Nicht jeder Rücktritt ist wirksam – wie ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Offenbach zugunsten unserer Mandantschaft zeigt.
✅ Hintergrund: Unwirksamer Rücktritt bei Krankenzusatzversicherung
In einem aktuellen Fall wollte ein privater Krankenversicherer durch Rücktritt und Anfechtung einen Krankenzusatzversicherungsvertrag beenden. Die Begründung: Der Versicherungsnehmer habe bei Antragstellung angeblich falsche Gesundheitsangaben gemacht. Doch das Gericht urteilte eindeutig: Sowohl Rücktritt als auch Anfechtung sind unwirksam – die Versicherung muss zahlen.
📌 Rechtlicher Rahmen: Wann ist ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag möglich?
Nach § 19 Abs. 2 VVG darf ein Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn:
- der Versicherungsnehmer bei Antragstellung pflichtwidrig relevante Gesundheitsangaben verschwiegen hat,
- konkret und in Textform danach gefragt wurde,
- und diese Angaben für die Risikoprüfung entscheidend waren.
Doch: Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn…
- die Anzeigepflichtverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig war (§ 19 Abs. 3 VVG),
- oder der Versicherer nicht ordnungsgemäß belehrt hat (§ 19 Abs. 5 VVG).
🔍 Beweislast liegt beim Versicherer
Viele Versicherte glauben, sie müssten beweisen, dass sie nichts falsch gemacht haben. Tatsächlich muss der Versicherer nachweisen, ob überhaupt gefragt wurde (in Textform),
Gerade hier scheitern viele Rücktritts- oder Anfechtungsversuche. In unserem Fall hatte der Versicherungsvertreter entscheidende Informationen im Antragsformular nicht korrekt eingetragen – obwohl unser Mandant diese mündlich richtig mitgeteilt hatte.
Das Amtsgericht Offenbach stellte im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung klar:
„Hat der Vertreter etwas, was ihm der Versicherungsnehmer auf Fragen wahrheitsgemäß geantwortet hat, nicht in das Formular aufgenommen, so hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer damit gleichwohl erfüllt“
Folge: Der Rücktritt war unwirksam, die Versicherung wurde zur Zahlung verurteilt.
💡 Wichtig für Versicherte: Was tun bei Rücktritt oder Anfechtung?
Wenn Ihre Versicherung plötzlich die Zahlung verweigert – mit Verweis auf Anfechtung oder Rücktritt – sollten Sie nicht vorschnell aufgeben. Denn:
- Viele Rücktrittserklärungen sind rechtlich fehlerhaft.
- Beweise liegen oft nicht beim Versicherer vor.
- Vertragsunterlagen und Beratungsgespräche müssen genau geprüft werden.
🛡️ Unsere Empfehlung als Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht:
- Kontaktieren Sie uns, sobald Sie ein Ablehnungsschreiben erhalten.
- Wir prüfen Ihre Unterlagen auf formale und inhaltliche Fehler.
- Wir vertreten Sie bundesweit gegenüber Versicherern – ob in der Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenzusatzversicherung, Unfall- oder Wohngebäudeversicherung.
📞 Sie brauchen Unterstützung?
Rechtsanwältin Julia Kleyman, Fachanwältin für Versicherungsrecht, spezialisiert sich seit 2019 auf das Berufsunfähigkeitsrecht. Sie hat gegenüber zahlreichen Versicherern die Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente, Leistungen aus der privaten Krankenversicherung, Wohngebäudeversicherung u.s.w. durchgesetzt. Dabei wurden Ansprüche gegen die Allianz, Generali, Continentale, Nürnberger Lebensversicherung AG u. a. erfolgreich geltend gemacht.
Gerne unterstütze ich Sie bereits bei der Antragstellung bzw. bei der verzögerten Bearbeitung Ihres Leistungsantrags. Spätestens nach der Ablehnung der Leistungen bzw. einer Anfechtung oder Rücktrittserklärung vom Versicherungsvertrag empfehle ich Ihnen, mich aufzusuchen und eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.
Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.
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