Ein Hochwasser, ein Handyvideo – und ein Rechtsstreit mit Signalwirkung
Ein kurzer Moment, festgehalten mit dem Smartphone – und plötzlich wird daraus ein Fall fürs Gericht. Was viele nicht wissen: Auch scheinbar einfache Handyaufnahmen können urheberrechtlich geschützt sein. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2025 (Az. 2-06 O 299/24), das für alle relevant ist, die mit dem Smartphone filmen – sei es aus privatem Interesse oder für journalistische Zwecke.
Was ist passiert?
Im Juni 2024 filmte ein Anwohner in Baden-Württemberg ein dramatisches Hochwasserereignis mit seinem Smartphone. Dabei brach eine Lärmschutzwand – ein spektakulärer Moment, der sich gut für die Berichterstattung eignete. Noch am selben Tag übertrug der Urheber die exklusiven Nutzungsrechte an dem Video an eine Nachrichtenagentur. Doch ein anderes Medienunternehmen nutzte Standbilder aus dem Video und bot sie kostenpflichtig an – ohne Erlaubnis. Das Landgericht Frankfurt entschied: Das war ein klarer Verstoß gegen das Urheberrecht.
Laufbilder sind geschützt – auch ohne künstlerischen Anspruch
Das Gericht stellte klar: Auch wenn das Video keine aufwendige Inszenierung oder kreative Bearbeitung enthält, ist es dennoch geschützt. Es handelt sich um ein sogenanntes „Laufbild“ – also eine einfache Bild- und Tonaufnahme ohne Filmcharakter. Laut § 95 Urheberrechtsgesetz (UrhG) genießen auch solche Aufnahmen Schutz, selbst wenn sie nicht die „Schöpfungshöhe“ eines Filmwerks erreichen.
Das bedeutet: Auch alltägliche Handyvideos – etwa von Naturereignissen, Demonstrationen oder Unfällen – dürfen nicht einfach von Dritten verwendet oder verbreitet werden, wenn der Urheber dem nicht zugestimmt hat.
Exklusive Nutzungsrechte: Was bedeutet das konkret?
Im vorliegenden Fall hatte der Urheber dem Kläger die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Das heißt: Nur dieser durfte das Video verwenden, veröffentlichen oder weiterverwerten. Ein anderes Unternehmen, das das Video ohne Zustimmung nutzte, verletzte damit diese Rechte – und wurde zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Wichtig: Auch wenn ein Video bereits in sozialen Netzwerken geteilt wurde, kann der Urheber weiterhin exklusive Rechte an Dritte vergeben. Das Teilen auf Social Media bedeutet nicht, dass das Video „frei verfügbar“ ist.
Noch nicht das letzte Wort: Urteil ist nicht rechtskräftig
Es ist wichtig zu wissen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main noch nicht rechtskräftig ist. Es kann also sein, dass in einer möglichen Berufungsinstanz noch Änderungen erfolgen. Dennoch setzt die Entscheidung ein deutliches Signal für den Schutz von Handyaufnahmen und die Bedeutung klarer Nutzungsrechte.
Was bedeutet das für Sie als Smartphone-Nutzer oder Medienprofi?
- Sie filmen ein Ereignis? Dann sind Sie automatisch Urheber – und Ihre Rechte sind geschützt.
- Sie möchten ein Video nutzen, das jemand anderes aufgenommen hat? Dann brauchen Sie eine klare, schriftliche Vereinbarung über die Nutzungsrechte.
- Sie haben exklusive Rechte erworben? Dann können Sie gegen unbefugte Nutzung durch Dritte rechtlich vorgehen – inklusive Unterlassung und Schadensersatz.
Fazit: Ihre Aufnahmen sind mehr wert, als Sie denken
Das Urteil stärkt die Rechte von Privatpersonen und freien Journalisten. Es zeigt: Auch einfache Handyvideos sind rechtlich geschützt – und wer sie nutzen will, muss sich an klare Regeln halten. Wer diese Rechte verletzt, riskiert teure Konsequenzen.
👉 Sie haben Fragen zu Nutzungsrechten, Urheberrecht oder möchten Ihre Rechte an einem Video sichern? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf über nachfolgendes Kontaktformular oder über www.vnegi.de. Ich berate Sie kompetent und verständlich – damit Sie wissen, was Ihnen zusteht.
🔗 Zur offiziellen Pressemitteilung des Gerichts