Der Zeuge in einem Strafprozess ist in vielen Fällen das wichtigste Beweismittel. Gegenstand des Zeugenbeweises sind seine Wahrnehmungen über Tatsachen. Jeder Zeuge ist grundsätzlich verpflichtet, vor Staatsanwaltschaft und Gericht auszusagen. Wie Beschuldigte können auch Zeugen sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Dieses Grundrecht auf Zeugenbeistand gilt in jeder Phase des Strafverfahrens.
Vorladung von der Polizei als Zeuge
Eine Vorladung der Polizei als Zeuge erhalten Sie im Ermittlungsverfahren. Grundsätzlich müssen Sie der polizeilichen Ladung nicht Folge leisten, es sei denn, der Ladung liegt ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde (§ 163 Abs. 3 StPO). Wenn Sie der Ladung unentschuldigt fern bleiben, wird die Polizei in der Regel sich den Auftrag von der Staatsanwaltschaft erteilen lassen und Sie erneut laden. Dann müssen Sie erscheinen und aussagen. Erscheinen Sie auch dann unberechtigterweise nicht, können Ihnen finanzielle Sanktionen oder sogar Beugehaft drohen. Daher ist es ratsam, der Ladung durch die Polizei Folge zu leisten.
Kann ich die Aussage auch verweigern?
Bestimmte enge Verwandte des Beschuldigten wie auch bestimmte Berufsgeheimnisträger dürfen die Aussage komplett verweigern (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus darf der Zeuge die Beantwortung solcher Fragen verweigern, die ihn oder einen nahen Angehörigen belasten würden.
Sollte ich mir als Zeuge einen Anwalt nehmen?
Im Zweifel ja! Auf einen Anwalt können Sie dann verzichten, wenn es unter jedem denkbaren Gesichtspunkt völlig ausgeschlossen ist, dass Sie bei dem Geschehen, über das Sie befragt werden sollen, als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommen könnten. Es ist jedoch keine Seltenheit, dass Zeugen erst nach ihrer Vernehmung zu Beschuldigten werden. Wenn Sie sich also nicht sicher sind, sollten Sie getreu dem Motto „besser Vorsicht als Nachsicht“ vor der Vernehmung uns zur Rate ziehen. Erst nach einer ausführlichen Beratung können wir Ihre individuelle Situation einschätzen.
Wir stehen Ihnen bei
Im Falle einer Beauftragung als Zeugenbeistand werden wir umgehend die Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden aufnehmen und Sie auf die Vernehmung bestmöglich vorbereiten. Wir werden Sie zur Vernehmung begleiten und Ihnen währenddessen zur Seite stehen. Denn das Anwesenheitsrecht des Zeugenanwalts während der Vernehmung gehört zu den wesentlichen Rechten eines Zeugen.
Warten Sie nicht auf eine Vorladung. Nehmen Sie Ihre Rechte aktiv wahr! Ganz gleich ob als möglicher Täter oder Zeuge- sind Sie in ein strafrechtlich relevantes Geschehen verwickelt, kontaktieren Sie uns sofort für ein Erstgespräch.