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    Home » Urteil des spanischen Tribunal Supremo zur Kostenverteilung bei Immobilien nach einer Scheidung.
    Rechtsformen

    Urteil des spanischen Tribunal Supremo zur Kostenverteilung bei Immobilien nach einer Scheidung.

    adminBy adminJuni 15, 2025Keine Kommentare4 Mins Read
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    Wer trägt die Last nach der Trennung? Der Tribunal Supremo zur Kostenverteilung bei Nutzung einer Immobilie durch den nicht-eigentumsberechtigten Ehegatten

    Mit Urteil vom 7. Januar 2025 (STS 11/2025) hat der spanische Oberste Gerichtshof erneut zu einer in der familienrechtlichen Praxis häufigen Fallgestaltung Stellung genommen: Wer ist nach einer Scheidung verpflichtet, die laufenden Kosten für eine Immobilie zu tragen, wenn das Eigentum allein bei einem Ehegatten liegt, der andere jedoch aufgrund der Scheidung den Gebrauch der Immobilie zugesprochen bekommt?

    Im zugrunde liegenden Fall war die ehemalige Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern weiterhin in der bisherigen Familienwohnung verblieben. Eigentümer der Immobilie war jedoch ausschließlich der frühere Ehemann. Das Scheidungsurteil vom 31. Juli 2019 hatte zwar das Nutzungsrecht zugunsten der Ehefrau geregelt, enthielt jedoch keine ausdrückliche Entscheidung zur Kostentragung hinsichtlich der Grundsteuer (IBI) sowie der laufenden Kosten der Eigentümergemeinschaft (cuotas de comunidad). In einem späteren Verfahren über die Vermögensauseinandersetzung (liquidación del régimen económico matrimonial) stellte sich daher die Frage, wem die mit der ursprünglichen Ehewohnung verbundenen Kosten (nachdem die Nutzung der Liegenschaft der ehemaligen Frau und deren Kindern überlassen wurde) zukünftig aufzuerlegen seien, und ob der geschiedene Ehemann für die in der Vergangenheit liegenden, und nach der Scheidung eingetretenen Ausgaben einen Erstattungsanspruch gegen die Bewohnerin, also seine geschiedene Ehefrau, hätte. Im Kern ging es also um die Frage: Wem sind die Kosten der Immobilie zuzurechnen? Dem Eigentümer oder der Nutzerin?

    Der Tribunal Supremo hat in seiner Entscheidung die bisherige Rechtsprechungslinie ausdrücklich bestätigt und klargestellt, dass es sich bei den genannten Aufwendungen um sogenannte obligaciones propter rem handelt, also um Pflichten, die allein durch das Eigentum an einem Grundstück oder einer Immobilie entstehen. Deswegen obliegt es dem Eigentümer, die entsprechenden Zahlungen zu leisten, und zwar selbst dann, wenn er das Objekt nicht selbst nutzt.

    Diese Klarstellung erfolgt im Anschluss an eine Reihe von richtungsweisenden Urteilen derselben Kammer. So hatte bereits die Entscheidung STS 373/2005 (vom 25. Mai 2005) festgehalten, dass Aufwendungen für das gemeinschaftliche Eigentum unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch von demjenigen zu tragen sind, dem das Eigentum zugeordnet ist. Gleiches bestätigte die Entscheidung STS 563/2006 (vom 1. Juni 2006), die sich mit der Situation befasste, in der ein Ehegatte nach der Trennung weiterhin das Familienheim nutzt, jedoch nicht Alleineigentümer ist. Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass Beiträge zur Eigentümergemeinschaft sowie die Grundsteuer unabhängig von der tatsächlichen Nutzung geschuldet werden, und zwar als Bestandteil des Eigentumsrechts.

    Besonders prägnant formulierte die Entscheidung STS 399/2018 (vom 27. Juni 2018), dass zwischen gebrauchsunabhängigen Eigentümerlasten (etwa Gemeinschaftskosten oder IBI) und nutzungsabhängigen Kosten (wie Strom, Wasser oder Gas) zu differenzieren sei. Während letztere dem nutzenden Ehegatten zugewiesen werden können, verbleibt die Verpflichtung zur Zahlung der eigentumsgebundenen Lasten grundsätzlich beim Eigentümer – sofern keine abweichende richterliche Entscheidung existiert.

    Auch die Entscheidung STS 508/2014 (vom 25. September 2014) hatte bereits festgehalten, dass eine Belastung des nutzenden Ehegatten mit  Aufwendungen zugunsten der Eigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit der Ehewohnung nur dann in Betracht kommt, wenn diese ausdrücklich durch das Familiengericht angeordnet wurde. In Abwesenheit einer solchen Regelung verbleibt die Zahlungspflicht beim Eigentümer.

    Im hier entschiedenen Fall war die Immobilie unstreitig Alleineigentum des Ehemanns. Weder im Scheidungsurteil noch im späteren Verfahren war eine anderweitige Zuweisung der Kostentragung erfolgt. Daher entschied der Tribunal Supremo, dass sämtliche während des Nutzungszeitraums angefallenen Kosten, einschließlich der Beträge, die zuvor fälschlicherweise aus dem gemeinsamen Vermögen beglichen worden waren, ausschließlich dem Eigentümer anzulasten sind.

    Diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr die Bedeutung einer präzisen Regelung im Rahmen des Scheidungsurteils, insbesondere im Hinblick auf die Zuweisung der laufenden finanziellen Lasten. Wird keine ausdrückliche Anordnung getroffen, greift die gesetzliche Grundregel: Wer Eigentümer ist, ist auch zahlungspflichtig.

    Für deutsche Eigentümer von Immobilien in Spanien, die im Fall einer Trennung oder Scheidung die Nutzung einer Immobilie einem Ehegatten überlassen, ohne selbst dort zu wohnen, ist das Urteil von besonderer praktischer Relevanz. Um spätere Rückforderungsansprüche oder eine fehlerhafte Abrechnung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zu vermeiden, empfiehlt sich eine klare und vollständige vertragliche Lastenerteilung. Alternativ sollten entsprechende Anträge oder Berücksichtigungen im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen, damit es zu einer fairen Lastenverteilung kommt. Wird dies übersehen, kann dies zu unerwarteten Mehrbelastungen führen, welche ein ungewolltes und gegebenenfalls unvorhergesehenes Ungleichgewicht herbeiführen.

    Weiterführende Hinweise

    Sie können auf der Seite unserer Kanzlei zu allen Themen rund um das spanische Recht zusätzliche Hinweise finden. Eine Vertiefung dieses Beitrags mit Beispielen finden Sie auf unserer Kanzleiseite. Als deutsche und spanische Rechtsanwälte beraten wir Sie nicht nur auf Spanisch, sondern ebenso auf Deutsch.

    Auf unserem Themenportal zum spanischen Immobilienrecht finden Sie eine Fülle an weiterführenden Informationen zu diesem Rechtsgebiet.

    Daneben betreiben wir ein spezialisiertes Portal zum spanischen Erbrecht.



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