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    Home » Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen – BGH erklärt Klausel für unzureichend – Az. XI ZR 75/23
    Rechtsformen

    Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen – BGH erklärt Klausel für unzureichend – Az. XI ZR 75/23

    adminBy adminJanuar 10, 2025Keine Kommentare4 Mins Read
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    Darlehensnehmer haben nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs gute Chancen, eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückzuholen bzw. keine Entschädigung für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens zahlen zu müssen. Grund ist eine unzureichende Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, wie der BGH mit Urteil vom 3. Dezember 2024 klarstellte (Az.: XI ZR 75/23). Eine solche Klausel haben u.a. Volksbanken in ihren Darlehensverträgen genutzt.

    In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Verbraucher im Dezember 2018 ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie über 170.000 Euro und im Februar 2019 noch einen zweiten Kreditvertrag über 20.000 Euro mit einem gebundenen Sollzinssatz über 10 Jahre abgeschlossen.

    Unter Ziffer 8 der Darlehensverträge wurden Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung gemacht. Darin heißt es u.a., dass im Fall der vorzeitigen Rückzahlung oder der außerordentlichen Kündigung des Darlehens, der Darlehensnehmer der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung für die entgangenen Zinsen leisten müsse. Weiter folgten Angaben zur Berechnungsmethode des sog. Zinsverschlechterungsschadens.

    Als der Kreditnehmer die Darlehen vorzeitig ablöste, verlangte die Bank vertragsgemäß eine Vorfälligkeitsentschädigung. Der Darlehensnehmer zahlte die Vorfälligkeitsentschädigung zunächst unter Vorbehalt, verlangte sie später aber von der Bank zurück. Seine Klage auf Rückzahlung hatte am OLG Zweibrücken Erfolg. Die Revision der  Bank gegen dieses Urteil hat der BGH nun zurückgewiesen.

    Das OLG hatte entschieden, dass die Bank ihren Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verloren habe, da ihre Angaben zur Berechnung der Entschädigung gemäß § 502 BGB unzureichend gewesen seien. „Bei der Darlehensvergabe müssen Banken seit dem 21. März 2016 die Darlehensnehmer über ihr Kündigungsrecht, die Laufzeit des Darlehensvertrags und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß aufzuklären. Kommt eine Bank dieser Pflicht nicht ausreichend nach, verliert sie ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

    Diese Anforderungen habe die Bank nicht erfüllt, ihre Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien nicht hinreichend „klar und verständlich“ formuliert, so das OLG Zweibrücken. Eine Bank habe nicht für die gesamte Laufzeit eines Darlehens eine rechtlich gesicherte Zinserwartung, sondern schon aufgrund der bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nur für die ersten 10 Jahre und 6 Monate. Die Bank habe mit ihrer Formulierung unter Ziffer 8 des Darlehensvertrags aber den fälschlichen Eindruck erweckt, dass die deutlich längere Gesamtlaufzeit maßgeblich für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei, so das OLG. Dass die (Rest)-Laufzeit bei der Vorfälligkeitsentschädigung als Restlaufzeit der Sollzinsbindung zu verstehen sei, werde nicht klargestellt. Für den Verbraucher werde der irreführende Eindruck erweckt, dass sich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an der Restlaufzeit des Darlehensvertrags beziehe.

    Der BGH bestätigte die Einschätzung des Oberlandesgerichts. In einem Immobilien-Darlehensvertrag müsse der Verbraucher klar und verständlich über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung informiert werden. Ist diese Information unzureichend, verliere die Bank ihren Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

    Um die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung hinreichend klar darzustellen, reiche es zwar aus, wenn die für die Berechnung wesentlichen Parameter grob dargestellt werden. Fehlende oder fehlerhafte Angaben führten aber zum Verlust des Anspruchs. Dies sei hier der Fall, so die Richter in Karlsruhe. Denn die maßgebliche Klausel stelle bei der Berechnung in zeitlicher Hinsicht auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ ab. Darunter verstehe der verständige Verbraucher die Gesamtlaufzeit des Darlehens und nicht nur den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung. Der Zinsschaden sei aber lediglich für den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung ersatzfähig, stellte der BGH klar.

    Die entsprechende Klausel in dem Darlehensvertrag erwecke nicht den Eindruck, dass sich der Zinsschaden nach einer Laufzeit vom 10 Jahren und 6 Monaten berechnet, sondern nach der deutlich längeren Vertragslaufzeit. Dies habe erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung und sei geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Rechts abzuhalten. Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall habe daher Anspruch auf Rückzahlung seiner bereits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung, entschied der BGH.

    „Es ist gut möglich, dass Genossenschaftsbanken wie die Volks- und Raiffeisenbanken übereinstimmende Verträge mit der irreführenden Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verwendet haben. Darlehensnehmer haben nach dem BGH-Urteil gute Chancen, eine bereits geleistete Entschädigung zurückzuholen oder sie erst gar nicht zahlen zu müssen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

    Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/vorfaelligkeitsentschaedigung-zurueckverlangen/



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