Das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis wird Personen zuerkannt, die aufgrund schwerster Beeinträchtigungen ihrer Mobilität auf fremde Hilfe oder außergewöhnliche Anstrengung angewiesen sind, um sich außerhalb eines Kraftfahrzeugs fortzubewegen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich in § 229 Abs. 3 SGB IX und § 3 Abs. 1 Satz 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).
1. Rechtliche Voraussetzungen
Um das Merkzeichen „aG“ zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
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Erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung: Die Betroffenen können sich aufgrund der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen.
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Grad der Behinderung (GdB): Der GdB muss mindestens 80 betragen, wobei dieser Wert ausschließlich mobilitätsbezogene Einschränkungen widerspiegeln muss.
Es reicht nicht aus, dass der Gesamt-GdB 80 beträgt; entscheidend ist die spezifische Einschränkung der Mobilität.
2. Medizinische Nachweise
Für die Beantragung des Merkzeichens sind detaillierte medizinische Unterlagen erforderlich. Diese sollten Angaben zur Gehfähigkeit, zur maximalen Gehstrecke, zum Einsatz von Hilfsmitteln wie Rollstuhl oder Prothesen sowie zu Begleiterscheinungen wie Schmerzen oder Atemnot enthalten. Nicht nur orthopädische Einschränkungen, sondern auch neurologische oder internistische Erkrankungen wie Herzinsuffizienz im Stadium NYHA IV oder fortgeschrittene COPD können die Voraussetzungen erfüllen, wenn sie die Mobilität entsprechend einschränken.
3. Gerichtliche Entscheidungen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich ist. Dabei sind alltägliche Hindernisse wie unebene Wege, Bordsteinkanten oder Steigungen zu berücksichtigen. Die Fähigkeit, sich in vertrauter Umgebung fortzubewegen, ist für die Entscheidung nicht ausschlaggebend.
4. Bedeutung des Merkzeichens „aG“
Das Merkzeichen „aG“ ermöglicht Betroffenen verschiedene Nachteilsausgleiche, darunter:
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Nutzung von Behindertenparkplätzen
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Steuervorteile bei der Kfz-Steuer
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Erhöhte Pauschbeträge bei der Einkommensteuer
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Vergünstigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln
Diese Erleichterungen sollen eine selbstbestimmtere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
5. Fazit
Die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ erfolgt auf Grundlage strenger gesetzlicher Kriterien und einer sorgfältigen Prüfung der medizinischen Unterlagen. Betroffene sollten daher frühzeitig alle relevanten Dokumente sammeln und sich gegebenenfalls rechtzeitig rechtlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.