Immer wieder sehen sich Personen mit Strafverfahren konfrontiert, weil sie angeblich Betäubungsmittel, Neue-Psychoaktive-Stoffe oder andere verbotene Substanzen im Darknet bestellt haben sollen. Häufig basieren diese Vorwürfe lediglich auf einer ermittelten Adresse die sich aus einer abgefangenen Postsendung oder auf Bestelllisten befinden, die bei der Zerschlagung illegaler Online-Marktplätze sichergestellt wurden. Personen, die eine solche Plattform betreiben machen sich in der Regel des bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a BtMG strafbar. Zudem kommt eine Strafbarkeit wegen des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet (§ 127 StGB) in Betracht.
I. Kundenlisten von Darknet-Marktplätzen
Die Liste von Darknet-Marktplätze, die von der Strafverfolgung zerschlagen wurden, ist lang. Bei diesen Aktionen erlangen die Behörden oft umfangreiche Datensätze, einschließlich Lieferadressen und Bestellhistorien. Auch die Aussagebereitschaft mancher Händler (§ 31 BtMG), die sich dadurch Strafrabatt erhoffen, kann zu Ermittlungen gegen vermeintliche Kunden führen.
II. Abgefangene Pakete
Ein weiterer häufiger Ausgangspunkt für Ermittlungen sind abgefangene per Post übermittelte Pakete. Eine Kontrolle erfolgt bei Paketen, die im Verdacht stehen, keine Zollgebühren entrichtet zu haben. Der Zoll ist befugt, diese Pakete zu kontrollieren. Besteht nach der Öffnung der Verdacht, dass es sich um Betäubungsmittel oder andere verbotene Substanzen, wie Neue-Psychoaktive-Stoffe handelt, so werden weitere Ermittlung durchgeführt. Oftmals ist kein realer Absender angegeben, aber der Empfänger ist bekannt, da viele Käufer ihre tatsächliche Wohnanschrift angeben.
III. Hausdurchsuchung
Wenn Ihnen der Erwerb von Betäubungsmitteln, Neuen-Psychoaktiven-Stoffen oder anderen verbotenen Substanzen vorgeworfen wird, kann eine Hausdurchsuchung drohen. Dabei wird nicht nur nach verbotenen Substanzen gesucht, sondern auch Computer und Smartphones können ausgewertet werden, um die Bestellung nachzuweisen.
IV. Empfängeradresse als Nachweis einer Bestellung?
Es ist durchaus denkbar, dass die angegebene Empfangsadresse nicht mit dem tatsächlichen Besteller übereinstimmt. Dies kann aus Vorsicht des eigentlichen Käufers geschehen oder um den Adressaten bewusst zu belasten. Gerade in Mehrfamilienhäusern oder Wohngemeinschaften ist es leicht, Pakete abzufangen. So wurde bereits von einigen Gerichte geurteilt, dass aus einer Bestellliste oder der Empfängeradresse eines abgefangenen Pakets allein nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Adressat die Drogen tatsächlich bestellt hat.
V. Fazit
Nur weil Ihr Name oder Ihre Adresse im Zusammenhang mit einer Darknet-Drogenbestellung auftaucht, bedeutet das nicht automatisch eine Verurteilung oder der Erlass eines Strafbefehls. Oftmals fehlt es an stichfesten Beweisen, die Ihre tatsächliche Täterschaft belegen.
Wenn Sie eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten, eine Durchsuchung erlebt haben, ist es entscheidend, zügig einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren. Als Strafverteidiger in München stehe ich Ihnen mit meiner Expertise zur Seite, prüfe die Beweislage sorgfältig und entwickle eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie.
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