Stellen Sie sich vor: Der Hausarzt erbt plötzlich das Vermögen seines verstorbenen Patienten! Klingt nach einer Schlagzeile – und genau so sorgte jüngst ein Urteil des Bundesgerichtshofs für Wirbel. Ja, der Arzt darf tatsächlich erben – aber Vorsicht: Nicht jeder letzte Wille hält auch vor Gericht stand. Besonders dann nicht, wenn Druck oder Manipulation im Spiel waren. Wann genau Sie ein Testament erfolgreich anfechten können und worauf Ärzte sowie Erblasser jetzt besonders achten sollten, erfahren Sie hier.
Rechtlicher Hintergrund
Grundsätzlich gilt: Jeder darf selbst entscheiden, wer erben soll. Auch ein Arzt. Doch das ärztliche Berufsrecht setzt Grenzen – Zuwendungen dürfen das Vertrauensverhältnis nicht untergraben. Wird der Bogen überspannt, drohen Sanktionen. Aber: Solche Verstöße machen ein Testament nicht automatisch ungültig.
Ein Gericht prüft genau, ob:
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der Arzt seine Stellung ausgenutzt hat, oder
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eine Zuwendung sittenwidrig oder gesetzlich verboten ist.
Ob ein Testament standhält, hängt also vom Einzelfall ab: Wie viel wurde verschenkt? Gab es emotionale oder finanzielle Abhängigkeiten? Was war die Motivation? Ein bloßes Arzt-Patienten-Verhältnis reicht für eine Anfechtung meist nicht aus.
Praktische Schritte für Erblasser und Angehörige
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Motiv klar benennen Warum soll der Arzt bedacht werden? Eine gute Begründung (z. B. langjährige Betreuung) schafft Transparenz.
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Form wahren Das Testament muss eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Ohne Notar – aber mit Sorgfalt.
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Pflichtteilsfalle vermeiden Wer gesetzliche Erben zu stark benachteiligt, riskiert Streit. Frühzeitig gegensteuern!
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Steuer nicht vergessen Größere Zuwendungen können Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen. Beratung lohnt sich.
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Ärztliche Pflichten beachten Auch Ärzte sind in der Pflicht: Dokumentation und mögliche Anzeige bei der Kammer sind essenziell.
FAQ – Häufige Fragen
1. Arzt als Erbe – ist das erlaubt?
Ja, grundsätzlich schon. Es kommt aber auf die Umstände an. Ohne unzulässige Einflussnahme bleibt das Testament gültig.
2. Was ist mit einem einfachen handschriftlichen Testament?
Zulässig, wenn es vollständig eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben ist. Ein Notar ist nicht erforderlich.
3. Können enttäuschte Angehörige das Testament anfechten?
Ja – aber nur, wenn sie z. B. Sittenwidrigkeit, Täuschung oder Testierunfähigkeit nachweisen können.
4. Und wie ist das bei Pflegekräften?
Das BGH-Urteil bezieht sich ausschließlich auf Ärzte. Für Pflegepersonal gelten andere Regeln.
Fazit
Eine Erbschaft für den Hausarzt ist möglich – aber kein Freifahrtschein. Der BGH erlaubt es, solange es sauber begründet und korrekt umgesetzt wird. Wer Streit vermeiden will, sollte seinen letzten Willen gut durchdacht und rechtssicher formulieren.
Sie fragen sich, ob ein Testament anfechtbar ist – oder möchten Streit in der Familie vermeiden?
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