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    Home » Was Sie über Scheidung, Aufenthalt, Unterhalt wissen müssen!
    Rechtsformen

    Was Sie über Scheidung, Aufenthalt, Unterhalt wissen müssen!

    adminBy adminMai 31, 2025Keine Kommentare5 Mins Read
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    Heiraten in 48 Stunden 

    – Türkei und Dänemark: 

    Was Sie über Scheidung, Aufenthalt, Unterhalt wissen müssen!

    „Wollen Sie diesen Mann wirklich heiraten?“ – 

    „Ja, aber bitte schnell, 

    bevor das Standesamt wieder in den Sommerurlaub geht!“

    Willkommen in Deutschland, dem Land der Bürokratie, wo man leichter einen Parkplatz vor dem Rathaus bekommt als einen Heiratstermin.

     Zwischen mehrsprachigen Urkunden, beglaubigten Meldebescheinigungen und dem fünften Nachweis, dass man tatsächlich noch ledig ist, verliert so mancher die Lust am Ja-Wort.

    Doch es gibt Hoffnung: Dänemark und die Türkei machen’s möglich – Heiraten in Rekordzeit, ganz ohne Papierkrieg à la Kafka. 

    Doch wie sieht es danach aus? 

    Aufenthaltstitel? 

    Anerkennung? 

    Was passiert, wenn aus „Ja“ wieder „Nein“ wird?

    Hier kommt der juristische Notfallkoffer für alle Blitzverliebten, Überzeugten und später vielleicht Enttäuschten – 

    mit Rechtsprechung, Paragrafen und 

    einer Prise Realität.

    In Zeiten überlasteter Standesämter und übermäßiger Bürokratie in Deutschland weichen viele Paare auf Heiratsalternativen im Ausland aus – insbesondere in die Türkei und nach Dänemark. Dort ist eine Eheschließung oft innerhalb weniger Tage möglich – ganz ohne die wochenlangen Fristvergaben, übermäßigen Beglaubigungsanforderungen und teils restriktiven Prüfverfahren, wie sie in deutschen Behörden üblich sind. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen solcher Auslandsehen: von der Anerkennung und dem Aufenthaltserwerb bis hin zur Scheidung und deren Konsequenzen nach deutschem Recht.

    Bürokratische Hürden in Deutschland 

    – ein Ehehindernis?

    In Deutschland müssen ausländische Verlobte zahlreiche Dokumente vorlegen: unter anderem eine Ehefähigkeitsbescheinigung (§ 1309 BGB), internationale Geburtsurkunden, Ledigkeitsnachweise, Aufenthaltsstatus – oft verbunden mit monatelangen Wartezeiten. Diese formalen Hürden kollidieren in der Praxis mit dem Grundrecht auf Eheschließung gemäß Art. 6 Abs. 1 GG sowie dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Familienleben. Das Bundesverfassungsgericht betonte mehrfach, dass diese Grundrechte nicht durch Verwaltungspraxis ausgehöhlt werden dürfen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.1983 – 1 BvR 1121/81).

     Warum Türkei und Dänemark?

    Dänemark gilt europaweit als eines der schnellsten und unkompliziertesten Länder für Eheschließungen. Einreisende Paare müssen u.a. gültige Pässe, einen Ledigkeitsnachweis und Nachweise über den Aufenthalt in der EU vorlegen – die Eheschließung ist manchmal binnen 48 Stunden möglich. Die dänische Liberalisierung steht im Einklang mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2005 – 15 W 413/05).

    Auch in der Türkei können gemischt-nationalstaatliche Paare relativ schnell heiraten – meist innerhalb weniger Wochen. Die erforderlichen Dokumente beschränken sich oft auf Passkopien, ein Ehefähigkeitszeugnis und ggf. Dolmetscher. Türkische Standesämter arbeiten effizient und ermöglichen damit einen zeitnahen Vollzug der Ehe. Auch diese Eheschließungen kann in Deutschland nach Art. 13 EGBGB und der ständigen Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 23.3.2005 – XII ZB 20/04) rechtswirksam sein.

    Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis nach der Auslandsehe

    Ein im Ausland geschlossener Ehevertrag mit einem/r deutschen Staatsbürger*in kann zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG führen. Voraussetzung ist u.a.  eine formgültige Ehe sowie – regelmäßig – der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse (A1-Zertifikat), wobei in Härtefällen Ausnahmen zulässig sind (§ 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).

    Entscheidend ist die Ernsthaftigkeit der Ehe. Ein Aufenthaltstitel kann versagt werden, wenn die Ehe nur zum Zweck des Aufenthalts geschlossen wurde (§ 27 Abs. 1a AufenthG). Die Behörden müssen diesen Verdacht jedoch konkret belegen. Der EuGH stellte klar, dass selbst missbräuchliche Konstellationen nur dann zur Ablehnung führen dürfen, wenn eine umfassende Einzelfallprüfung erfolgt ist (EuGH, Urt. v. 25.11.2010 – C-268/09 „Dereci“).

     Anerkennung ausländischer Ehen in Deutschland

    Eine im Ausland formwirksam geschlossene Ehe kann nach deutschem Recht ohne gesondertes Anerkennungsverfahren rechtsgültig sein, sofern sie nicht gegen den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) verstößt. Weder eine gerichtliche Anerkennung noch eine Registrierung ist erforderlich, wie der BGH betonte (Beschl. v. 23.3.2005 – XII ZB 20/04). Für die Eintragung im deutschen Eheregister reicht eine Heiratsurkunde mit Apostille oder Legalisation und beglaubigter Übersetzung.

    Scheidung im deutschen Recht – auch bei Auslandsehen

    Scheidungsklagen können in Deutschland erhoben werden, wenn einer der Ehegatten hier lebt oder deutscher Staatsangehöriger ist (Art. 3 Abs. 1 Brüssel IIb-VO). Liegt keine Rechtswahlvereinbarung vor, gilt deutsches Scheidungsrecht (Art. 8 Rom III-VO).

    Unterhalt

    Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht gem. §§ 1569 ff. BGB z. B. bei Betreuung gemeinsamer Kinder, Krankheit oder Erwerbslosigkeit. Auch nach kurzer Ehe kann in besonderen Fällen ein Anspruch bestehen, wie das OLG Düsseldorf entschied (Beschl. v. 16.03.2012 – II-2 UF 199/11).

    Sorgerecht und Umgang

    Gemäß § 1626 BGB besteht auch nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht, es sei denn, das Familiengericht trifft eine andere Entscheidung nach § 1671 BGB. Das Kindeswohl ist dabei stets maßgeblich.

    Ausländische Scheidungen

    Wird die Ehe z. B. in der Türkei geschieden, ist die Entscheidung in Deutschland nur dann wirksam, wenn sie nach § 107 FamFG anerkannt wird – außer bei EU-Scheidungen. Ohne Anerkennung gilt die Ehe in Deutschland weiterhin als bestehend.

     Verfassungs- und menschenrechtliche Aspekte

    Die deutsche Verwaltungspraxis muss sich stets an Art. 6 GG und Art. 8 EMRK messen lassen. Ehehindernisse durch Behörden dürfen nicht unverhältnismäßig sein. Der EGMR betonte in der Entscheidung Hode & Abdi/Vereinigtes Königreich (Urt. v. 2.12.2014 – Nr. 19113/09), dass die Verhinderung familiärer Einheit nur bei hinreichend gewichtigen Gründen zulässig ist.

    ACHTUNG WICHTIG!

    Die Eheschließung in Dänemark oder der Türkei kann rechtlich zulässig, kosteneffizient und schnell – oft der einzige praktikable Weg für Paare sein, die an der deutschen Bürokratie zu scheitern drohen. Die Anerkennung solcher Ehen kann regelmäßig unproblematisch, solange die Formvorschriften des Ortsrechts eingehalten wurden. Auf dieser Grundlage kann ein Aufenthaltstitel beantragt werden – ebenso wie später eine Scheidung oder familienrechtliche Regelung vor deutschen Gerichten.

    Doch die Rechtsfolgen sind komplex: Unterhalt, Aufenthalt, Umgangsrecht, Sorgerechtsentscheidungen, Anerkennungsverfahren – all das verlangt rechtliche Expertise.  Sprechen Sie daher sofort mit Ihrem Vertrauensanwalt.

    Unsere Hilfe für Sie – 

    vom Heiratswunsch bis zur Scheidung

    Unsere Kanzlei begleitet Sie – kompetent, menschlich und effizient – vom ersten Schritt bis zum letzten:

    Wir prüfen Ihre Heiratspläne, helfen bei der Dokumentenbeschaffung, bereiten die Unterlagen für Ihre Trauung in der Türkei oder in Dänemark vor.

    Wir beantragen für Sie die Anerkennung der Ehe in Deutschland und beraten Sie umfassend zu Aufenthaltsrecht und Familiennachzug.

    Und: Wenn es doch einmal zur Trennung kommt, vertreten wir Sie professionell in allen Fragen der Scheidung, Unterhalt und elterlichen Sorge – bevorzugt einvernehmlich und kostenbewusst.

    Kanzlei Dr. Dr. Iranbomy – Ihre Partner für internationales Familienrecht, Aufenthaltsrecht und faire Lösungen im Ehe- und Trennungsrecht.

    Ihre Liebe kennt keine Grenzen – wir sorgen dafür, dass das Recht es auch nicht tut.

    Dr. Dr. Iranbomy

    info@iranbomy.com



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