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    Home » Was Arbeitgeber dürfen und was nicht
    Rechtsformen

    Was Arbeitgeber dürfen und was nicht

    adminBy adminJanuar 15, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Die Überwachung von Mitarbeitern durch Arbeitgeber ist ein sensibles Thema, das sowohl datenschutzrechtliche als auch arbeitsrechtliche Aspekte berührt. Aktuelle Entwicklungen und Gerichtsurteile verdeutlichen die Grenzen und Möglichkeiten der Mitarbeiterüberwachung.

    Rechtliche Grundlagen der Mitarbeiterüberwachung

    Grundsätzlich ist die Überwachung von Arbeitnehmern nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzen hierbei klare Grenzen. Eine Überwachung ist nur dann erlaubt, wenn sie zur Erfüllung des Arbeitsvertrags erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten entgegenstehen. Zudem muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

    Aktuelle Rechtsprechung zur Mitarbeiterüberwachung

    In einem Urteil vom 25. Juli 2024 (Az. 8 AZR 225/23) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass die heimliche Überwachung eines Mitarbeiters durch eine Detektei einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt, wenn kein hinreichender Verdacht besteht. Im konkreten Fall wurde ein Arbeitnehmer während seiner Krankschreibung ohne ausreichenden Anlass observiert. Das Gericht sprach dem Betroffenen einen Schadensersatz von 1.500 Euro zu.  

    Dieses Urteil unterstreicht, dass Arbeitgeber vor der Einleitung von Überwachungsmaßnahmen sorgfältig prüfen müssen, ob ein konkreter Verdacht besteht und ob mildere Mittel zur Aufklärung zur Verfügung stehen.

    Zulässige Formen der Überwachung

        •    Videoüberwachung: Eine offene Videoüberwachung ist in bestimmten Bereichen, wie beispielsweise in Verkaufsräumen oder Lagern, zulässig, sofern sie dem Schutz von Personen oder dem Eigentum dient. Allerdings müssen die Mitarbeiter darüber informiert werden, und die Überwachung darf nicht in Bereiche eingreifen, die der privaten Lebensgestaltung dienen, wie etwa Pausenräume oder Toiletten.  

        •    GPS-Überwachung: Die Ortung von Firmenfahrzeugen mittels GPS ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Sie kann beispielsweise zur Optimierung von Arbeitsabläufen oder zur Sicherung von Fahrzeugen eingesetzt werden. Allerdings müssen die Mitarbeiter über die GPS-Überwachung informiert werden, und es bedarf einer Interessenabwägung zwischen den betrieblichen Erfordernissen und den Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten.  

        •    E-Mail- und Internetnutzung: Die Kontrolle der E-Mail- und Internetnutzung am Arbeitsplatz ist nur eingeschränkt möglich. Sofern private Nutzung erlaubt ist, ist eine inhaltliche Kontrolle in der Regel unzulässig. Bei einem Verbot der privaten Nutzung kann eine stichprobenartige Überprüfung erfolgen, jedoch stets unter Beachtung des Datenschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

    Unzulässige Überwachungsmaßnahmen

        •    Heimliche Überwachung: Eine verdeckte Überwachung, beispielsweise durch den Einsatz von Detektiven oder das heimliche Installieren von Überwachungssoftware, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie setzt einen konkreten Verdacht auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung voraus und muss das letzte Mittel darstellen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und die DSGVO vor.

        •    Dauerhafte Überwachung: Eine permanente Überwachung der Mitarbeiter, etwa durch kontinuierliches Monitoring der Arbeitsleistung oder ständige Videoüberwachung, ist in der Regel unzulässig, da sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt.

    Empfehlungen für Arbeitgeber

        •    Transparenz: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter umfassend über geplante Überwachungsmaßnahmen und deren Zweck. Eine offene Kommunikation fördert das Vertrauen und reduziert rechtliche Risiken.

        •    Verhältnismäßigkeit: Stellen Sie sicher, dass Überwachungsmaßnahmen angemessen sind und den geringstmöglichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter darstellen.

        •    Dokumentation: Halten Sie die Gründe für Überwachungsmaßnahmen und die durchgeführten Schritte sorgfältig fest, um im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen eine nachvollziehbare Begründung vorweisen zu können.

        •    Einbindung des Betriebsrats: Sofern ein Betriebsrat existiert, binden Sie diesen in die Planung und Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen ein. Dies ist nicht nur rechtlich geboten, sondern fördert auch die Akzeptanz bei den Beschäftigten.

    Fazit

    Die Überwachung von Mitarbeitern ist ein komplexes Feld, das sorgfältiger Abwägung und Einhaltung rechtlicher Vorgaben bedarf. Aktuelle Urteile, wie das des BAG vom Juli 2024, verdeutlichen die Sensibilität des Themas und die Notwendigkeit für Arbeitgeber, Überwachungsmaßnahmen wohlüberlegt und rechtssicher zu gestalten. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, um mögliche Verstöße und daraus resultierende Sanktionen zu vermeiden. Hierfür stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! 



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