Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 hat sich für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vieles geändert – nicht jedoch die grundsätzliche Behandlung der sogenannten „Buchposition“ eines Gesellschafters im Grundbuchverfahren. Ein aktueller Beschluss des OLG München Beschluss vom 05.05.2025 – 34 Wx 93/25 e verdeutlicht, dass auch nach der Reform der Gesellschaftsvertrag beim Tod eines Gesellschafters eine zentrale Rolle spielt.
Worum geht es?
Im entschiedenen Fall war eine GbR – bestehend aus zwei Gesellschaftern – im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Einer der Gesellschafter verstarb bereits 2009. Im Zuge der Umstellung auf die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) gemäß MoPeG beantragten die Erben die Berichtigung des Grundbuchs. Das Grundbuchamt forderte die Vorlage des zum Todeszeitpunkt gültigen Gesellschaftsvertrags – zur Klärung, ob der Gesellschaftsanteil vererblich war oder ob eine Anwachsung auf den verbleibenden Gesellschafter stattgefunden hat.
Rechtlicher Hintergrund
Der zentrale Streitpunkt ist die sogenannte „Buchposition“ eines Gesellschafters eine vererbliche Rechtsposition oder nicht? Nach gefestigter Rechtsprechung – zuletzt bestätigt durch den BGH – ist das nicht der Fall. Die Gesellschafterstellung vererbt sich nicht automatisch, sondern hängt von den Regelungen im Gesellschaftsvertrag ab.
Auch das MoPeG hat hieran nichts geändert. Zwar wurde mit § 707a BGB n. F. die Möglichkeit der Eintragung der GbR in ein Gesellschaftsregister geschaffen. Doch im Grundbuchverfahren nach Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB bleibt entscheidend, ob und auf wen sich die Gesellschafterstellung durch Tod überträgt. Das muss – wie bisher – durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags nachgewiesen werden.
Bedeutung für die Praxis
Keine automatische Vererbung der Buchposition: Wer im Grundbuch als Gesellschafter eingetragen ist, bleibt dort formell nur so lange, bis nachgewiesen ist, wer die Rechtsnachfolge gemäß Gesellschaftsvertrag angetreten hat.
Notwendigkeit der Vertragsvorlage: Auch nach dem MoPeG bleibt es erforderlich, bei der Grundbuchberichtigung den Gesellschaftsvertrag vorzulegen – insbesondere zur Klärung von Nachfolgeklauseln.
Erhöhte Anforderungen an die Identitätsprüfung: Das Grundbuchamt prüft nicht nur die Bewilligungsbefugnis, sondern auch, ob die eingetragene GbR und die neu einzutragende eGbR identisch sind. Ein rein formaler Abgleich reicht nicht aus.
Kein Durchgriff durch das Gesellschaftsregister: Die Eintragung im Gesellschaftsregister ersetzt nicht den Nachweis der materiellen Rechtslage im Sinne der Grundbuchordnung.
Fazit
Die Reform durch das MoPeG bringt für die GbR in vielerlei Hinsicht mehr Rechtssicherheit. Im Bereich des Grundbuchrechts bleiben jedoch bewährte Prinzipien bestehen. Die Gesellschafterstellung ist keine losgelöst vererbbare „Buchposition“. Für die praktische Arbeit von Notaren, Rechtsanwälten und Erben bedeutet dies: Der Gesellschaftsvertrag ist und bleibt das zentrale Instrument zur Klärung der Rechtsnachfolge – und sollte entsprechend sorgfältig aufgesetzt und archiviert werden.
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