Was war der Fall?
Eine Vermieterin verlangte für eine Berliner Wohnung eine Nettokaltmiete von 1.500 €. Im Mietvertrag erklärte sie, dass die Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung vermietet werde. Tatsächlich waren aber nur einfache Modernisierungen durchgeführt worden. Die Mieterin fühlte sich getäuscht und klagte mit Unterstützung eines Inkassodienstleisters auf Rückzahlung wegen überhöhter Miete.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil VIII 36/23) hob das Urteil des Landgerichts Berlin auf und verwies den Fall zurück. Entscheidend war, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hatte, ob die zulässige Miete nach einfachen Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Abs. 2 BGB) überschritten wurde. Der BGH stellte klar: Auch wenn die Vermieterin die Wohnung fälschlicherweise als umfassend modernisiert bezeichnete, durfte sie die Miete auf Basis der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen berechnen.
Welche Bedeutung hat das Urteil?
Das Urteil stellt klar, dass Vermieter nicht zwingend für eine falsche Auskunft zur Modernisierung bestraft werden. Wichtig ist, ob die verlangte Miete auch bei einer einfachen Modernisierung rechtmäßig war. Mieter sollten daher genau prüfen, ob sie zu viel Miete zahlen – unabhängig davon, welche Informationen sie vorab erhalten haben.
Was bedeutet das für Mieter?
Mieter haben nach § 556g Abs. 3 BGB das Recht, vom Vermieter eine genaue Auskunft zur Miethöhe zu verlangen. Wer Zweifel an der Berechnung der Miete hat, sollte diesen Anspruch nutzen und notfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Fazit: Wie sollten Mieter und Vermieter handeln?
- Mieter sollten sich nicht allein auf vorvertragliche Aussagen verlassen, sondern ihre Rechte aktiv einfordern.
- Vermieter sollten vermeiden, Modernisierungen unzutreffend als umfassend darzustellen, um Streit zu vermeiden.
- Beide Seiten profitieren von Transparenz, um Konflikte zu vermeiden und Rechtssicherheit zu wahren.