Gemäß § 267 Abs. 3 StGB liegt ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung vor,
- wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, handelt
- wenn der Täter durch die Urkundenfälschung einen Vermögensverlust im großen Ausmaß herbeiführt
- wenn der Täter eine große Anzahl von unechten oder verfälschten Urkunden hergestellt oder gebraucht hat und dadurch die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet wurde
- oder wenn der Täter seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger missbraucht hat
Was bedeutet gewerbsmäßig handeln?
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter die Urkundenfälschungen begeht um sich daraus eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
Um den Begriff mit einfachen Worten zu beschreiben, könnte man sagen, der Täter sieht die begangenen Urkundenfälschungen und die daraus resultieren Geldeinnahmen als seinen Beruf an.
Ein Beispiel für ein gewerbsmäßiges Handeln wäre das Fälschen und Verkaufen falscher Personalausweise, Führerscheine oder anderer Urkunden. Das Geld das er durch diese Verkäufe erhält, stellt seine dauerhafte Einnahmequelle dar.
Wann ist man das Mitglied einer Bande?
Eine Bande liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen zur Begehung von mehreren bestimmten oder unbestimmten Betrugs- oder Urkundendelikten zusammengeschlossen haben.
Entscheidend ist, dass eine konkrete Vereinbarung zwischen den mindestens drei Personen getroffen wurde, in Zukunft für einen gewissen Zeitraum mehrere Straftaten zu begehen.
Wenn die drei Freunde A, B und C daher gemeinsam beschließen ihren Lebensunterhalt in Zukunft damit zu verdienen, dass sie gefälschte Personalausweise herstellen und verkaufen, haben sich die drei zu einer Bande zusammengeschlossen. Es ist für die Bandenbegehung dabei nicht erforderlich, dass immer alle drei Bandenmitglieder gemeinsam an jeder geplanten Tat mitwirken. Solange die begangene Straftat Teil der gemeinsamen Vereinbarung ist, ist das Merkmal der bandenmäßigen Begehung erfüllt.
Was ist ein Vermögensverlust großen Ausmaßes?
Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes ist eingetreten, wenn der Täter beim Opfer einen konkreten Schaden in Höhe von mindestens 50.000,00 € herbeigeführt hat. Erforderlich ist, dass der Schaden tatsächlich eingetreten ist.
Irrelevant ist hingegen, ob das Opfer vermögend oder arm ist. Es macht daher keinen Unterschied, ob die Urkundenfälschung zu einem Schaden von 50.000,00 € bei einem Top-Verdiener oder einem normalen Arbeiter geführt hat. Den normalen Arbeiter wird der Schaden in Höhe von 50.000,00 € deutlich mehr treffen als den Top-Verdiener. Eine Rolle spielt diese Tatsache dann aber lediglich bei der Strafzumessung im konkreten Fall.
Wann liegt eine große Zahl von Urkunden vor?
Eine große Zahl von Urkunden wird ab 20 gefälschten Urkunden angenommen. Die gefälschten Urkunden müssen allerdings von guter Qualität sein. Es genügt nicht, wenn diese leicht als Fälschungen zu erkennen sind.
Wenn der Täter 25 Personalausweise fälscht, die bei einer Polizeikontrolle als echt angesehen würden, liegt eine große Zahl von gefälschten Urkunden vor.
Wann liegt eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs vor?
Eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs liegt vor, wenn der Täter mindestens 20 qualitativ hochwertig gefälschte Urkunden hergestellt oder gebraucht hat. Die konkrete Verwendung der gefälschten Urkunden im Rechtsverkehr muss zusätzlich geeignet sein das Vertrauen in die Beweiskraft von Urkunden gravierend zu stören.
Die im obigen Beispiel benannten 25 gefälschten Personalausweise, die bei einer Polizeikontrolle als echt angesehen würden, sind eindeutig geeignet, das Vertrauen in die Beweiskraft von Urkunden gravierend zu stören. Besonders Personalausweise verfügen über ein hohes Maß an Sicherungszeichen, damit eine Fälschung nahezu unmöglich wird.
Wann liegt ein Missbrauch der Amtsstellung vor?
Das Regelbeispiel erfasst Amtsträger, also Beamte und Richter, Notare, Minister der Bundes- und Landesregierung, aber auch Personen oder sonstige Stellen, die mit öffentlichen Verwaltungsaufgaben betraut sind, die eindeutig einem Hoheitsträger zugeordnet werden.
Ein Missbrauch der Amtsstellung liegt vor, wenn der Täter im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang zu echten Urkunden hat und diese verfälscht. Stellt er hingegen eine echte Urkunde mit bewusst falschem Inhalt aus, begeht er eine Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 StGB.
Schlusswort
Sollten Sie sich einer Beschuldigung wegen Urkundenfälschung ausgesetzt sehen, kontaktieren Sie mich. Ich kann Ihren Fall prüfen, Akteneinsicht beantragen und eine Verteidigungsstrategie mit Ihnen gemeinsam entwickeln.