellen (z. B. Grundbuch, Kontoabfragen), nicht nur abschreiben, was der Erbe ihm vorsagt.
2. Eidesstattliche Versicherung verlangen
Wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben bestehen, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern.
→ Wer falsche Angaben macht, riskiert strafrechtliche Konsequenzen (§ 156 StGB).
3. Klage auf Auskunft nach § 2314 BGB
Der Pflichtteilsberechtigte kann den Erben verklagen – mit dem Antrag, ein vollständiges -privatschriftliches oder notarielles- Verzeichnis über den Nachlass zu erstellen.
Mein Rat: Seien Sie geduldig, aber lassen Sie sich nicht für dumm verkaufen.
Viele Mandant:innen hoffen zunächst auf Freiwilligkeit – doch oft verzögern oder blockieren Erben die Auskunft bewusst, um Zeit zu gewinnen oder den Anspruch zu erschweren.
Ich helfe Ihnen dabei:
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das Auskunftsersuchen rechtssicher zu formulieren
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ein notarielles Nachlassverzeichnis zu beantragen
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Auskunftsklage oder eidesstattliche Versicherung durchzusetzen
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und auf Basis der Informationen den Pflichtteilsanspruch zu berechnen und durchzusetzen.
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Mehr zum Thema Pflichtteil: www.erbrecht-goerne.de/pflichtteilsrecht
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