Der vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (vgu) ist in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen gegen Wettbewerbsverstöße vorgegangen. Aktuell hat sich wieder einmal ein Betroffener zu einem entsprechenden Verfahren hier in der Kanzlei gemeldet. Worum es in dem Fall geht und was Sie bei einer Abmahnung des Vereins beachten sollten, erläutere ich im folgenden Beitrag:
Zu dem Vorgehen des vgu gegen Wettbewerbsverstöße:
Der vgu ist in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen und daher berechtigt, unter anderem im Wege des Ausspruchs einer Abmahnung gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Über das entsprechende Vorgehen hatte ich in der Vergangenheit unter anderem hier berichtet.
In den Abmahnungen des Vereins, die hier in der Kanzlei zur Prüfung vorgelegt worden sind, ging es unter anderem um die folgenden Themen:
- fehlende Angabe des Grundpreises,
- Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung,
- Werbung mit einer Garantie ohne die erforderlichen Informationen,
- Werbung mit einem Testergebnis ohne Fundstellenangabe,
- Werbung mit der Angabe CE zertifiziert,
- Werbung mit dem Begriff „Himalaya-Salz“,
- gesundheitsbezogene Werbung für alkoholische Getränke,
- fehlende Informationen bei dem Angebot von Lebensmitteln und
- irreführende Werbung mit einer UVP-Angabe
Zu dem weiteren hier vorliegenden Fall:
In dem weiteren hier vorliegenden Fall geht es um eine Preisgegenüberstellung, konkret um die Bewerbung eines Preises unter Angabe einer durchgestrichenen UVP-Angabe. Gerügt wird insoweit eine Irreführung. Begründung: Eine solche Preisgegenüberstellung erwecke den Eindruck, der höhere empfohlene Preis sei von einem Dritten als Richtpreis empfohlen worden und entspreche entlang dessen Berechnung einem für das Produkt durchschnittlich am Markt von allen Anbietern erzielbaren und dann nach Markteinführung auch erzielten Preis. Der angesprochene Verkehr gehe bei einer unverbindlichen Preisempfehlung („UVP“) von der Preisempfehlung eines von dem Werbenden verschiedenen Herstellers aus, jedoch nicht von einer Preisempfehlung des Werbenden selbst. Der Verkehr rechne dementsprechend nicht damit, dass der Anbieter mit einer unverbindlichen Preisempfehlung wirbt, die er sich als Hersteller selbst gegeben hat, bei seinen eigenen Angeboten jedoch ignoriert.
In dem Fall geht es um Ansprüche auf
- Unterlassung des beanstandeten Verhaltens und
- Erstattung von Abmahnkosten
Meine Einschätzung:
Eine Abmahnung des Vereins vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. sollten Sie ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen. Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass der Verein gerichtliche Verfahren einleitet, wenn zu einer Abmahnung keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird.
Meine Empfehlungen:
- Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
- Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
- Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.
Meine Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung des Vereins vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. erhalten haben und eine Beratung wünschen:
- Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
- Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
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Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Internetrecht-Rostock.de