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    Home » Was tun bei Erregung öffentlichen Ärgernisses? – Verhaltenstipps für Betroffene und Abenteurer
    Rechtsformen

    Was tun bei Erregung öffentlichen Ärgernisses? – Verhaltenstipps für Betroffene und Abenteurer

    adminBy adminJuni 14, 2025Keine Kommentare4 Mins Read
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    Vor oder während der Handlung: Grenzen kennen – Risiken vermeiden

    Sexuelle Handlungen an halböffentlichen Orten, wie im Auto auf einem abgelegenen Parkplatz oder in einem wenig besuchten Park, bewegen sich oft in einer rechtlichen Grauzone. Wer solche Situationen aufsucht, sollte sich vorab bewusst machen, dass diese unter Umständen strafrechtlich relevant sein können – insbesondere dann, wenn die Handlung für Dritte wahrnehmbar ist.

    Kritisch wird es vor allem, wenn Kinder als potenzielle Zeugen in Betracht kommen. In solchen Fällen kann statt eines Bagatelldelikts schnell ein deutlich schwerwiegenderer Straftatbestand – etwa nach § 176a StGB (Sexuelle Handlungen vor Kindern) – in den Fokus rücken. Polizei und Staatsanwaltschaft reagieren darauf mit besonderer Härte. Unser Rat: Solche Situationen sind strikt zu vermeiden.

    Zudem sollten keine weiteren strafrechtlich relevanten Aspekte vorliegen: Wer etwa Waffen, Drogen oder ähnliche Gegenstände mitführt, verschärft seine Ausgangssituation unnötig. Auch ein mitgeführter Ausweis kann helfen, eine polizeiliche Maßnahme schnell und unkompliziert zu beenden. Empfehlenswert ist es außerdem, sich vorab mit dem Partner oder der Partnerin abzusprechen, wie man im Falle einer Entdeckung reagiert.

    Im Moment der Entdeckung: Deeskalation ist entscheidend

    Wird man von Dritten bemerkt – etwa von Passanten, Ordnungskräften oder Sicherheitsdiensten –, sollte die Handlung umgehend beendet werden. Wichtig: Auf keinen Fall mit körperlicher oder verbaler Aggression reagieren. Wer sich z. B. durch Flucht mit Gewalt gegen andere Personen durchsetzt oder dabei fremdes Eigentum beschädigt, macht die Situation erheblich schlimmer.

    Eine ruhige Entschuldigung vor Ort ist in vielen Fällen sinnvoll, sollte aber unbedingt ohne weiterführende Aussagen zum Verhalten erfolgen. Erklären Sie nicht, warum etwas passiert ist – und geben Sie keinesfalls Details preis.

    Auch wenn die Polizei hinzugerufen wird: Bleiben Sie höflich – und sagen Sie nichts zur Sache. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen. Selbst scheinbar harmlose Aussagen („Das war doch nur ein Spaß“) können gegen Sie verwendet werden. Hausdurchsuchungen oder eine Sicherstellung Ihres Handys kommen nur in Ausnahmen vor – etwa wenn der Verdacht besteht, dass Aufnahmen angefertigt oder übertragen wurden. Auch in diesen Fällen gilt: Keine Aussagen zur Sache, keine PIN herausgeben. Wenn die Polizei Sie zur Wache mitnehmen möchte, leisten Sie keinen Widerstand – das lässt sich in dem Moment nicht verhindern. Wenn ein Atemalkoholtest angeboten wird, können Sie diesen durchführen – das ersetzt aber keine Aussage zur Tat.

    Nach der Entdeckung: Sofort zum spezialisierten Anwalt

    Häufig beginnt ein Ermittlungsverfahren mit einem Schreiben der Polizei – entweder in Form einer Vorladung oder durch einen sogenannten Äußerungsbogen. Beide Optionen wirken auf Laien oft harmlos – sind es aber nicht. Unser Rat: Weder zur Vorladung erscheinen noch den Bogen ausfüllen. Machen Sie keine Angaben zur Tat. Je früher Sie sich an einen spezialisierten Anwalt wenden, desto besser.

    Unsere Kanzlei bietet Ihnen in solchen Fällen eine kostenlose Ersteinschätzung am selben Tag – bundesweit, persönlich oder digital. Wir übernehmen für Sie die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, beantragen Akteneinsicht und bewerten die Lage juristisch fundiert. Dabei sind wir mit zwei erfahrenen Verteidigern tätig und können – wenn erforderlich – auch beide Beteiligten eines Paars vertreten.

    Ziel unserer Verteidigung ist immer, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Gerade im Sexualstrafrecht sind viele Verfahren über § 153 oder § 153a StPO einstellungsfähig – also gegen Auflagen oder ganz ohne Sanktion. Besonders bei Ersttätern oder im Jugendstrafrecht bestehen hier gute Chancen, wenn der Sachverhalt richtig eingeordnet und taktisch klug aufbereitet wird.

    Und selbst wenn eine Einstellung nicht möglich ist, arbeiten wir darauf hin, dass keine Vorstrafe entsteht. Denn ein Eintrag im Führungszeugnis ist ab einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen möglich – mit entsprechenden Konsequenzen, insbesondere im Berufsleben. Eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht konnten wir in vergleichbaren Fällen bisher regelmäßig verhindern.

    📞 Rufen Sie uns jetzt an unter 0511 957 337 63 oder buchen Sie online einen Termin – wir helfen Ihnen sofort. Diskret, kompetent und bundesweit.



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