Sparkassen-Kunden, die für die vorzeitige Ablösung ihres Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, können sich die Entschädigung möglicherweise zurückholen. Grund ist ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 20. Mai 2025 (Az. XI ZR 22/24). Der BGH hat entschieden, dass eine Standardklausel, die zahlreiche Sparkassen in ihren Immobilienkreditverträgen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verwendet haben, unwirksam ist.
Schon mit Urteil vom 3. Dezember 2024 hat der BGH eine von vielen Volksbanken verwendete Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für unwirksam erklärt (Az. XI ZR 75/23). Die Klausel sei für den Darlehensnehmer nicht klar und verständlich genug und informiere nicht ausreichend über die Voraussetzungen und Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung, so die Karlsruher Richter. „Kommt die Bank ihrer Aufklärungspflicht nicht ausreichend nach, verliert sie ihren Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
Nach einer Volksbank musste nun auch eine Sparkasse eine empfindliche Niederlage vor dem BGH hinnehmen. Hier handelte es sich um eine Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, die viele Sparlassen zwischen 2016 und 2019 in ihren Kreditverträgen verwendet haben.
Die betreffende Vertragsbestimmung verstoße laut BGH gegen § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach darf eine Vorfälligkeitsentschädigung nur dann verlangt werden, wenn der Darlehensgeber im Vertrag transparent darlegt, wie diese berechnet wird. Genau an dieser Transparenz mangelte es in der fraglichen Klausel. Sie enthielt keine hinreichend klaren Angaben zu den maßgeblichen Faktoren für die Berechnung der Entschädigung wie dem Zinsschaden, dem Tilgungsplan oder der Wiederanlagemöglichkeit der Bank. Nach Auffassung der Karlsruher Richter konnte ein durchschnittlicher Verbraucher weder den wirtschaftlichen Hintergrund noch die konkrete Höhe der Entschädigung nachvollziehen. Somit sei die Klausel unwirksam und die Sparkasse habe ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verloren. Das Urteil könnte auch Landesbausparkassen (LBS), die ähnliche Klauseln verwendet haben, betreffen.
Der BGH hat die Rechte der Darlehensnehmer mit seinen Urteilen erheblich gestärkt. Haben die Banken und Sparkassen eine unzulässige Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verwendet, haben sie keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.
„Für Kreditnehmer, die bereits eine Entschädigung für die vorzeitige Ablösung ihres Darlehens geleistet haben, kann es sich lohnen, die Darlehensverträge auf unzulässige Klauseln zu überprüfen und die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuverlangen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser. Gemäß § 502 BGB müssen Banken seit dem 21. März 2016 die Darlehensnehmer nicht nur über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, sondern auch über ihr Kündigungsrecht und die Laufzeit des Darlehensvertrags aufklären. Kommt eine Bank dieser Pflicht nicht ausreichend nach, verliert sie ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/vorfaelligkeitsentschaedigung-zurueckverlangen/