Darf man eine Flagge zerschneiden, verbrennen oder verändern? Wann liegt eine Verunglimpfung des Staates vor – und welche Strafen drohen?
Die Meinungsfreiheit endet vor allem dort, wo das Strafrecht greift. Gerade wenn es um Symbole wie Flagge, Hymne oder Hoheitszeichen geht, kann der Vorwurf der Verunglimpfung nach § 90a StGB schnell im Raum stehen.
Auf Vorwürfe wie diesen ist das Verteidigerteam der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte spezialisiert. Der Professor für Strafrecht, die Fachanwälte für Strafrecht und die übrigen auf das Strafecht spezialisierte Rechtsanwälte haben bereits in über 2.000 Strafverfahren Erfolge und zahlreiche Top-Bewertungen der Mandanten gesammelt. Das Team ist medienbekannt und für sein Fingerspitzengefühl und seine Durchsetzungskraft geschätzt. Bei Bedarf arbeitet es mit den Experten für Presseberichterstattung und für berufsrechtliche Folgen von Straftaten aus der Kanzlei eng zusammen. Bestandteil jedes Mandats sind faire und transparente Kosten sowie eine sehr gute Erreichbarkeit.
Ein aktueller Fall zeigt, wie umstritten die Grenze zwischen politischem Protest und strafbarer Handlung ist:
Ein Mann postete auf Social Media ein Bild einer abgeschnittenen Deutschlandflagge (ohne Goldstreifen) mit dem Kommentar:
„I found a flag on our office door and had to set a sign #CutTheGold“.
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn zu 50 Tagessätzen à 50 Euro (31.07.2018 – 229 Ds 111/17).
Das Landgericht Berlin hob das Urteil später auf – der Angeklagte wurde freigesprochen.
Wann wird die Verunglimpfung der Deutschlandflagge zur Straftat?
Nicht jede kritische oder symbolische Handlung gegen die deutsche Flagge ist strafbar. § 90a StGB schützt den Staat und seine Symbole – allerdings nur bei öffentlichen, böswilligen Angriffen mit politischer Tragweite. Ob eine strafbare Verunglimpfung vorliegt, hängt stark vom Einzelfall ab.
Diese Vorschrift schützt nicht einzelne Beamte oder Behörden, sondern ausschließlich:
- den Staat in seiner verfassungsmäßigen Ordnung,
- die Bundesrepublik Deutschland und ihre Länder in ihrer konkreten Gestalt,
- sowie deren staatliche Symbole wie:
- Flagge
- Hymne
- Hoheitszeichen (z. B. Bundesadler oder Landeswappen)
Ein Fachanwalt für Strafrecht kann helfen, die Grenze zwischen legitimer Meinungsäußerung und strafbarem Verhalten rechtlich exakt zu ziehen – und Betroffene frühzeitig zu beraten und zu verteidigen.
Welche Strafe droht bei Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole?
Nach § 90a Abs. 1 StGB droht bei Verunglimpfung von Staatssymbolen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Bei einer verfassungsfeindlichen Absicht – also dem bewussten Einsatz gegen den Bestand der Bundesrepublik – kann die Strafe sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen (§ 90a Abs. 3 StGB).
Wann liegt eine strafbare Verunglimpfung von Staat oder Symbolen vor?
Es gibt mehrere strafbare Handlungsformen. Eine Strafbarkeit kann sich ergeben, wenn jemand:
- den Staat beschimpft oder verächtlich macht (in böswilliger Weise),
- eine öffentlich gezeigte Flagge entfernt, beschädigt, zerstört oder beschimpfend behandelt,
- oder andere Symbole des Staates – wie die Nationalhymne – gezielt und öffentlich verunglimpft.
Was bedeutet „Beschimpfen“ im strafrechtlichen Sinne?
Als Beschimpfen gilt eine besonders verletzende Äußerung der Missachtung – etwa durch grobe Beleidigungen, herabwürdigende Aussagen oder drastische Symbolik. Entscheidend ist die Form, der Inhalt oder die Begleitumstände der Äußerung.
Aber: Harte politische Kritik fällt nicht automatisch unter „Beschimpfen“ – auch dann nicht, wenn sie überzogen oder unsachlich ist.
Was versteht man unter strafbarem „verächtlich machen“ des Staates?
Eine strafbare Handlung liegt vor, wenn der Staat als unwürdig oder der Achtung unwert dargestellt wird – etwa durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen.
Voraussetzung: Die Handlung erfolgt böswillig, also aus bewusster, feindseliger Gesinnung.
Was ist strafbare Verunglimpfung staatlicher Symbole?
Beispiele für strafbare Handlungen:
- Entstellen des Textes der Nationalhymne,
- Abwandlung oder Verstümmelung der Nationalflagge,
- oder das öffentliche Verächtlichmachen des Wappens.
Entscheidend ist, dass die Handlung einen erheblichen Angriff auf die Ehre des Symbols darstellt.
Was ist „beschimpfender Unfug“ im Zusammenhang mit Staatsflaggen?
Wenn eine öffentlich gezeigte Deutschlandflagge etwa:
- abgerissen,
- beschädigt,
- verunstaltet oder
- verächtlich behandelt wird,
kann das als „beschimpfender Unfug“ strafbar sein – insbesondere, wenn die Handlung grob ungehörig und respektlos ist (§ 90a Abs. 2 StGB).
Wann liegt eine verfassungsfeindliche Motivation im Sinne des § 90a StGB vor?
Eine strafschärfende Absicht nach § 90a Abs. 3 StGB liegt vor, wenn jemand:
- aktiv gegen die staatliche Einheit,
- die freiheitlich-demokratische Grundordnung,
- oder gegen die verfassungsrechtlich garantierten Grundprinzipien arbeitet (§ 92 Abs. 1 und 2 StGB).
Hierzu zählen z. B.:
- Gewaltenteilung,
- Demokratie,
- Rechtsstaatlichkeit,
- und Sozialstaatlichkeit.
Meinungsfreiheit vs. Strafbarkeit – wo verläuft die Grenze?
Der Tatbestand des § 90a StGB steht in einem Spannungsverhältnis zur Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Kritik am Staat ist grundsätzlich erlaubt – doch sie endet dort, wo böswillige Verächtlichmachung oder öffentliche Beschimpfung beginnt.
Gerichte müssen hier stets eine Abwägung vornehmen zwischen:
- dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und
- dem Schutz des Staates und seiner Symbole vor gezielter Diffamierung.
Was tun bei Anzeige wegen Flaggenverunglimpfung oder staatsfeindlicher Symbole?
Wenn gegen Sie wegen Verunglimpfung des Staates oder seiner Symbole nach § 90a StGB ermittelt wird:
➡️ Bewahren Sie Ruhe – und äußern Sie sich nicht gegenüber Polizei oder Behörden.
➡️ Kontaktieren Sie sofort einen erfahrenen Strafverteidiger.
Ein Fachanwalt für Strafrecht prüft, ob Ihr Verhalten überhaupt strafbar ist – und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie.