Hausfriedensbruch – ein häufiger Irrtum
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist: „Das Gebäude ist verlassen, also darf ich rein.“ Doch rechtlich gilt: Auch ein scheinbar aufgegebenes Haus hat in der Regel noch einen Eigentümer – sei es eine Privatperson, eine Firma oder die öffentliche Hand. Wer ohne Erlaubnis ein Gebäude oder Grundstück betritt, macht sich unter Umständen strafbar – wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB.
Selbst ein unverschlossenes Gelände darf ohne Erlaubnis nicht einfach betreten werden, wenn ein erkennbarer Wille des Eigentümers besteht, unbefugte Personen fernzuhalten – etwa durch einen Zaun oder ein Schild mit der Aufschrift „Betreten verboten“.
Strafbar ist auch der sogenannte befriedete Besitz, also Grundstücke, die klar abgegrenzt oder gesichert sind. Wer solche Grenzen übertritt, riskiert eine Strafanzeige – und das völlig unabhängig davon, ob es sich um ein genutztes oder verlassenes Objekt handelt.
Sachbeschädigung und Diebstahl – keine Kavaliersdelikte
Viele Lost Places enthalten noch alte Möbel, Maschinen, Kunstwerke, Akten oder persönliche Gegenstände. Das Mitnehmen solcher „Souvenirs“ oder das mutwillige Beschädigen von Türen, Fenstern oder Wänden ist nicht nur moralisch fragwürdig – sondern strafrechtlich relevant.
Wer fremdes Eigentum beschädigt, begeht eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB), wer etwas mitnimmt, begeht Diebstahl (§ 242 StGB). Auch wenn ein Objekt scheinbar wertlos oder herrenlos wirkt: Rechtlich bleibt es in der Regel Eigentum, und das unbefugte Aneignen ist strafbar.