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    Gründer Aktuell
    Home » Verwendung von AGB im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen
    Rechtsformen

    Verwendung von AGB im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen

    adminBy adminFebruar 10, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    1. Einbeziehung von AGB zwischen Unternehmen
    Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträge zwischen Unternehmen richtet sich nach den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB. Allerdings sind einige verbraucherschützende Regelungen nicht auf Verträge zwischen Unternehmen (B2B) anwendbar, insbesondere § 305c BGB (Überraschende Klauseln) sowie §§ 308, 309 BGB (Unwirksamkeit bestimmter Klauseln in AGB).

    Damit AGB im geschäftlichen Verkehr wirksam einbezogen werden, muss der Verwender deutlich auf ihre Geltung hinweisen und dem Vertragspartner eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschaffen. Dies kann insbesondere durch einen ausdrücklichen Hinweis in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Verträgen erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. Urteil vom 14.06.2006, Az. VIII ZR 314/05) reicht ein bloßer Hinweis auf der Rechnung grundsätzlich nicht aus.

    2. Kollision widersprüchlicher AGB („Battle of Forms“)
    Wenn beide Vertragsparteien eigene AGB in die Vertragsverhandlungen einbringen und diese widersprüche enthalten, stellt sich die Frage, welche Bedingungen gelten. In der Rechtsprechung werden zwei Lösungsansätze verfolgt:

    • Theorie des letzten Wortes („Last Shot“-Doktrin): Nach dieser Auffassung gilt die letzte äußerung, bevor der Vertrag faktisch erfüllt wird (z. B. durch Lieferung der Ware und Annahme der Leistung).

    • Kollisionsprinzip („Knock-Out“-Regel): Nach der h. M. in der Rechtsprechung, auch vom BGH (Urteil vom 9. Januar 2002 – VIII ZR 304/00) vertreten, gelten die übereinstimmenden Klauseln der jeweiligen AGB, während sich widersprechende Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

    3. Bedeutung der AGB-Kontrolle im B2B-Bereich
    Auch im unternehmerischen Verkehr sind AGB nicht grenzenlos wirksam. Nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB dürfen Klauseln nicht unangemessen benachteiligend oder überraschend sein. Beispielsweise hat der BGB (Urt. v. 19.09.2007, Az. VIII ZR 141/06) entschieden, dass Haftungsausschlüsse für grobe Fahrlässigkeit unwirksam sein können.

    4. Praktische Handlungsempfehlungen

    • Klare Einbeziehung der AGB bereits im Vertragsschlussprozess, idealerweise schriftlich mit Gegenzeichnung.

    • Prüfung und ggf. Anpassung eigener AGB, um unangemessene Benachteiligungen oder widersprüche zu vermeiden.

    • Bei sich widersprechenden AGB eine ausdrückliche vertragliche Regelung treffen, um die gesetzliche „Knock-Out“-Regelung zu umgehen.

    • Im Zweifelsfall juristische Beratung einholen, um unklare Vertragsverhältnisse und Haftungsrisiken zu vermeiden.

    Fazit:
    Die wirksame Einbeziehung von AGB im B2B-Verkehr erfordert eine klare vertragliche Gestaltung. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn beide Parteien eigene AGB stellen, da sich widersprechende Klauseln unwirksam sein können. Unternehmer sollten darauf achten, ihre AGB regelmäßig auf Rechtsprechungsänderungen zu prüfen und gezielt vertragliche Regelungen zu treffen, um Unsicherheiten zu vermeiden.

    Rechtsanwalt Johannes Goetz, Partner der Kanzlei Klamert & Partner PartGmbB, München, hat über 10 Jahre Erfahrung in der Beratung und Vertretung von mittelständischen Unternehmen und Start-Ups, insbesondere im Finanzbereich und steht für eine Erstberatung zur Verfügung.



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