Am 10. März 2025 werden in der Bundesrepublik Deutschland die Flughäfen nach einem Aufruf der Dienstleistungs-Gewerkschaft ver.di bestreikt. Zu Nachteil der Reisenden sollen mit dieser Aktion die Interessen der Gewerkschaftsmitglieder durchgesetzt werden. Betroffen sind unter anderem auch die Bodenverkehrsdienste an den Flughäfen. Damit ist sicher, dass die Airports weitestgehend lahmgelegt sind.
Streik führt zu Annullierungen
Viele Fluggesellschaften kündigen bereits jetzt an, eine große Anzahl von Flügen zu annullieren. Manche Flughäfen (so unter anderem FRA) kündigen die vollständige Einstellung des Flugbetriebes an. Beide Situationen haben massive Auswirkungen auf den Flugplan. Es ist damit zu rechnen, dass viele Fluggäste ihren Flug nicht (auch nicht verspätet) antreten können.
Welche Rechte haben Fluggäste?
Was tun, wenn man mit einer Flugverspätung oder Annullierung des Fluges konfrontiert wird?
Nur-Flug-Passagiere
Fluggäste, die einen Beförderungsvertrag über einen (online-) Vermittler oder unmittelbar mit der Fluggesellschaft geschlossen haben, sollten sich vor der geplanten Beförderung bei der Fluggesellschaft informieren, ob der gebuchte Flug tatsächlich oder eventuell verspätet oder vorgezogen stattfindet.
Es bestehen zwar bei Streik von Flughafenmitarbeitern keine Ansprüche auf die pauschale Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung (250,00 / 400,00 / 600,00 € – je nach Flugentfernung), die Fluggesellschaft muss sich aber in jedem Fall um eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung bemühen. Auch ist sie verpflichtet, am Flughafen gestrandete Passagiere mit Betreuungsleistungen (gegebenenfalls Hotelunterkunft, Verpflegung, Erfrischungen) zu versorgen.
Kommt das Luftfahrtunternehmen der Verpflichtung zur schnellstmöglichen Weiterbeförderung trotz bestehender Möglichkeiten nicht nach, kann der Fluggast (vorherige Fristsetzung wird empfohlen) selbst einen Flug buchen und die Mehrkosten bei der Fluggesellschaft, die den Flug annulliert hat, geltend machen. Für diesen Fall bestehen trotz des Streiks als außergewöhnlichem Umstand auch Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung. Die Durchsetzung dieser Ansprüche kann zwar langwierig sein, allerdings bestehen sehr gute Chancen auf erfolgreiche Durchsetzung. Es muss allerdings berücksichtigt werden, wenn die Fluggesellschaft den Ticketpreis zurückzahlt. Der Zahlungseingang muss von den Mehrkosten des Ersatzticket abgezogen werden.
Die Ausgleichszahlung muss jede Fluggesellschaft leisten, deren Flüge von einem Flughafen auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union starten. Zusätzlich gilt die Fluggastrechte-Verordnung für alle Flüge, die außerhalb der Europäischen Union starten, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union ausgeführt werden. Die Ausgleichszahlung kann sich reduzieren, wenn die Fluggesellschaft anstelle des annullierten Fluges eine zeitnahe Ersatzbeförderung bereitstellt.
Entscheidet sich der Fluggast, den Flug nicht nicht mehr anzutreten, so muss das Luftfahrtunternehmen den Ticketpreis innerhalb einer Frist von sieben Tagen zurückerstatten.
Flüge im Rahmen einer Pauschalreise
Ist der Flug Bestandteil einer bei einem Reiseveranstalter gebuchten Pauschalreise, so muss sich vorrangig der Reiseveranstalter neben der Fluggesellschaft um die schnellstmögliche Ersatzbeförderung bemühen. Reisenden wird daher dringend empfohlen, sich im Falle einer Flugunregelmäßigkeit (vorab mitgeteilten Annullierung / große Verspätung) unmittelbar telefonisch oder per E-Mail an den Reiseveranstalter zu wenden, den Mangel anzuzeigen und Abhilfe zu fordern. Kann der Reiseveranstalter eine Abhilfe durch Bereitstellung eines zumutbaren Ersatzfluges nicht leisten, darf der Reisende vom Pauschalreisevertrag bereits vor Beginn der Reise zurücktreten oder aber auch die Kündigung des Pauschalreisevertrages erklären. Der Reiseveranstalter muss in diesen Fällen den Reisepreis zurückerstatten und zusätzlich eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (in der Regel 50 bis 70 % des vereinbarten Reisepreises) leisten. Hier wird empfohlen, Namen von Mitreisenden auszutauschen und vor allem sich wechselseitig als Zeuge für die Mängelanzeige an den Reiseveranstalter zur Verfügung zu stellen.
Wird beispielsweise bei einer siebentägigen Reise der Hinflug um zwei Tage verschoben, muss der Pauschalreisende an dieser Reise nicht mehr teilnehmen. Er kann in diesen Fällen die Kündigung des Reisevertrages erklären, erhält den Reisepreis zurück und kann zusätzlich eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 bis 70 % des vereinbarten Reisepreises fordern, sofern der Reiseveranstalter die Möglichkeit gehabt hätte, seine Kunden über Umbuchungen auf andere Fluggesellschaften früher zu befördern. Auch hier bestehen selbstverständlich Ansprüche gegen die Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung, wobei die Anrechnung der Zahlungen des Reiseveranstalters möglich ist. In den Fällen einer preiswerten Reise mit einem Flug über 1500 km Entfernung kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, lediglich die Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € pro Person von der Fluggesellschaft zu fordern und Ansprüche auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gegen den Reiseveranstalter nicht geltend zu machen.
Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen wegen Verspätung oder Annullierung bleiben daneben bestehen, es besteht aber die Möglichkeit, dass sich Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft auf die Anrechnung der Ansprüche berufen. Für ein- und dieselbe Beeinträchtigung aufgrund einer Flugunregelmäßigkeit kann die Kompensation (Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit oder Ausgleichszahlung) lediglich einmal gefordert werden.
Wird der Fluggast vor Antritt seiner Pauschalreise mit einer großen Verspätung konfrontiert, kann das zur Minderung des Reisepreises führen, die gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen ist. Auch in diesem Fall muss eine Mängelanzeige an den Reiseveranstalter (telefonisch oder per E-Mail genügt) gerichtet werden.
Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle
Findet der gebuchte Flug statt und erreicht der Fluggast den Flug wegen unangemessener Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle nicht, können Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland bestehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 27. Januar 2022 entschieden, dass dann, wenn ein Fluggast den Flug trotz rechtzeitiger Präsenz vor der Kontrollstelle infolge unangemessener langer Wartezeit vor der Sicherheitskontrolle wegen fehlendem Personals verpasst, Schadenersatz fordern kann.
Mit Spannung sehen wir als auf die Geltendmachung von Rechten der Reisenden spezialisierte Kanzlei der weiteren Entwicklung in den nächsten Tagen entgegen.
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