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    Home » Vorladung oder Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie (§ 184b StGB)? Was NCMEC & CyberTipline für Sie bedeuten
    Rechtsformen

    Vorladung oder Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie (§ 184b StGB)? Was NCMEC & CyberTipline für Sie bedeuten

    adminBy adminJuni 2, 2025Keine Kommentare5 Mins Read
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    Kaum ein Strafverfahren hat für Beschuldigte so schwerwiegende soziale, persönliche und berufliche Folgen wie der Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte gemäß § 184b StGB. Die Zahl solcher Verfahren hat sich in den letzten Jahren vervielfacht – nicht selten aufgrund von Hinweisen aus den USA.

    Der Auslöser: eine Nachricht des NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children) über dessen Online-Plattform CyberTipline. Die Quelle solcher Meldungen sind häufig große Internetkonzerne, die automatisiert Inhalte scannen. Der Betroffene erfährt davon meist erst, wenn die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss erscheint.


    § 184b StGB: Der Tatbestand im Überblick

    Der Tatbestand des § 184b StGB umfasst die Verbreitung, den Besitz, die Herstellung und den Erwerb kinderpornografischer Inhalte. Bereits der Besitz genügt, um eine Strafbarkeit zu begründen.

    Strafrahmen:

    • Grundtatbestand: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

    • In besonders schweren Fällen (z. B. gewerbsmäßiges Handeln): mindestens 2 Jahre

    • Versuch ist in bestimmten Konstellationen ebenfalls strafbar (§ 184b Abs. 4 StGB)

    Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen realen Darstellungen, Deepfakes, Zeichnungen, Animationen und fiktionalen Darstellungen. Entscheidend ist, ob der Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt.


    Was als kinderpornografischer Inhalt gilt

    Der Begriff „kinderpornografischer Inhalt“ wird im Gesetz in § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 definiert:

    • Sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern

    • Aufreizend geschlechtsbetonte Darstellung nackter oder teilweise nackter Kinder

    • Sexuell aufreizende Wiedergabe der Genitalien oder des Gesäßes

    Dabei wird auch sogenannter „virtueller“ oder „fiktionaler“ Inhalt erfasst, sofern dieser realitätsnah erscheint (§ 184b Abs. 1 Satz 2). Es genügt also bereits ein künstlich generiertes Bild, wenn es wie ein echtes Foto wirkt.


    Die Rolle von NCMEC und CyberTipline

    Das NCMEC ist eine private Organisation in den USA, die als zentrale Meldestelle für kinderpornografische Inhalte fungiert. Internetunternehmen wie Google, Meta, Dropbox, Microsoft oder Apple sind nach US-amerikanischem Recht verpflichtet, verdächtige Inhalte zu melden.

    Diese Meldung erfolgt an die sogenannte CyberTipline, die über eine standardisierte Datenbank Hinweise sammelt und an Strafverfolgungsbehörden weltweit weiterleitet – darunter das Bundeskriminalamt in Deutschland.

    Ein CyberTip umfasst typischerweise:

    • IP-Adresse des Nutzers

    • Datum und Uhrzeit des Uploads oder Versands

    • Kontodaten (E-Mail-Adresse, Benutzername, Telefonnummer)

    • Hash-Werte der Bilddateien

    • teilweise auch Kopien des betreffenden Materials


    Wie die Hinweise nach Deutschland gelangen

    Die Übermittlung erfolgt regelmäßig auf folgendem Weg:

    1. Der Internetdienstleister erkennt mittels Hashdatenbank oder KI ein Bild.

    2. Automatisierte Meldung an das NCMEC über die CyberTipline.

    3. Das NCMEC prüft grob die Plausibilität und leitet den Hinweis an das BKA.

    4. Das BKA übermittelt den Hinweis an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft.

    5. Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet – oft verbunden mit Durchsuchungsbeschluss.


    Automatisierung und Fehlerquellen

    Die eingesetzten Erkennungsverfahren basieren oft auf sogenannten Hash-Werten – digitale Fingerabdrücke, die aus Bilddateien generiert werden. Zwar sind diese Verfahren grundsätzlich zuverlässig, aber nicht unfehlbar.

    Fehlerquellen sind u. a.:

    • Verwechslung durch Ähnlichkeit

    • fehlerhafte Hashdatenbanken

    • falsch positive KI-Erkennung

    • legaler Inhalt in ungewöhnlichem Kontext

    Gerade bei Deepfakes oder KI-generierten Bildern ist die Bewertung schwierig. Auch Darstellungen aus medizinischen oder künstlerischen Zusammenhängen können fehlinterpretiert werden.


    Hausdurchsuchung oder Vorladung: Was tun?

    Wenn es zu einer Hausdurchsuchung kommt, ist das Verfahren in der Regel bereits weit fortgeschritten. Es gilt:

    Vorladungen als Beschuldigter sollten niemals ohne rechtlichen Beistand wahrgenommen werden. Ein Verteidiger kann zunächst Akteneinsicht beantragen und prüfen, was genau vorgeworfen wird.


    Verteidigungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren

    Die Verteidigung muss sowohl rechtlich als auch technisch fundiert erfolgen. Mögliche Angriffspunkte:

    • Rechtswidrigkeit der Durchsuchung

    • Fehlende Nachweise über Vorsatz oder Besitzwillen

    • Falsche oder unklare Identifikation des Nutzers

    • Fehlinterpretation des Inhalts

    • Unzulässige Beweisverwertung

    Bei reinem Besitz kann es entscheidend sein, ob der Inhalt bewusst heruntergeladen wurde oder sich durch Autodownloads, Messenger-Apps oder Synchronisierungen unbemerkt gespeichert hat.


    Besonderheiten bei NCMEC-Hinweisen

    Ein zentraler Punkt: NCMEC ist keine Behörde – es handelt sich um eine private Organisation. Die Zulässigkeit der Verwertung solcher Hinweise im deutschen Strafverfahren ist rechtlich umstritten. Es bestehen datenschutzrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken.

    Ein Verteidiger muss daher prüfen:

    • Wurden die Daten rechtmäßig erhoben?

    • Dürfen sie im deutschen Verfahren verwendet werden?

    • Sind die Angaben hinreichend konkret?


    Strafmaß, Führungszeugnis, Berufsfolgen

    Bereits eine Verurteilung wegen Besitzes eines einzigen Bildes kann:

    • zu einer Freiheitsstrafe (ggf. zur Bewährung) führen,

    • lebenslang im erweiterten Führungszeugnis auftauchen,

    • Berufsverbote nach sich ziehen (z. B. Lehrer, Pflege, Justiz, öffentlicher Dienst),

    • Sorgerecht und Umgangsrecht gefährden,

    • zu Einreiseverboten in Länder wie die USA oder Kanada führen.


    Häufige Fehler von Beschuldigten

    Viele Mandanten machen zu Beginn fatale Fehler:

    • Sie äußern sich „zur Erklärung“ gegenüber der Polizei.

    • Sie löschen Dateien oder Geräte.

    • Sie sprechen mit Freunden oder Kollegen über den Vorwurf.

    • Sie denken, das Ganze sei ein Irrtum und wird sich „aufklären“.

    All das kann die Verteidigung erheblich erschweren.


    Verhalten für Angehörige

    Auch Angehörige können für den Beschuldigten einen Verteidiger mandatieren. Wichtig:

    • Keine voreiligen Aussagen bei der Durchsuchung

    • Keine eigenständige „Ermittlung“

    • Keine Diskussionen mit Nachbarn, Arbeitgebern oder Dritten

    • Ruhe bewahren, Unterstützung anbieten


    Technische Herausforderungen für die Verteidigung

    Digitale Forensik spielt in diesen Verfahren eine zentrale Rolle. Ein Verteidiger sollte mit IT-Forensikern zusammenarbeiten, um:

    • Datenherkunft zu klären

    • Dateibewegungen auf Geräten zu analysieren

    • Hash-Werte zu verifizieren

    • Nachweise für unbeabsichtigte Speicherung zu sichern


    Umgang mit Reputationsschäden

    Der bloße Vorwurf – auch ohne Anklage oder Verurteilung – kann:

    • Arbeitgeber, Nachbarn, Bekannte alarmieren

    • Ruf und Beziehungen zerstören

    • psychische Belastungen auslösen

    Ein erfahrener Strafverteidiger achtet nicht nur auf die strafrechtliche, sondern auch auf die menschliche und mediale Dimension des Verfahrens.


    Warum sofortige anwaltliche Hilfe entscheidend ist

    Wer frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger kontaktiert, kann entscheidend Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen. Gerade bei Vorwürfen nach § 184b StGB, basierend auf CyberTipline-Daten, ist fundierte Expertise im Bereich IT, Datenschutz, Strafrecht und internationales Strafrecht unerlässlich.

    Ich vertrete bundesweit Mandanten in Verfahren mit NCMEC-Bezug, bei Hausdurchsuchung oder Ermittlungen nach § 184b StGB – diskret, strukturiert, entschlossen.

    Rechtsanwalt Tom Beisel

    Kontakt:
    Kanzlei – 0208 30782630
    Notfall – 0172 8974716

    E-Mail – beisel@duckscheer.de



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