In vielen Praxen besteht die Vergütung von angestellten ZahnärztInnen und ÄrztInnen nicht nur aus einem festen Grundgehalt. Zusätzlich wird eine Umsatzbeteiligung gezahlt, also ein variabler Anteil, der sich nach den selbst erbrachten Leistungen richtet. Doch was passiert mit dieser Beteiligung, wenn man krank wird oder Urlaub nimmt?
Die Antwort: Auch während entschuldigter Abwesenheit besteht ein gesetzlicher Anspruch auf anteilige Auszahlung der Umsatzbeteiligung.
Rechtlicher Hintergrund
Das Bundesurlaubsgesetz (§§ 1, 11 BUrlG) und das Entgeltfortzahlungsgesetz (§§ 3 ff. EntgFG) sehen vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch während eines Urlaubs oder bei Krankheit so gestellt werden müssen, als hätten sie gearbeitet. Dazu gehört nicht nur das Grundgehalt, sondern auch regelmäßig gezahlte variable Vergütungsbestandteile – wie etwa eine Umsatzbeteiligung.
Das bedeutet: Fällt ein Arbeitstag wegen Urlaub oder Krankheit aus, muss der Arbeitgeber für diesen Tag anteilig die durchschnittliche Umsatzbeteiligung der letzten Monate zahlen.
Wie berechnet sich dieser Anspruch?
Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate vor der Abwesenheit. Dafür wird ermittelt, wie hoch die durchschnittliche Umsatzbeteiligung pro Arbeitstag war. Dieser Tageswert wird dann mit der Anzahl der ausgefallenen Tage multipliziert.
Vereinfachtes Rechenbeispiel: Eine Zahnärztin erzielt in drei Monaten eine Umsatzbeteiligung von insgesamt 9.000 Euro. Bei einer Vier-Tage-Woche und 13 Wochen im Quartal ergibt sich folgende Berechnung:
-
9.000 € ÷ 13 Wochen ÷ 4 Arbeitstage = ca. 173 € pro Tag
-
Bei vier Tagen krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit ergibt sich ein Anspruch auf 4 × 173 € = 692 €
In der Praxis können je nach Vertrag, Abrechnungszeitraum oder Schwankungen bei der Arbeitszeit Abweichungen auftreten. Das Beispiel dient der Veranschaulichung des Grundprinzips.
Was tun, wenn die Zahlung ausbleibt?
In der Praxis wird die anteilige Umsatzbeteiligung während Fehlzeiten häufig nicht berücksichtigt. Dabei ist der Anspruch gesetzlich klar geregelt. Wer betroffen ist, sollte dies zunächst gegenüber dem Arbeitgeber ansprechen. Wichtig ist außerdem, regelmäßig die Gehaltsabrechnungen zu kontrollieren und bei Unstimmigkeiten nicht zu lange zu warten.
In vielen Arbeitsverträgen finden sich sogenannte Ausschlussfristen, die vorsehen, dass Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden müssen – ansonsten können sie verfallen. Eine nachträgliche Korrektur ist dann häufig nicht mehr durchsetzbar.
Bleibt die Zahlung trotz Hinweis aus, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein – gerade bei längerer Abwesenheit summieren sich die Beträge schnell.
Fazit
Auch bei entschuldigter Abwesenheit besteht Anspruch auf die variable Vergütung – eine Umsatzbeteiligung fällt nicht ersatzlos weg, nur weil an einzelnen Tagen nicht gearbeitet wurde. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind eindeutig. Beschäftigte sollten daher nicht nur ihre Abrechnungen regelmäßig prüfen, sondern bei Unklarheiten zügig handeln – und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.
Sie sind unsicher, ob Ihnen eine Nachzahlung zusteht? Kontaktieren Sie mich gerne – ich prüfe Ihren Fall individuell und unverbindlich.