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    Home » Warum Bitcoin-Diebstahl in Deutschland nicht strafbar ist
    Rechtsformen

    Warum Bitcoin-Diebstahl in Deutschland nicht strafbar ist

    adminBy adminJuli 13, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig hat für heftige Diskussionen in der Krypto-Community gesorgt und dürfte auch für Unternehmen und Investoren  weitreichende Folgen haben. Denn: Der unbefugte Zugriff auf Bitcoin und andere Kryptowährungen gilt in Deutschland derzeit nicht als Diebstahl im strafrechtlichen Sinne.

    Rechtsanwalt Istvan Cocron von der u.a. auf Cybercrime und digitale Vermögenswerte spezialisierten Kanzlei Rechtsanwalt Cocron GmbH & Co. KG erklärt:

    „Das Urteil offenbart eine  Gesetzeslücke im deutschen Strafrecht. Kryptowährungen sind strafrechtlich praktisch schutzlos – und Täter können sich auf formale Argumente zurückziehen.“

    Der Fall: A-Coins im Wert von Millionen ungestraft entwendet

    Konkret ging es um einen IT-Administrator, der im Rahmen eines Projekts Zugang zur Wallet eines Bekannten erhielt. Nachdem die Wallet mit sogenannten „A-Coins“ im Wert von rund 2,5 Millionen Euro befüllt war, übertrug der Administrator die Coins ohne Erlaubnis auf eigene Wallets. Aus Sicht des Eigentümers ein klarer Diebstahl.

    Doch das OLG Braunschweig sah das anders: Bitcoin & Co. seien keine „Sachen“ im Sinne des § 242 StGB. Der klassische Diebstahl setzt nach deutscher Rechtslage die Wegnahme einer körperlichen Sache voraus – digitale Token fallen nicht darunter. Auch andere Vorschriften wie Betrug (§ 263 StGB), Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) oder Datenveränderung (§ 303a StGB) konnten aus Sicht des Gerichts nicht greifen.

    Die Entscheidung zeigt: Wer heute durch technischen Zugriff – z. B. über eine Seed-Phrase oder einen privaten Schlüssel – Kryptowährungen an sich bringt, bleibt unter Umständen völlig straffrei. Die Blockchain-Technologie, die für Integrität und Sicherheit steht, wird juristisch zum Freibrief für ungesühnten Vermögensentzug umgedeutet.

    Rechtsanwalt Cocron warnt:

    „Das Strafrecht ist derzeit nicht in der Lage, Eigentumsrechte im digitalen Raum effektiv zu schützen. Wer Kryptowährungen hält, sollte sich bewusst sein: Der Staat schützt Ihr digitales Vermögen derzeit nur unzureichend.“

    Die Risiken für Nutzer und Unternehmen

    Die Rechtslage öffnet die Tür für gezielte Angriffe – insbesondere auf unerfahrene Nutzer oder Unternehmen mit weniger ausgereiften Sicherheitskonzepten. Wer aus Fahrlässigkeit oder Vertrauen Zugangsdaten weitergibt, hat bei einem späteren Vermögensverlust möglicherweise keinerlei strafrechtliche Handhabe.

    Rechtsanwalt Cocron empfiehlt deshalb:

    • Private Schlüssel niemals teilen
    • Verwendung von Hardware-Wallets und Offline-Backups
    • Klare Verantwortlichkeitsstrukturen in Unternehmen schaffen
    • Technische Audits zur IT-Sicherheit durchführen

    Fazit: Selbstschutz wird zur Pflicht

    Bis es zu einer strafrechtlichen Reform kommt, bleibt Betroffenen nur eines: der konsequente Selbstschutz. 

    Wer Kryptowährungen hält oder verwaltet, muss sich wie sein eigener Tresor verhalten. Fehler im Umgang mit privaten Schlüsseln können nicht nur zu erheblichen Verlusten führen, sondern bleiben unter Umständen auch juristisch folgenlos für den Täter.

    Die Kanzlei Rechtsanwalt Cocron GmbH & Co. KG steht Betroffenen von Krypto-Diebstahl, Hackerangriffen und anderen Formen von Cybercrime gemeinsam mit einem

    Team von Kryptoforensikern beratend zur Seite.

    Kontakt:

    📍 Rechtsanwalt Cocron GmbH & Co. KG – Berlin & München

    🌐 www.ra-cocron.de

    📞 Jetzt unverbindlich beraten lassen bei Cybercrime & Kryptowährungen



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