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    Home » Wann häufige Fehlzeiten den Arbeitsplatz gefährden
    Rechtsformen

    Wann häufige Fehlzeiten den Arbeitsplatz gefährden

    adminBy adminJuni 12, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

    Krankschreibungen häufen sich auch außerhalb der üblichen Erkältungssaison – auch in den Sommermonaten fallen Arbeitnehmer immer wieder wegen Infektionskrankheiten oder anderer Beschwerden tageweise aus. Doch ab wann wird häufiges Fehlen zum arbeitsrechtlichen Risiko? Und unter welchen Bedingungen darf der Arbeitgeber überhaupt wegen Krankheit kündigen? Antworten darauf hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

    Kurzzeitkrank und trotzdem kündbar?

    Acht bis zehn Krankheitstage, verteilt auf das Jahr – für viele Arbeitnehmer ist das Realität. In manchen Fällen verlängert sich die Ausfallzeit durch eine stärkere Grippe auf zwei bis drei Wochen. Kommen dann weitere Umstände hinzu, etwa ein Unfall oder eine Operation, summieren sich die Fehlzeiten schnell auf über sechs Wochen im Jahr.

    Genau hier liegt eine entscheidende Schwelle: Fehlt ein Arbeitnehmer drei Jahre in Folge jeweils länger als sechs Wochen – auch wenn es sich um mehrere kürzere Erkrankungen handelt – ist eine erste Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung erfüllt.

    Kündigung trotz Krankschreibung?

    Allein die Überschreitung dieser Fehlzeiten reicht allerdings nicht aus. Arbeitgeber müssen weitere Hürden überwinden. So ist etwa regelmäßig ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, welches aber häufig unvollständig oder fehlerhaft bleibt, oder ganz ausbleibt. Auch die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist zwingend erforderlich. In der Praxis scheitern viele Kündigungen bereits an diesen Voraussetzungen.

    Hinzu kommt: Arbeitgeber müssen darlegen können, dass auch künftig mit erheblichen krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen ist – die sogenannte negative Gesundheitsprognose. Diese wird oft vermutet, wenn sich Fehlzeiten regelmäßig häufen. Doch diese Vermutung ist nicht unumstößlich.

    Chancen der Arbeitnehmerseite

    Arbeitnehmer können die negative Gesundheitsprognose widerlegen, etwa wenn mehrere Fehlzeiten auf einmalige Ursachen – wie einen Unfall – zurückzuführen sind und keine gesundheitlichen Einschränkungen bleiben. In solchen Fällen ist die Annahme, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft häufig wegen Krankheiten fehlen wird, regelmäßig nicht haltbar. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer eine Reha-Maßnahme bewilligt bekommt. Da die Reha üblicherweise nur bewilligt wird, wenn eine Aussicht auf Besserung besteht, schließt dies die negative Prognose regelmäßig aus.

    Ein häufiger Fehler aufseiten der Arbeitnehmer: Wird eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen gerichtlich angegriffen, gilt sie als wirksam – selbst wenn sie gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt. Eine Kündigungsschutzklage ist also zwingend, wenn man den Arbeitsplatz behalten oder eine Abfindung herausholen will.

    Abfindung statt Rückkehr?

    Wer nicht auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren möchte, hat dennoch meist gute Chancen auf eine Abfindung. Gerade bei krankheitsbedingten Kündigungen sind viele Arbeitgeber verhandlungsbereit – und die Abfindung fällt nicht selten deutlich höher aus, als man erwartet hätte.

    Haben Sie eine Kündigung erhalten oder droht sie Ihnen? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung, zum Aufhebungsvertrag oder zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)?

    Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz, zum BEM und zur Abfindungshöhe.

    Bundesweite Vertretung

    Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 25 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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    Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.



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