Vertretung ausländischer Mandanten beim Verkauf (Schenkung, Belastung etc.) von Immobilien in der Slowakei
Die Vollmacht (Bevollmächtigung) ist im Bürgerlichen Gesetzbuch der Slowakischen Republik in den §§ 31 – 33 geregelt.
Die Vollmacht zum Abschluss eines Kaufvertrags muss die genaue Bezeichnung der Immobilie enthalten, die Gegenstand der Übertragung sein wird. Sie sollte auch den Kaufpreis und möglichst klar definierte Rechtshandlungen, zur welcher die Vollmacht erteilt wird, beinhalten. Die Unterschrift auf der Vollmacht muss amtlich beglaubigt sein, wobei die Vollmacht jeder Ausfertigung des Kaufvertrags beigefügt oder mit ihm untrennbar verbunden wird.
Beglaubigungsklausel des Notars, der die Unterschrift auf der Urkunde beglaubigt hat, muss mit einer Apostille versehen werden. Es handelt sich grundsätzlich um die Überprüfung der Unterschrift und des Abdrucks eines Siegels auf einer öffentlichen Urkunde zum Zwecke ihrer Verwendung in einem der Staaten, die Vertragspartei des Haager Übereinkommens sind – der Text des Übereinkommens wurde in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik mittels Bekanntmachung des Außenministeriums der Slowakischen Republik Nr. 213/2002 Slg. veröffentlicht. Ein mit einer Apostille versehenes authentisches Dokument kann ohne weitere Überprüfung im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei – in unserem Fall in der Slowakei – verwendet werden.
Somit bestätigt die Apostille letztlich, dass die Urkunde nicht gefälscht wurde. Eine ausländische öffentliche mit Apostille versehene Urkunde wird dann zusammen mit einer amtlichen Übersetzung ins Slowakische beim Grundbuch eingereicht.
Unser Tipp:
Unsere Kanzlei erstellt sowohl den gegenständlichen Vertrag (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Vertrag über die Begründung einer Dienstbarkeit usw.) als auch die Vollmacht automatisch zweisprachig / d.h. in slowakischer Sprache und parallel in der Sprache des Vollmachtgebers. Nachdem der Vollmachtgeber das Dokument im Ausland vor einem Notar unterzeichnet hat und die Urkunde mit einer Apostille versehen wurde, kümmern wir uns dann nur um die Übersetzung der notariellen Beglaubigung ins Slowakische und der Mandant bzw. sein Rechtsvertreter verfügt kurzfristig über entsprechende vom Grundbuchamt anerkannte Dokumente.