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    Home » Warum Arbeitnehmer für Reinigungskosten haften können
    Rechtsformen

    Warum Arbeitnehmer für Reinigungskosten haften können

    adminBy adminJuni 22, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Zigarettengeruch, Brandlöcher im Sitz, Schmutz auf dem Teppich: Als ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen nach langer Krankheit zurückgab, traute der Arbeitgeber seinen Augen kaum. Muss der Beschäftigte für die Reinigungskosten haften, obwohl kein ausdrückliches Rauchverbot bestand?

    Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Ein Arbeitnehmer hatte seit Mai 2021 einen gepflegten Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erhalten. Im Januar 2023, nach einer Krankheitsphase, gab er den Wagen zurück – in einem stark verschmutzten Zustand, mit intensivem Zigarettengeruch und Brandlöchern im Innenraum.

    Die Arbeitgeberin verlangte 898,35 Euro für die Reinigung und Ozonbehandlung. Der Arbeitnehmer wehrte sich: Das Rauchen im Wagen sei sein persönliches Recht, ein ausdrückliches Verbot habe es nicht gegeben. Doch das LAG Köln sah das anders (Urt. v. 14.01.2025 – 7 SLa 175/24): Der Arbeitnehmer habe seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletzt und schulde daher Schadensersatz.

    Was sagt das Gesetz? Nach § 241 Abs. 2 BGB besteht eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Dazu gehört auch, dass Arbeitnehmer sorgsam mit überlassenem Eigentum umgehen. Ein Dienstwagen ist pfleglich zu behandeln – selbst ohne schriftliches Rauchverbot.

    Zudem stellte das Gericht klar: Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung greifen hier nicht. Der Wagen diente ausschließlich privaten Fahrten und hatte keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit.

    Was heißt das für Sie? Der Arbeitnehmer hätte erkennen müssen, dass das Rauchen im Dienstwagen zu Schäden führen kann. Auch ohne Verbot gilt: Wer fremdes Eigentum nutzt, muss es sorgfältig behandeln. Ein kurzer Hinweis auf „Rauchen verboten“ im Übergabeprotokoll hätte möglicherweise Streit vermieden – doch entbindet das nicht von der Sorgfaltspflicht.

    Tipps für Arbeitnehmer:

    • Behandeln Sie Dienstfahrzeuge wie Ihr eigenes Auto – oder besser.

    • Verzichten Sie auf das Rauchen im Fahrzeug, auch wenn kein ausdrückliches Verbot vorliegt.

    • Dokumentieren Sie den Zustand bei Übernahme und Rückgabe schriftlich.

    • Fragen Sie im Zweifel nach schriftlichen Regelungen zur Fahrzeugnutzung.

    Fazit Auch ohne ausdrückliches Verbot kann das Rauchen im Dienstwagen teuer werden. Arbeitnehmer sollten sorgsam mit überlassenem Eigentum umgehen – nicht nur aus Pflichtgefühl, sondern auch um rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Wer unsicher ist, sollte sich beraten lassen – bevor es zu spät ist.



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