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    Home » Was jetzt auf Sie zukommt – Strafen, Führerschein, Fehler vermeiden!
    Rechtsformen

    Was jetzt auf Sie zukommt – Strafen, Führerschein, Fehler vermeiden!

    adminBy adminMai 31, 2025Keine Kommentare5 Mins Read
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    Ein geselliger Abend, ein paar Gläser Bier oder Wein – und dann doch noch mit dem Auto oder E-Scooter nach Hause? Viele unterschätzen die rechtlichen Folgen: Wer alkoholisiert oder berauscht ein Fahrzeug führt, macht sich schnell strafbar. Und zwar nicht erst ab 1,1 Promille. Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB kann weitreichende Konsequenzen haben – bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis und einem Eintrag ins Führungszeugnis.

    Was Sie als Beschuldigter jetzt wissen müssen – und warum der Gang zum Anwalt über Ihre Zukunft entscheiden kann.


    § 316 StGB – Wann liegt Trunkenheit im Verkehr vor?

    Der Gesetzestext ist relativ klar gefasst:

    § 316 Abs. 1 StGB:
    „Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft […].“

    Was bedeutet das konkret?

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit:

    1. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
      Das kann ein Auto, Motorrad, LKW, Fahrrad oder sogar ein E-Scooter sein.

    2. Alkohol oder andere berauschende Mittel

    3. Fahruntüchtigkeit infolge des Konsums

    Die Fahruntüchtigkeit kann absolut oder relativ sein:

    • Absolute Fahruntüchtigkeit (Auto): Ab 1,1 Promille gilt der Fahrer unwiderlegbar als fahruntüchtig. Strafbarkeit ist dann immer gegeben – auch ohne Fahrfehler.

    • Relative Fahruntüchtigkeit: Bereits ab ca. 0,3 Promille möglich – wenn Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinien, Auffahrunfall, unsicheres Fahrverhalten) vorliegen.

    Bei Fahrrädern liegt die Grenze bei 1,6 Promille – danach droht nicht nur eine Strafanzeige, sondern auch die MPU, bevor man wieder hinter das Steuer darf.


    Was droht bei Trunkenheit im Verkehr? – Strafen & Folgen im Überblick

    Eine Verurteilung nach § 316 StGB ist kein Bagatellfall. Es drohen folgende Konsequenzen:

    Strafen:

    • Geldstrafe (nach Tagessätzen bemessen – abhängig vom Einkommen)

    • Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr (in der Praxis meist nur bei Wiederholungstätern)

    • Eintrag ins Führungszeugnis bei Freiheitsstrafe über 90 Tagessätze

    Weitere Konsequenzen:

    • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
      Die Fahrerlaubnis wird in der Regel entzogen. Eine bloße Verwarnung mit Fahrverbot ist selten.

    • Sperrfrist für Wiedererteilung: Mindestens 6 Monate, oft 9–12 Monate

    • 3 Punkte in Flensburg

    • MPU („Idiotentest“)
      Besonders ab 1,6 ‰ oder bei Mischkonsum (Alkohol + Drogen)


    Trunkenheit vs. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

    Viele Mandanten fragen: Was ist schlimmer – § 316 oder § 315c?

    Die Antwort: § 315c StGB ist schwerwiegender. Dort geht es nicht nur um das Fahren im Rausch, sondern um konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Sachwerte.

    Beispiel:
    Ein Fahrer mit 0,8 ‰ verursacht einen Unfall – das kann eine Gefährdung des Straßenverkehrs sein, nicht nur eine Trunkenheitsfahrt.

    Strafe bei § 315c StGB:


    Auch fahrlässige Trunkenheit ist strafbar! (§ 316 Abs. 2 StGB)

    Ein weit verbreiteter Irrtum:
    „Ich wusste nicht, dass ich über dem Limit bin – also bin ich nicht strafbar.“

    Falsch.

    § 316 Abs. 2 StGB:
    „Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.“

    Wer sich nicht aktiv vergewissert, ob er noch fahrtüchtig ist, handelt fahrlässig. Gerade bei Restalkohol am nächsten Morgen oder bei Medikamenten kann dies schnell zur Strafbarkeit führen.


    Alkohol, Medikamente, Drogen – was zählt als „berauschendes Mittel“?

    Nicht nur Alkohol kann zur Fahruntüchtigkeit führen.

    Drogen:

    • THC (Cannabis)

    • Kokain, Amphetamin, MDMA, Heroin

    • Legal Highs

    Medikamente:

    • Benzodiazepine (z. B. Tavor)

    • Opioide (z. B. Tilidin, Tramadol)

    • Psychopharmaka (z. B. Neuroleptika, Antidepressiva)

    Achtung:
    Auch legal verordnete Medikamente können zur Strafbarkeit führen, wenn sie die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen – selbst bei richtiger Dosierung.


    Führerschein weg – und jetzt? So retten Sie Ihre Fahrerlaubnis

    Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt oft bereits im Ermittlungsverfahren (§ 111a StPO).

    Wichtige Fragen:

    Die Chancen auf eine frühere Wiedererteilung steigen, wenn Sie:

    • aktiv an einem Vorbereitungskurs zur MPU teilnehmen,

    • frühzeitig mit einem Anwalt eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und

    • keine weiteren Straftaten begehen.


    Aussage bei Polizei – besser schweigen! Ihre Rechte als Beschuldigter

    Ein entscheidender Punkt: Machen Sie keine Angaben zur Sache.

    Viele Beschuldigte denken, sie könnten sich „herausreden“. Das Gegenteil ist oft der Fall.

    Was Sie sagen sollten:

    → Gar nichts.

    Was Sie auf keinen Fall sagen sollten:

    • „Ich habe nur zwei Bier getrunken.“

    • „Ich hatte keine Drogen genommen, nur mal gestern geraucht.“

    • „Ich war doch noch fahrtüchtig.“

    Solche Aussagen belasten Sie – und können später verwertet werden. Lassen Sie stattdessen über Ihren Verteidiger Akteneinsicht beantragen und eine individuelle Strategie entwickeln.


    Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

    1. Falsche Aussagen bei der Polizei
      → Besser: Aussage verweigern und Anwalt einschalten.

    2. MPU ohne Vorbereitung
      → Häufige Durchfallquote – gute Vorbereitung ist entscheidend.

    3. Unüberlegte Führerschein-Neubeantragung
      → Frühestens nach Ablauf der Sperrfrist.


    Beispiele aus der Praxis – Typische Fälle von Mandanten

    Fall 1: 1,3 Promille – Heimweg nach Familienfeier

    → Absolute Fahruntüchtigkeit. Fahrerlaubnis entzogen, Geldstrafe 40 Tagessätze. Verteidigung erreichte Sperrfristverkürzung.

    Fall 2: 0,7 Promille + Unfall mit Blechschaden

    → Relative Fahruntüchtigkeit mit Gefährdung = § 315c. Erstanzeige abgewendet, Verfahren später eingestellt gegen Geldauflage.

    Fall 3: Fahrradfahrt mit 1,8 Promille

    → Durch aktive Vorbereitung und anwaltliche Begleitung: positives Gutachten, keine Entziehung der Fahrerlaubnis.


    Wie ein Strafverteidiger helfen kann – Ihre Chancen nutzen

    Die Akte kennen heißt: den Fall verstehen – und die richtige Verteidigungsstrategie entwickeln.

    Was ich für Sie tun kann:

    • Sofortige Akteneinsicht

    • Prüfung: War die Blutprobe rechtmäßig?

    • Angriff auf Promillegrenze durch forensische Gutachter (ggf. Nachtrunk)

    • Sperrfristverkürzung

    • MPU-Vermeidung durch präventive Maßnahmen

    • Bei E-Scooter oder Fahrrad: gezielte Argumentation zur Fahrerlaubniswahrung


    Fazit: Jetzt keine Fehler machen – sondern klug und entschlossen handeln

    Sie stehen unter dem Verdacht, betrunken oder berauscht gefahren zu sein?
    Dann ist jetzt nicht der Moment für Erklärungen – sondern für Verteidigung. Das Ziel ist klar: Keine Vorstrafe. Kein Führerscheinverlust. Keine MPU, wenn möglich.

    Rechtsanwalt Tom Beisel

    E-Mail beisel@duckscheer.de

    Kanzlei: 0208 30782630

    Notfall: 0172 8974716


    Ich verteidige Sie entschlossen, kompetent und diskret – im gesamten Bundesgebiet. Rufen Sie an oder schreiben Sie mir. Sie haben das Recht zu schweigen – und das Recht auf starke Verteidigung. Nutzen Sie es.



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