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    Home » Wann muss die Versicherung Auskunft über alte Anpassungen geben?
    Rechtsformen

    Wann muss die Versicherung Auskunft über alte Anpassungen geben?

    adminBy adminMai 26, 2025Keine Kommentare4 Mins Read
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    Steigende Beiträge in der privaten Krankenversicherung (PKV) sind für viele Versicherte ein wiederkehrendes Ärgernis. Doch was, wenn Sie ältere Beitragserhöhungen überprüfen möchten, die dazugehörigen Schreiben aber nicht mehr finden? Muss Ihre Versicherung Ihnen dann umfassend Auskunft erteilen und Kopien aller alten Unterlagen zusenden? Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt hier wichtige Leitlinien vor.

    Das Problem: Fehlende Unterlagen, gewünschte Auskunft

    Stellen Sie sich vor, Sie erhalten erneut eine Ankündigung zur Beitragserhöhung und möchten nun auch ältere Anpassungen der vergangenen Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Die entsprechenden Mitteilungen Ihrer Versicherung finden Sie aber nicht mehr. Können Sie nun von Ihrer PKV verlangen, Ihnen alle Schreiben zu den Erhöhungen der letzten Jahre, inklusive Begründungen und Beiblätter, erneut zuzusenden?

    Die Entscheidung des BGH: Kein genereller Auskunftsanspruch bei verlorenen Dokumenten

    Der Bundesgerichtshof hat in einer wichtigen Entscheidung (Urt. v. 21.2.2024 – IV ZR 311/22) klargestellt, dass private Krankenversicherer nicht ohne Weiteres verpflichtet sind, ihren Kunden Auskunft über längst vergangene Beitragserhöhungen zu erteilen, nur weil diese die ursprünglichen Mitteilungen nicht mehr besitzen.

    Zwar kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) ausnahmsweise eine Auskunftspflicht ergeben. Dafür müssen laut BGH aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Nachweis des Verlusts: Der Versicherungsnehmer muss nicht nur behaupten, sondern glaubhaft machen oder beweisen, dass er die Unterlagen tatsächlich nicht mehr hat.

    • Begründung des Verlusts: Entscheidend ist, dass der Versicherungsnehmer die Gründe für den Verlust der Unterlagen darlegt. Erst dann kann das Gericht prüfen, ob die Situation des Versicherungsnehmers so außergewöhnlich ist, dass der Versicherer zur Auskunft verpflichtet ist.

    • Keine pauschale Entschuldigung: Die pauschale Annahme, man müsse als Versicherungsnehmer Schreiben des Versicherers nicht dauerhaft aufbewahren, reicht für einen solchen Auskunftsanspruch nicht aus.

    Das Gericht muss immer die Umstände des Einzelfalls und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.

    Andere Rechtsgrundlagen? Oft nicht für alte Unterlagen anwendbar

    Der BGH hat in seiner Entscheidung auch klargestellt, warum andere oft genannte Rechtsgrundlagen für ein solch weitreichendes Auskunftsverlangen über alte Beitragsanpassungsschreiben in der Regel nicht greifen:

    • § 7 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Kopie der Vertragsbestimmungen: Diese Vorschrift gibt Ihnen das Recht, eine Abschrift der aktuellen Vertragsbestimmungen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu verlangen. Die Schreiben, mit denen Beitragserhöhungen angekündigt und begründet werden, sind nach Ansicht des BGH aber keine „Vertragsbestimmungen“, sondern Mitteilungen des Versicherers. Auch alte, überholte Nachträge zum Versicherungsschein fallen nicht darunter.

    • § 3 Abs. 3 VVG – Ersatz-Versicherungsschein: Dieser Paragraph betrifft den Anspruch auf Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins, wenn das Original verloren gegangen ist. Er bezieht sich auf den aktuell gültigen Vertragsinhalt, nicht auf bereits überholte Nachträge oder separate Informationsschreiben zu vergangenen Beitragserhöhungen.

    • Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Auskunftsrecht: Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht verpflichtet den Versicherer zwar, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu geben. Es begründet aber keinen Anspruch auf eine Kopie der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen zu früheren Prämienerhöhungen.

    Praktische Tipps für Versicherte

    1. Dokumente sorgfältig aufbewahren: Bewahren Sie alle Schreiben und Nachträge Ihrer privaten Krankenversicherung, insbesondere Informationen und Begründungen zu Beitragserhöhungen, gut auf. Dies erleichtert Ihnen die Überprüfung und erspart spätere Diskussionen.

    2. Verlust konkret begründen: Sollten Sie dennoch einmal Unterlagen verloren haben und Auskunft benötigen, seien Sie darauf vorbereitet, den Verlust und dessen Umstände genau darzulegen. Eine pauschale Behauptung, die Unterlagen seien nicht mehr vorhanden, genügt nicht.

    3. Aktuelle Erhöhungen prüfen: Achten Sie bei jeder neuen Beitragserhöhung genau auf die Begründung. Diese muss bestimmten formalen Anforderungen genügen (§ 203 Abs. 5 VVG). Ist die Begründung mangelhaft, kann die Erhöhung unwirksam sein, bis der Versicherer eine korrekte Begründung nachliefert.

    Fazit und anwaltlicher Rat

    Die Hürden für einen nachträglichen Auskunftsanspruch über Details vergangener Beitragserhöhungen sind durch die Rechtsprechung des BGH höher geworden, wenn die ursprünglichen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind. Versicherungsnehmer können sich nicht pauschal darauf berufen, die Schreiben verloren zu haben.

    Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer oder mehrerer Beitragserhöhungen in Ihrer privaten Krankenversicherung haben oder Auskunft über vergangene Anpassungen benötigen und dabei auf Schwierigkeiten stoßen, ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll. Insbesondere bei versicherungsrechtlichen Fragestellungen kann Ihnen ein spezialisierter Fachanwalt helfen, Ihre Rechte einzuschätzen und durchzusetzen. Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, Fachanwalt für Versicherungsrecht, steht Ihnen bei der Lösung von Problemen im Bereich der privaten Krankenversicherung gerne mit seiner Expertise zur Seite.




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