Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.
Immer wieder stellen sich Arbeitnehmer kurz vor oder nach dem Rentenbeginn die Frage: Darf mir gekündigt werden, nur weil ich Altersrente beziehe oder beziehen könnte? Was hier arbeitsrechtlich gilt, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:
Rente = Ende des Arbeitsverhältnisses?
Die Vorstellung, dass der Bezug einer gesetzlichen Altersrente automatisch das Arbeitsverhältnis beendet, hält sich hartnäckig. Doch dies ist grundsätzlich falsch.
Das Gesetz ist eindeutig: Rente allein rechtfertigt keine Kündigung
Ein Blick ins Gesetz bringt Klarheit: Der Rentenanspruch allein berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dies ergibt sich aus Paragraph 41 des sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI).
Auch eine Kündigung wegen des Rentenbezugs ist in der Regel unwirksam, da sie nicht mit arbeitsrechtlich anerkannten Gründen begründet werden kann – und häufig sogar altersdiskriminierend ist.
Arbeitsverträge und Beendigung bei Renteneintritt
Anders sieht es aus, wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine sogenannte Beendigungsklausel enthalten ist. Demnach endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Rente bezogen wird.
Diese Regelung ist laut Bundesarbeitsgericht (BAG) grundsätzlich zulässig, sofern:
- die Klausel klar formuliert ist,
- sie sich auf die Altersgrenze und nicht auf den Rentenbezug bezieht.
Nicht selten sind solche Reglungen aber zu ungenau und zu pauschal formuliert und deshalb unter Umständen unwirksam.
Kündigung wegen Alters: Gefahr der Altersdiskriminierung
Kommt es zu einer Kündigung mit Bezug auf das Alter oder die Rente, droht schnell der Verdacht der Altersdiskriminierung. Denn: Eine solche Kündigung trifft ausschließlich ältere Arbeitnehmer – eine benachteiligende Wirkung ist damit kaum von der Hand zu weisen.
Das Bundesarbeitsgericht erkennt in einer automatischen Beendigung bei Erreichen der Altersgrenze durch eine Beendigungsklausel jedoch keine Diskriminierung, da der Arbeitnehmer dann in der Regel finanziell abgesichert sei. Diese Rechtsprechung ist in Einzelfällen allerdings nicht unumstritten – gerade wenn trotz Rente Altersarmut droht oder der Wunsch besteht, weiterzuarbeiten.
Die wichtigsten Punkte zusammengefasst für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
- Keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Rentenbeginn, wenn nichts vertraglich geregelt ist.
- Kündigungen mit Verweis auf den Rentenbezug sind meist unzulässig.
- Klauseln im Vertrag zur Beendigung bei Erreichen der Regelaltersgrenze sind grundsätzlichwirksam, sofern korrekt formuliert.
- Eine Kündigung nur wegen des Alters kann eine verbotene Diskriminierung darstellen – und mit einer Kündigungsschutzklage unter Umständen erfolgreich angegriffen werden.
- Wer nach dem Renteneintritt weiterarbeitet, genießt weiterhin arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz.
Arbeitsrechtlich gut abgesichert – auch mit Rente
Ob mit oder ohne Rentenanspruch – das Arbeitsverhältnis besteht fort, solange keine rechtlich wirksame Regelung oder Kündigung vorliegt.
Arbeitgeber sind gut beraten, auf eine präzise Vertragsgestaltung zu achten, um rechtliche Stolperfallen – insbesondere wegen möglicher Altersdiskriminierung – zu vermeiden.
Arbeitnehmer wiederum sollten ihre Rechte kennen – und sich nicht vorschnell vom Arbeitgeber verabschieden lassen, nur weil eine Altersrente in Sicht ist. Fehlt eine wirksame Beendigungsklausel, oder liegt eine rechtlich angreifbare Kündigung vor, lässt sich mitunter ein Abfindungsvergleich aushandeln. Der Arbeitnehmer sollte die Verhandlungen darüber aber regelmäßig einem auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht überlassen.
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