Ob Texte, Bilder oder Musik – Künstliche Intelligenz kann heute in Sekunden kreative Inhalte erzeugen. Doch: Sind diese KI-Inhalte urheberrechtlich geschützt? Wer darf sie verwenden, und welche Risiken drohen?
Als auf Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt vertrete ich die Position:
KI-generierte Inhalte genießen in der Praxis keinen urheberrechtlichen Schutz.
Warum das so ist – und welche rechtlichen Fallstricke Sie kennen müssen – erfahren Sie hier.
Was ist urheberrechtlich überhaupt geschützt?
Damit ein Inhalt urheberrechtlich geschützt ist, muss er eine sogenannte „persönliche geistige Schöpfung“ eines Menschen sein (§ 2 Abs. 2 UrhG). Es muss also eine kreative Leistung von einem Menschen vorliegen – nicht von einer Maschine.
Auch der Europäische Gerichtshof verlangt, dass ein Werk die „Persönlichkeit seines Urhebers“ widerspiegeln muss. KI-Systeme wie ChatGPT, Gemini, DeepSeek oder Midjourney können diese Voraussetzung nicht erfüllen. Sie haben keine Persönlichkeit und keine kreative Intention.
Warum KI erzeugt Inhalte nicht als Werk im Sinne des Urhebergesetzes geschützt sind
Immer wieder wird argumentiert, dass der Mensch die KI wie ein Werkzeug einsetzt – ähnlich wie ein Fotograf seine Kamera oder ein Künstler seinen Pinsel. Diese Sichtweise stammt aus der Theorie und mag in Einzelfällen denkbar sein.
Doch in der Praxis wird sie nicht haltbar sein.
Moderne KI-Modelle arbeiten hochautonom. Selbst bei detaillierten Prompts bleibt das Ergebnis unvorhersehbar – und damit nicht durch den „Künstler“ steuerbar. Jeder Output ist zu einem gewissen Grad eine Überraschung. Genau dieser fehlende Einfluss verhindert, dass man von einer echten „menschlichen Schöpfung“ sprechen kann.
Fazit: Wenn das Ergebnis nicht voraussehbar ist, fehlt die notwendige geistige Verbindung zwischen Mensch und Werk. Es handelt sich dann nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Der KI-Output ist in der Regel gemeinfrei. Es besteht kein Urheberrecht – weder zugunsten des KI-Systems noch des Nutzers.
- Dritte dürfen den Inhalt grundsätzlich frei verwenden, sofern keine fremden Rechte (z. B. Marken, Persönlichkeitsrechte, bestehende Urheberrechte) verletzt werden.
- Haftungsrisiken bestehen dennoch: Viele KI-Systeme wurden mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert. Es besteht daher die Gefahr, dass der Output bestehende Werke imitiert oder ihnen zu nahekommt – was zu Abmahnungen führen kann.
Sonderfall: Menschliche Weiterbearbeitung
Wenn ein Mensch den KI-Output wesentlich bearbeitet und eigenständig veredelt, kann er an dem neuen Gesamtwerk unter Umständen Urheberrechte geltend machen. Aber auch hier gilt: Die kreative Leistung muss über das reine Nutzen der KI hinausgehen und eine eigene, individuelle Prägung zeigen.
Mein Fazit
KI-generierte Inhalte sind in der Praxis in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt.
Die Vorstellung, dass der Mensch die KI als Werkzeug einsetzt, ist rechtlich interessant – aber faktisch untauglich, da das Ergebnis selten steuerbar ist.
Wer Inhalte mit Hilfe von KI erstellt oder nutzt, sollte sich dieser rechtlichen Unsicherheit bewusst sein – vor allem bei kommerzieller Nutzung oder Veröffentlichung.
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