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    Home » Verband Sozialer Wettbewerb e.V. geht gegen Fehler bei Angeboten über Lebensmittel vor
    Rechtsformen

    Verband Sozialer Wettbewerb e.V. geht gegen Fehler bei Angeboten über Lebensmittel vor

    adminBy adminJanuar 28, 2025Keine Kommentare4 Mins Read
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    Zu dem Vorgehen des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gegen Wettbewerbsverstöße:

    Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. geht im Rahmen seiner Tätigkeit gegen verschiedene Wettbewerbsverstöße vor. Betroffene, die von dem Verein eine Abmahnung erhalten hatten, wandten sich unter anderem wegen der folgenden Abmahnthemen an mich: 

    • Werbung mit „bekömmlich“, „magenschonend“, „wohltuend“, „zuckerfrei“, „Stress“, „Stressblocker“,
    • fehlerhafte Nährwertangaben (fehlerhafte Angaben im Zusammenhang mit dem Anteil von Zucker),
    • Werbung mit „Low Carb“,
    • Werbung mit „Detox“, „Entgiftung“ und „Entschlacken“,
    • unzulässige Benutzung der Bezeichnung „Marmelade“,
    • fehlende oder fehlerhafte Angabe des Grundpreises und
    • Verstoß gegen die Novel-Food-Verordnung durch den Vertrieb eines Produktes, welches als Lebensmittel zum Stichtag des 15. Mai 1997 in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet worden ist (Hiobsträne, Hiobstränengras bzw. chinesische Perlgerste) 

    Wenn zu einer Abmahnung des Vereins keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, dann führt der Verein auch gerichtliche Verfahren. Über einen Fall, in dem der Verein eine einstweilige Verfügung (gerichtliche Eilentscheidung) erwirkt hatte, hatte ich hier berichtet.

    Wieder mal Abmahnthema: Fehler bei dem Angebot von Lebensmitteln

    In der weiteren mir vorliegenden Abmahnung geht es wieder einmal um Fehler bei dem Angebot von Lebensmitteln im Internet. 

    Gerügt werden die folgenden Fehler:

    Bewerbung von Spirituosen mit den Angaben „-brand“ sowie „-geist“, obwohl die beworbenen Produkte keinen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % Vol. aufweisen

    Nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.04.2019 dürfen Lebensmittel nur dann unter der Bezeichnung „-brand“ (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht) bzw. unter der Bezeichnung „-geist“ (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) vertrieben werden, wenn sie unter anderem einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % Vol. aufweisen.

    Werbung mit einer Auszeichnung ohne Angabe der Fundstelle

    Die Werbung mit einer Auszeichnung ist eine unzulässige Werbung, es sei denn, der werbende gibt gleichzeitig die Fundstelle der entsprechenden Auszeichnung wieder.

    Fehlende Angaben gemäß Artikel 14 LMIV

    Bei dem Angebot von Lebensmitteln sind verpflichtende Angabe vorzuhalten: die Bezeichnung des Lebensmittels; das Verzeichnis der Zutaten; Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen; die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten; die Netto-Füllmenge des Lebensmittels; gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder für die Verwendung; der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers; eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, dass Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden und eine Nährwertdeklaration.

    Zu den Forderungen in der Abmahnung:

    Der Abgemahnte soll eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung abgeben und Kosten i.H.v. 357,00 Euro erstatten. 

    Meine Einschätzung:

    Eine Abmahnung wegen Fehlern bei dem Angebot von Lebensmitteln über das Internet sollten Sie ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen. 

    Bei der Entscheidung über die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollten Sie unbedingt berücksichtigen, dass insbesondere die Einhaltung der Informationspflichten bei dem Angebot von Lebensmitteln sehr fehleranfällig ist. Hieraus ergibt sich eine erhöhte Gefahr eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung und damit auch eine erhöhte Gefahr der Verwirkung einer Vertragsstrafe. Gern berate ich Sie vor diesem Hintergrund zu den verschiedenen Handlungsalternativen.

    Meine Empfehlungen:

    1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
    2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
    3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

    Zu mir und meiner Tätigkeit:

    Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

    Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

    Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. 

    Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

    Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erhalten haben:

    • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
    • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
    • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.

    Andreas Kempcke

    Rechtsanwalt 

    Fachanwalt für IT-Recht

    Internetrecht-Rostock.de

    Möglicherweise ebenfalls interessant für Sie:

    Checkliste: Abmahnung erhalten – was tun?

    Falls der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. bereits eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirkt hat: 

    Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erwirkt einstweilige Verfügung

    Falls der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. bereits eine Klage gegen Sie eingereicht hat:

    Auch eine Klage vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erhalten?



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